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Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2017/17
des registres des membres pendant une durée de cinq ans
a été reprise à titre de recommandation. La directive révi-
sée recommande en outre de n’éliminer les documents
relatifs aux «personnalités ecclésiastiques d’importance
suprarégionale et de la direction de la paroisse (générale)»
qu’en accord avec la pasteure ou le pasteur titulaire. En ce
qui concerne les données personnelles, une règle juridique
spécifique en matière de protection des données peut, sui-
vant les cas, être invoquée afin de permettre une conser-
vation des documents plus longue dans un but de sécuri-
té, pour servir de moyen de preuve ou s’ils présentent un
intérêt pour la recherche scientifique (art. 19, al. 3 de la loi
sur la protection des données du 19 février 1986 [RSB
152.04]). Cette norme permet donc d’empêcher une élimi-
nation obligatoire.
La «directive complémentaire concernant les archives
paroissiales» entre en vigueur le 1
er
avril 2017. A partir de
cette date, elle pourra être consultée sous la référence RIE
I.A.3 dans la rubrique Recueil des documents d’information
de l’Eglise
(www.refbejuso.ch;rubrique «Droit»).
La version imprimée de la directive peut être comman-
dée auprès de: Eglises réformées Berne-Jura-Soleure, Ser-
vices centraux, Altenbergstrasse 66, case postale, 3000
Berne 22.
REVISION DER EMPFEHLUNG VOM 9. FEBRUAR 2017 (KIS II.F.3)
Anstellung und Besoldung von Organistinnen und Organisten
Die bisherige Empfehlung für die Anstellung und Besol-
dung von Organistinnen und Organisten vom 5. Juli 2012
wurde von zwei Grundsätzen geleitet: Zum einen galt es,
den Kirchgemeinden ein einfaches, zeitgemässes Instru-
ment zur Anstellung von Organistinnen und Organisten
anzubieten. Eine enge Anlehnung an die Personalgesetz-
gebung des Kantons Bern wurde dabei angestrebt. Die
Empfehlung musste demzufolge die geltenden gesetzli-
chen Vorgaben des (kantonalen) Personalrechts beachten.
Für die Organistinnen und Organisten stand andererseits
eine möglichst hohe Sicherheit der Anstellung im Mittel-
punkt, welche von Anstellungsverträgen und Stellenbe-
schrieben gefördert werden konnte.
Bald jedoch nach Inkrafttreten der bisherigen Empfeh-
lung am 1. September 2012 zeigten sich bereits die ersten
Präzisierungsbedürfnisse aus der Praxis. Zum einen wies
die Empfehlung Lücken auf, zum anderen kam es zu Än-
derungen in der kantonalen Personalgesetzgebung, was
eine Nachführung der Empfehlung unumgänglich mach-
te. Unter der Leitung des Bereichs Theologie fanden daher
ab März 2016 zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern
des Bernischen Organistenverbandes mehrere Sitzungen
zwecks Überarbeitung der Empfehlung statt. Der Synodal-
rat fällte am 9. Februar 2017 den Beschluss, die Empfehlung
im Sinne eines technischen Nachvollzugs und unter Wah-
rung der bisherigen Grundsätze an die veränderte Praxis
und Rechtslage anzupassen.
Schwerpunktmässig erfolgten folgende Anpassungen
beziehungsweise Änderungen:
–– Klavierdiplome sollen den Orgeldiplomen neu dann
gleichgestellt sein, wenn in den Gottesdiensten aus-
schliesslich Klavier gespielt wird und die Diplominha-
berin oder der Diplominhaber die kirchenmusikalischen
Spezialfächer Liturgik, Hymnologie und Gemeinde
singleitung studiert hat (Ziff. 2 Abs. 3).
–– Kasualien sollen in der Regel ausserhalb der Pauschalan-
stellung wie bis anhin einzeln entschädigt werden. Ka-
sualien und Einzeldienste können aber auch in minimal
erwartetem Umfang mit neu 5 h pro Dienst (und nicht
mehr mit 0,27 Stellenprozent) in die Pensenberechnung
einbezogen werden. Die zusätzlich geleisteten Dienste
werden neu gemäss Ziff. 6 der Empfehlung über die Ein-
zelentschädigungen abgegolten (Ziff. 2 Abs. 4).
–– Soweit die Kirchgemeinde keine eigenen Regelungen
erlassen hat, richtet sich der Ferienanspruch in öffent-
lich-rechtlicher Anstellung nach der Personalgesetzge-
bung des Kantons Bern (Art. 144 Personalverordnung vom
16. September 2004). Entsprechend musste die Empfeh-
lung an die neue Ferienregelung im kantonalen Perso-
nalgesetz angepasst werden (Ziff. 3.2 Abs. 1).
–– Es wird explizit darauf hingewiesen, dass in privatrechtli-
cher Anstellung sich der Ferienanspruch nach dem Einzel-
arbeitsvertrag, den Bestimmungen des Obligationenrechts
(Art. 329 f. OR) und, sofern vertraglich vereinbart, dem
Personalrecht der Kirchgemeinde richtet (Ziff. 3.2 Abs. 2).
–– Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass abhän-
gig von der Pensionskasse die weiteren Einkommen aus
Teilzeitbeschäftigungen bei der Pensionskasse des Ar-
beitgebers versichert werden können, bei welchem das
grösste Arbeitspensum erreicht wird. Organistinnen und
Organisten haben auch die Möglichkeit, ihr Einkommen
aus Teilzeitbeschäftigungen, welche das gesetzliche Mi-
nimum nicht erreichen, bei der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG zu versichern (Ziff. 7 Abs. 2).
–– Für die Anstellung von Organistinnen und Organisten
im Pensionsalter gelten die vom Bereich Theologie neu
herausgegebenen Empfehlungen (Ziff. 8).
In ihren Grundzügen folgt die Empfehlung den bewährten
Entscheidungen der letzten Jahre. Die Berechnungsgrund-
lage (s. Anhang 1 zur Empfehlung) wurde beibehalten und
in einigen Punkten präzisiert. Entscheidend ist die Festle-
gung eines vollen Pensums einer Organistin bzw. eines
Organisten von ungefähr 30 Stellenprozenten.
Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung
für die Anstellung und Besoldung von Organistinnen und
Organisten vom 5. Juli 2012 und trat auf den 1. März 2017
in Kraft. Sie kann unter der Nummer KIS II.F.3 in der Kirch-
lichen Informationssammlung
(www.refbejuso.ch;Rubrik
«Recht») eingesehen werden.
Als Papierausdruck kann die Empfehlung auch bestellt
werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen-
trale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22.