Rechtliche Fragen und Antworten

Kircheneintritt Kirchenzugehörigkeit Taufe und Konfirmation KUW-Unterricht Trauung und Ehe Bestattung Kirchenaustritt Kirchliche Register Archiv Datenschutz Publikationen Kirchensteuer Arbeitsrecht Berufsgeheimnis, Amtsgeheimnis und Schweigepflicht Konflikte Urheberrecht Haftungs- und Versicherungsrecht Gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen Rechte und Pflichten von Pfarrpersonen Rechte und Pflichten freischaffender Pfarrpersonen Entzug der Ordinations- und Beauftragungsrechte Benutzung Kirchenräume Stimm- und Wahlrecht Pfarrwahlen Synodewahlverfahren Organisationsreglement (Bern) Kirchgemeindereglement (Jura) Gemeindeordnung einer Kirchgemeinde (Solothurn) Glockengeläute

 

Die Pfarrerinnen und Pfarrer berücksichtigen auch in ihrer persönlichen Lebensführung, dass sie in besonderer Weise als Zeuginnen und Zeugen des Evangeliums und als Vertreterinnen und Vertreter der Kirche wahrgenommen werden. Auch bei Äusserungen zu Fragen des öffentlichen Lebens und bei politischer Tätigkeit sind sie ihrem Auftrag verpflichtet.  Sie wahren Höflichkeit, Takt, Respekt, Wertschätzung, Geduld und Umsicht. Pfarrerinnen und Pfarrer unterstützen keine Personen oder Vereinigungen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Auftrag geraten oder in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert werden. Persönliche Ehrungen und Auszeichnungen nehmen sie nur an, wenn diese sie nicht daran hindern, ihren Dienst unabhängig und im Einklang mit den kirchlichen Vorschriften auszuüben.

(vgl. Art. 64 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030])

 

 

Der Auftrag der Pfarrerinnen und Pfarrer verlangt eine Zusammenarbeit in gegenseitiger Wertschätzung mit Kolleginnen und Kollegen im Pfarramt, mit kirchlichen Behörden und mit anderen kirchlichen Mitarbeitenden. Diese Kontakte pflegen, fördern und vertiefen die Pfarrerinnen und Pfarrer regelmässig. Sie tragen durch sorgfältige Arbeit, Unbestechlichkeit, Offenheit, rechtzeitige Information über wichtige Angelegenheiten und Wahrung ihrer Schweigepflicht zu einem Klima des Vertrauens bei, in welchem auch Kritik möglich ist und ernst genommen wird. Ihre fachliche Kompetenz nehmen sie nicht zum Anlass für herablassendes oder abschätziges Verhalten und achten die Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Personen und Stellen.

(vgl. Art. 43 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030])

 

 

 

 

Die Trauung findet in der Regel in einer Kirche statt. Trauungen an anderen Orten müssen im Traugespräch begründet werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer muss den Kirchgemeinderat über die Durchführung einer solchen Trauung informieren.

Auch wenn Trauungen ausserhalb der Räumlichkeiten der Kirche abgehalten werden sollen, müssen sie in einem würdigen, gottesdienstlichen Rahmen stattfinden.

Trauorte sollen für die Pfarrperson innerhalb zumutbarer Zeit erreichbar sein. Die Spesen gehen zu Lasten des Ehepaars.

Für die Trauung ausserhalb der Kirche braucht es keine schriftliche Erlaubnis durch den Kirchgemeinderat oder die Pfarrperson.

(vgl. Art. 49 Abs. 1 und 2 der Kirchenordnung des Evangelisch- reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KES 11.020]; Art. 25 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030])

 

 

Wird ein Bild aus dem Internet beispielsweise für die Homepage oder das Magazin der Kirchgemeinde verwendet, überschreitet dies die Grenze des zulässigen Eigengebrauchs. Es darf somit nicht jedes Bild vom Internet heruntergeladen und weiterverwendet werden. Vielmehr muss die am Bild berechtigte Person die betreffende Verwendung frei gegeben haben (z.B. Public Domain). Weist das fragliche Bild die notwendige Individualität auf, kann eine Verletzung dieser urheberrechtlichen Vorgaben zu Schadenersatzansprüchen führen.

