Die Kirche und ihr Recht
In der reformierten Kirche gehören Glaubensbekenntnis und Kirchenrecht untrennbar zusammen. Unseren Kirchenverfassungen und Kirchenordnungen spürt man das Evangelium an, sie wären sonst keine kirchlichen Zeugnisse und Texte. Sie bringen in ihrer Weise zum Ausdruck, wofür die Kirche eintritt und wie sie sich versteht, wer die Kirche ist und was sie will, wozu sie da ist und in wessen Namen sie auftritt, redet und handelt.
Das Kirchenrecht bezeichnet in rechtlicher Sprache, was theologisch Wesen und Auftrag der Kirche heisst. Die kirchliche Rechtssetzung hat bekennenden Charakter und das Bekenntnis erscheint in rechtlicher Gestalt. Das Kirchenrecht - dies ist entgegen anders vorgebrachten Auffassungen zu betonen - steht mit dem Wesen der reformierten Kirche nicht im Widerspruch.
Bisherige Erfahrungen lassen allerdings einige Wünschbarkeiten im Rechtsverständnis der reformierten Kirche offen. So gilt es dafür einzutreten, dass Geist und Recht auch in der Kirche nicht gegeneinander auszuspielen sind, dass auch in der Kirche das Recht als Recht zum Zuge kommen soll und nicht bloss als Desiderat, dass die Verbindlichkeit kirchlicher Rechtssetzung anerkannt wird, dass es nicht die Amtspersonen, sondern die gewählten Gremien der Kirche sind wie Synoden, Synodalrat und Kirchgemeinderäte, denen die leitende und legiferierende Kompetenz zukommt, dass das reformierte Kirchenrecht stets in der Spannung steht zwischen Einheit und Vielfalt, dass reformiertes Kirchenrecht jederzeit offen ist zur Revision nach Massgabe neuer Aufgaben, Herausforderungen und Erkenntnisse, und dass schliesslich kirchliches Recht im Kontext steht von biblischem Zeugnis, reformatorischem Erbe und ökumenischem Umfeld.
Formal hat das reformierte Kirchenrecht stufengerecht eine vielfältige Gestalt. In der Kirchgemeinde sind es das Kirchgemeindereglement sowie einzelne Erlasse des Kirchgemeinderates. Die kirchlichen Bezirke haben ihre Reglemente dem Synodalrat zur Vorprüfung vorzulegen und zu genehmigen.
Der Synodalrat erlässt Reglemente, Verordnungen, Weisungen, Richtlinien, Wegleitungen und Denkschriften. Die Synode beschliesst über die Kirchenordnung und weitere, in ihrer Kompetenz stehende Erlasse. Der Staat regelt die äusseren kirchlichen Angelegenheiten durch das Kirchengesetz.
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