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Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2017/17

des registres des membres pendant une durée de cinq ans

a été reprise à titre de recommandation. La directive révi-

sée recommande en outre de n’éliminer les documents

relatifs aux «personnalités ecclésiastiques d’importance

suprarégionale et de la direction de la paroisse (générale)»

qu’en accord avec la pasteure ou le pasteur titulaire. En ce

qui concerne les données personnelles, une règle juridique

spécifique en matière de protection des données peut, sui-

vant les cas, être invoquée afin de permettre une conser-

vation des documents plus longue dans un but de sécuri-

té, pour servir de moyen de preuve ou s’ils présentent un

intérêt pour la recherche scientifique (art. 19, al. 3 de la loi

sur la protection des données du 19 février 1986 [RSB

152.04]). Cette norme permet donc d’empêcher une élimi-

nation obligatoire.

La «directive complémentaire concernant les archives

paroissiales» entre en vigueur le 1

er

avril 2017. A partir de

cette date, elle pourra être consultée sous la référence RIE

I.A.3 dans la rubrique Recueil des documents d’information

de l’Eglise

(www.refbejuso.ch;

rubrique «Droit»).

La version imprimée de la directive peut être comman-

dée auprès de: Eglises réformées Berne-Jura-Soleure, Ser-

vices centraux, Altenbergstrasse 66, case postale, 3000

Berne 22.

REVISION DER EMPFEHLUNG VOM 9. FEBRUAR 2017 (KIS II.F.3)

Anstellung und Besoldung von Organistinnen und Organisten

Die bisherige Empfehlung für die Anstellung und Besol-

dung von Organistinnen und Organisten vom 5. Juli 2012

wurde von zwei Grundsätzen geleitet: Zum einen galt es,

den Kirchgemeinden ein einfaches, zeitgemässes Instru-

ment zur Anstellung von Organistinnen und Organisten

anzubieten. Eine enge Anlehnung an die Personalgesetz-

gebung des Kantons Bern wurde dabei angestrebt. Die

Empfehlung musste demzufolge die geltenden gesetzli-

chen Vorgaben des (kantonalen) Personalrechts beachten.

Für die Organistinnen und Organisten stand andererseits

eine möglichst hohe Sicherheit der Anstellung im Mittel-

punkt, welche von Anstellungsverträgen und Stellenbe-

schrieben gefördert werden konnte.

Bald jedoch nach Inkrafttreten der bisherigen Empfeh-

lung am 1. September 2012 zeigten sich bereits die ersten

Präzisierungsbedürfnisse aus der Praxis. Zum einen wies

die Empfehlung Lücken auf, zum anderen kam es zu Än-

derungen in der kantonalen Personalgesetzgebung, was

eine Nachführung der Empfehlung unumgänglich mach-

te. Unter der Leitung des Bereichs Theologie fanden daher

ab März 2016 zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern

des Bernischen Organistenverbandes mehrere Sitzungen

zwecks Überarbeitung der Empfehlung statt. Der Synodal-

rat fällte am 9. Februar 2017 den Beschluss, die Empfehlung

im Sinne eines technischen Nachvollzugs und unter Wah-

rung der bisherigen Grundsätze an die veränderte Praxis

und Rechtslage anzupassen.

Schwerpunktmässig erfolgten folgende Anpassungen

beziehungsweise Änderungen:

–– Klavierdiplome sollen den Orgeldiplomen neu dann

gleichgestellt sein, wenn in den Gottesdiensten aus-

schliesslich Klavier gespielt wird und die Diplominha-

berin oder der Diplominhaber die kirchenmusikalischen

Spezialfächer Liturgik, Hymnologie und Gemeinde­

singleitung studiert hat (Ziff. 2 Abs. 3).

–– Kasualien sollen in der Regel ausserhalb der Pauschalan-

stellung wie bis anhin einzeln entschädigt werden. Ka-

sualien und Einzeldienste können aber auch in minimal

erwartetem Umfang mit neu 5 h pro Dienst (und nicht

mehr mit 0,27 Stellenprozent) in die Pensenberechnung

einbezogen werden. Die zusätzlich geleisteten Dienste

werden neu gemäss Ziff. 6 der Empfehlung über die Ein-

zelentschädigungen abgegolten (Ziff. 2 Abs. 4).

–– Soweit die Kirchgemeinde keine eigenen Regelungen

erlassen hat, richtet sich der Ferienanspruch in öffent-

lich-rechtlicher Anstellung nach der Personalgesetzge-

bung des Kantons Bern (Art. 144 Personalverordnung vom

16. September 2004). Entsprechend musste die Empfeh-

lung an die neue Ferienregelung im kantonalen Perso-

nalgesetz angepasst werden (Ziff. 3.2 Abs. 1).

–– Es wird explizit darauf hingewiesen, dass in privatrechtli-

cher Anstellung sich der Ferienanspruch nach dem Einzel-

arbeitsvertrag, den Bestimmungen des Obligationenrechts

(Art. 329 f. OR) und, sofern vertraglich vereinbart, dem

Personalrecht der Kirchgemeinde richtet (Ziff. 3.2 Abs. 2).

–– Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass abhän-

gig von der Pensionskasse die weiteren Einkommen aus

Teilzeitbeschäftigungen bei der Pensionskasse des Ar-

beitgebers versichert werden können, bei welchem das

grösste Arbeitspensum erreicht wird. Organistinnen und

Organisten haben auch die Möglichkeit, ihr Einkommen

aus Teilzeitbeschäftigungen, welche das gesetzliche Mi-

nimum nicht erreichen, bei der Stiftung Auffangeinrich-

tung BVG zu versichern (Ziff. 7 Abs. 2).

–– Für die Anstellung von Organistinnen und Organisten

im Pensionsalter gelten die vom Bereich Theologie neu

herausgegebenen Empfehlungen (Ziff. 8).

In ihren Grundzügen folgt die Empfehlung den bewährten

Entscheidungen der letzten Jahre. Die Berechnungsgrund-

lage (s. Anhang 1 zur Empfehlung) wurde beibehalten und

in einigen Punkten präzisiert. Entscheidend ist die Festle-

gung eines vollen Pensums einer Organistin bzw. eines

Organisten von ungefähr 30 Stellenprozenten.

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung

für die Anstellung und Besoldung von Organistinnen und

Organisten vom 5. Juli 2012 und trat auf den 1. März 2017

in Kraft. Sie kann unter der Nummer KIS II.F.3 in der Kirch-

lichen Informationssammlung

(www.refbejuso.ch;

Rubrik

«Recht») eingesehen werden.

Als Papierausdruck kann die Empfehlung auch bestellt

werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen-

trale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22.