Verschiedentlich sind selbst ausländische Anwaltskanzleien mit Schadenersatzforderungen an Kirchgemeinden gelangt. In diesem Fall ist zu beachten, dass das Recht des Landes der behaupteten Verletzungshandlung (Handlungsort) massgebend ist (vgl. Entscheid Tribunal de Grande Instance vom 20. Mai 2008, SAIF v. SARL Google France und Société Google Inc.). Anwendbar ist also das schweizerische Urheberrecht, welche keine eigentliche Kausalhaftung kennt. Wird eine einvernehmliche Streitbeilegung angestrebt, sollte sich die Kirchgemeinde schriftlich bestätigen lassen, dass die Begleichung «ohne Anerkennung einer Rechtsschuld» und «per Saldo allerAnsprüche» erfolgt.

 

 

Grundsätzlich braucht es die Einwilligung der auf den Fotos abgebildeten Personen resp. bei Minderjährigen die Einwilligung der erziehungsberechtigten Personen.

Wird jemand ohne seine Zustimmung fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht, so stellt dies eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar. Es wird also in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person eingegriffen. Zudem sind auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter von Personendaten darf die Persönlichkeit der Betroffenen nicht widerrechtlich verletzen. Der Begriff der Personendaten (worunter auch Bilddaten fallen) umfasst dabei sämtliche Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Die Bestimmbarkeit ist gegeben, wenn die abgebildete Person erkennbar ist, wobei nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung ausreicht. Ist der Aufwand derart gross, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird, liegt keine Bestimmbarkeit vor. Sind die abgebildeten Personen indes identifizierbar, so ergibt sich gemäss Bundesgericht, dass das Recht auf das eigene Bild bereits dann verletzt sein kann, wenn die abgebildete Person nur zufällig als sog. «Beiwerk» oder «Staffage» erscheint.

Bei einer öffentlichen Aufführung (z.B. Aufführung des Kinderchors) kann die Teilnahme an der Aufführung als stillschweigende Einwilligung in das Fotografieren durch die auf den Fotos abgebildeten Personen resp. der Erziehungsberechtigten gewertet werden. Eine solche Einwilligung kann angenommen werden, wenn eine Person bereit war, sich vor einem verhältnismässig breiten Publikum zu äussern oder ein Werk aufzuführen. In diesem Fall dürfen die Fotos jedoch nicht in einem nicht vorgesehenen Zusammenhang verwendet werden, was beispielsweise bei einer Facebook-Verwendung zutreffend wäre.

Personen, deren Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht worden sind, können sich jederzeit gegen die Veröffentlichung wenden.

(vgl. Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [DSG; SR 235.1])  

 

 

Der evangelisch-reformierten Kirche kann nur angehören, wer zugleich Mitglied einer einzelnen Kirchgemeinde ist. Für die Mitgliedschaft ist, sofern die betroffene Person nicht als Kind „hineingeboren“ wurde, ein ordentlicher Kircheneintritt erforderlich. Die Taufe oder die Konfirmation führen nicht per se zur Mitgliedschaft.

Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern sind (solange sie nicht rechtsgültig ihren Kirchenaustritt erklärt haben):

  • alle im bernischen Kirchengebiet geborenen Einwohnerinnen und Einwohner reformierter Konfession.
  • Personen von mehr als sechzehn Jahren, die auf Grund eines besonderen Gesuches in die Kirche aufgenommen worden sind.
  • alle Personen, die von auswärts in das bernische Kirchengebiet eingezogen sind und bisher schon einer dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund angeschlossenen Kirche oder Gemeinschaft angehört haben.
  • die Glieder weiterer evangelischer Kirchen oder Gemeinschaften, sofern sie die Erfordernisse und Grundsätze der evangelisch-reformierten Kirche anerkennen.

Kinder unter sechzehn Jahren, deren Eltern der evangelisch-reformierten Kirche angehören, werden in die Kirche «hineingeboren», sofern die Inhaber der elterlichen Sorge (resp. der Vormundschaft) nicht etwas anderes bestimmen (bspw. die Kinder bei der Gemeinde als konfessionslos eintragen lassen).

(vgl. Art. 6 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 [KES 11.010]) 

 

 

 

 

Nein, gleichgeschlechtliche Paare können sich nicht trauen lassen. Die reformierte Kirche bietet ihnen jedoch die Möglichkeit einer Segnungsfeier, welche aber nicht mit einer Trauung gleichzusetzen ist.

(vgl. Art. 37a der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

 

 

Der Kirchgemeinderat leitet in Zusammenarbeit mit den Pfarrern und Pfarrerinnen die Kirchgemeinde. Die Kirchgemeinde ist gesamthaft für die geistliche Leitung der Gemeinde verantwortlich. In theologischen Fragen beraten die Pfarrerinnen und Pfarrer den Kirchgemeinderat und sie unterstützen ihn in der Aufgabe der Gemeindeleitung. Gemeindeleitung wird dabei als verantwortliches Handeln und Entscheiden im Hören auf das Wort Gottes zum Wohl der Gemeinde verstanden.

Die Kirchgemeinden sorgen für eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten. Die Zusammenarbeit unter den Ämtern und weiteren Diensten wird durch den Kirchgemeinderat geregelt.

In den Stellenbeschrieben ist im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Vorschriften möglichst klar und vollständig zu regeln, was die Pfarrperson und der Kirchgemeinderat voneinander erwarten dürfen. Der Kirchgemeinderat achtet die Freiheit der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Verkündigung des Evangeliums und berücksichtigt die Entscheidungsbefugnisse, welche Pfarrer und Pfarrerinnen haben. Ausserdem überprüft er, ob die Pfarrpersonen ihrem Auftrag nachkommen.

(vgl. Art. 104, Art. 110, Art. 113 Abs. 4, Art. 123 und Art. 145h Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 Dienstanweisung für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 24. August 2005 [KES 41.030])


Bern und Solothurn

In ihrer Amtsführung stehen Pfarrer und Pfarrerinnen unter dem Schutz und der Aufsicht des Kirchengemeinderates und des Synodalrates.

(vgl. Art. 32 Abs. 2 und 3 Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 [KES 11.010])

 

 

Bern und Solothurn

Für den Kirchenaustritt ist eine persönlich unterzeichnete schriftliche Austrittserklärung notwendig. Sie ist an den Kirchgemeinderat oder eine vom Kirchgemeinderat dazu bestimmten Stelle zu richten. Sich nicht taufen oder nicht konfirmieren zu lassen führt nicht per se zum Kirchenaustritt.

Der Kirchgemeinderat meldet den Austritt innert 30 Tagen an die Einwohnerkontrolle und die Steuerregisterführung.

(vgl. Art. 10 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KES 11.020]; Art. 4 und Art. 7 Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche vom 19. Oktober 1994 [BSG 410.141])


Jura

Für den Kirchenaustritt ist eine Austrittserklärung notwendig. Sich nicht taufen oder nicht konfirmieren zu lassen führt nicht per se zum Kirchenaustritt.

(vgl. Art. 7 Constitution de l’Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110])

 

 

Spenden an Personen, die „im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind“ können abgezogen werden. Evangelische Freikirchen und Gemeinschaften sind nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke, sondern wegen Kultuszwecken von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit. Deshalb ist kein Spendenabzug möglich.

(vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. i, Art. 23 Abs. 1 Bst. f und Art. 23. Abs. 1 Bst. g Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14])

 

 

Der evangelisch-reformierten Kirche kann nur angehören, wer zugleich Mitglied einer einzelnen Kirchgemeinde ist. Für die Mitgliedschaft ist, sofern die betroffene Person nicht als Kind „hineingeboren“ wurde, ein ordentlicher Kircheneintritt erforderlich.

Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura sind (solange sie nicht rechtsgültig ihren Kirchenaustritt erklärt haben) alle im jurassischen Gebiet ansässigen Personen:

  • die gemäss der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura getauft und zum Abendmahl zugelassen sind;
  • von mehr als sechzehn Jahren, die auf Grund eines besonderen Gesuches in die Kirche aufgenommen worden sind;
  • die bisher schon einer dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund angeschlossenen Kirche oder dem Reformierten Weltbund angehört haben;
  • die einer weiteren evangelischen Kirche oder Gemeinschaft angehören, sofern diese die Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche von Republik und Kanton Jura anerkennen;
  • von weniger als sechzehn Jahren, deren Eltern oder ein Elternteil der evangelisch-reformierten Kirche angehört, sofern die Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft nicht etwas anderes bestimmen (bspw. die Kinder bei der Gemeinde als konfessionslos eintragen lassen).


(vgl. Art. 6 Constitution de l’Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110]; Art. 10 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1])

 

 

Bis zum Austrittsschreiben bleibt die betroffene Person Mitglied der Landeskirche, mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten – unter Einschluss der Verpflichtung zur Bezahlung von Kirchensteuern. Da die jeweiligen Steuerveranlagungen in Rechtskraft erwachsen sind, ist für den Zeitraum vor dem Poststempel des Austrittsschreibens bzw. bevor der Kirchgemeinderat eine gültige Austrittserklärung erhält eine Rückzahlung von Kirchensteuern nicht möglich.

(vgl. Art. 6 Abs. 1 Gesetz über die bernischen Landeskirchen vom 6. Mai 1945 [KG; BSG 410.11]; Art. 9, Art. 10, Art. 10a und Art. 14 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1]; Art. 2 und Art. 3 Kirchensteuergesetz des Kantons Bern vom 16. März 1994 [BSG 415.0])

 

 

Das Einkommen und das Vermögen der Eltern und der minderjährigen Kinder wird zusammengerechnet, sofern letztere noch keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachkommen. Eine selbständige Besteuerung gemäss den steuerrechtlichen Vorgaben setzt grundsätzlich erst nach erfolgter Konfirmation ein. Diese Ausgangslage kann dazu führen, dass den Kirchgemeinden in Bezug auf Kinder von Eltern, die der Landeskirche nicht (mehr) angehören, keine Steuererträge zukommen.

Will die Kirchgemeinde aus diesem Grund KUW-Gebühren erheben, müsste sie über eine entsprechende formell-gesetzliche Grundlage verfügen (z.B. in einem von der Kirchgemeindeversammlung verabschiedeten Gebührenreglement). In der Praxis ist daher die Lösung anzutreffen, dass die betreffenden Eltern um einen Beitrag gebeten werden.

(vgl. Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden  [StG; SR 642.14])

 

 

 

 

Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person kann nicht frei gewählt werden. Er befindet sich grundsätzlich dort, wo die Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält.

Es kann ausnahmsweise vorkommen, dass sich der steuerrechtliche nicht mit dem polizeilichen Wohnsitz deckt. In diesen Fällen gehört die betreffende Person der Kirchgemeinde am Ort ihres polizeilichen Wohnsitzes an, ohne dass diese von ihren Kirchensteuern profitieren kann. Da die Einwohnergemeinden in vergleichbarer Weise betroffen sind, klären sie bei diesen Personen regelmässig ab, ob der steuerrechtliche Wohnsitz nicht bei ihnen liegen muss.

(vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer des Kantons Bern vom 12. September 1985 [GNA; BSG 122.11]; Art. 4 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [BSG 661.11]; Art. 7 Abs. 2 Loi d’impôt des Kantons Jura vom 26. Mai 1988 [RSJU 641.11] i.V.m. Art. 24 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1]; § 8 Abs. 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 [BGS 614.11])

 

 

 

 

Bei privatrechtlichen Arbeitsverträgen entsteht das Anstellungsverhältnis entweder zwischen zwei Personen des Privatrechts oder zwischen einer Person des Privatrechts (z.B. Sozialdiakon) und einer Person des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchgemeinde). Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich einheitlich gesetzlich im Obligationenrecht (OR) sowie im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt. Die Konkretisierung erfolgt durch den Arbeitsvertrag.

Im Unterschied zu einer privatrechtlichen Anstellung werden die Rechte und Pflichten bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen meist nicht durch gegenseitige Vereinbarung festgelegt, sondern sind gesetzlich geregelt (z.B. in Personalgesetzen und Personalverordnung). Die gesetzlichen Bestimmungen sind grundsätzlich zwingend, d.h. von ihnen kann nicht durch Vereinbarung (z.B. vom gesetzlichen Besoldungsrahmen) abgewichen werden. Es ist eine Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, dass die Rechte und Pflichten hoheitlich durch einen personalrechtlichen Entscheid gestützt auf das entsprechende Personalrecht festgelegt werden können. Diese gelten von der Begründung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung. Auch die Anfechtung eines solchen personalrechtlichen Entscheids gestaltet sich anders als beim privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Das Obligationenrecht wird allenfalls subsidiär für anwendbar erklärt. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis ist nicht einheitlich geregelt, sondern es gibt viele unterschiedliche kantonale Regelungen.

Die Kirchgemeinden können grundsätzlich frei entscheiden, ob sie ihre Mitarbeitenden in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis anstellen. Eine Ausnahme bilden die kirchgemeindeeigenen Pfarrpersonen, welche zwingend mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag anzustellen sind. Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn empfehlen indes bei Sozialdiakon/-innen und bei Katechet/-innen eine Anstellung nach öffentlichem Recht.

Um Klarheit zu haben, sollten die Kirchgemeinden die Art der Anstellung im jeweiligen Arbeitsvertrag festhalten. Wer wie angestellt wird, ergibt sich in der Regel aus dem Organisationsreglement der Kirchgemeinde.

 

 

Das Abspielen, Vorführen, Aufführen, Singen von Musik im Rahmen von Gottesdiensten, kirchlichen Veranstaltungen und Veranstaltungen kirchlicher Institutionen wie Blauring, Jungwacht, CEVI etc., auch unter Mitwirkung externer bezahlter und/oder unbezahlter Musiker/innen ist erlaubt. Ebenfalls erlaubt ist das Abspielen und Vorführen von Musik auf im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern (CD, DVD, VHS etc.).

Zu beachten gilt, dass kein Eintritt, wohl aber eine Kollekte verlangt werden darf.

(vgl. Ziffer 6 des Merkblatts Urheberrecht vom 9. Februar 2011 [KIS IV.C.1])

 

 

 

 

Bern und Solothurn

Die kirchlichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten erlöschen am Tag der Austrittserklärung. Für den exakten Austrittstermin massgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in welchem die Austrittserklärung der zuständigen Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Im Regelfall gilt der Austritt demnach ab Datum des Poststempels, welcher das Austrittsschreiben trägt.

Beim Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austritterklärung. Beim Austritt während des Jahres wird eine pro-rata Kirchensteuer erhoben und nicht auf die Verhältnisse per 31.12. abgestellt.

(vgl. Art. 6 Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche vom 19. Oktober 1994 [BSG 410.141]; Art. 11 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 3 Kirchensteuergesetz des Kantons Bern vom 16. März 1994 [KStG; BSG 415.0]; § 249 Abs. 5 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn vom 01. Dezember 1985 [Steuergesetz; BGS 614.11])


Jura

Der Austritt wird wirksam am Tag, an dem der Kirchgemeinderat eine gültige Austrittserklärung erhält.

Beim Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austritterklärung. Beim Austritt während des Jahres wird eine pro-rata Kirchensteuer erhoben und nicht auf die Verhältnisse per 31.12. abgestellt.

(vgl. Art. 7 Constitution de l’Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110]; Art. 10a Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1]; Art. 11 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

 

 

Die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur evangelisch-reformierten Landeskirche wird verbindlich im Einwohnerregister festgehalten.

(vgl. Art. 1 der Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche vom 19. Oktober 1994 [BSG 410.141]) § 5 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform des Kantons Solothurn vom 5. November 2014 [GESP; BGS 114.3] i.V.m. Art. 6 Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 [RHG; SR 431.02]; Art. 12 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1])

 

 

 

 

Nein, die Taufe ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn. Bei einem Kircheneintritt wird aber gemeinsam mit der eintretenden Person festgelegt, ob gegebenenfalls die Taufe vollzogen wird.

(vgl. Art. 6 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 [KES 11.010]; Art. 7 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbands Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

 

 

Eine kirchliche Trauung gemischtreligiöser Paare ist möglich. Die Pfarrperson legt dem Mann oder der Frau, die einer anderen Religion angehört, im Traugespräch die Achtung vor der Glaubensüberzeugung der christlichen Ehepartnerin oder des Ehepartners nahe. Diese oder diesen bestärkt die Pfarrerin oder den Pfarrer in der Freiheit, bei aller Achtung vor der Überzeugung der Ehepartnerin oder des Ehepartners den eigenen Glauben zu leben und zu bezeugen.

Die Achtung vor der anderen Religion soll in der Trauliturgie ausgedrückt werden oder auch dadurch, dass sich ein Vertreter oder eine Vertreterin der anderen Religion an der Trauung beteiligt.

(Art. 48 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Bern und Jura

Das Pfarramt ist mit mindestens einer Pfarrperson an den Sitzungen des Kirchgemeinderates vertreten. Der Kirchgemeinderat kann ausnahmsweise beschliessen, einzelne Geschäfte in Abwesenheit des Pfarramtes zu behandeln. Das Pfarramt hat an den Kirchgemeinderatssitzungen beratende Stimme und Antragsrecht.

(vgl. Art. 103, Art. 110 und Art. 145k der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]); Art. 44 Dienstanweisung für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 24. August 2005 [KES 41.030])


Solothurn

Die Verhandlungen des Kirchgemeinderates sind in der Regel öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann der Kirchgemeinderat Dritte ausschliessen. Das Pfarramt hat an den Kirchgemeinderatssitzungen beratende Stimme.

(vgl. Art. 103, Art. 110 und Art. 145k Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])
 

 

 

Ja, Kirchgemeinden können Taufen und Kasualien (Konfirmationen, Trauungen, Abdankungen) in ihren Publikationen (z.B. reformiert.) veröffentlichen. Die betroffenen Personen, beziehungsweise deren Eltern oder gesetzliche Vertretung, können die Veröffentlichung ohne Angabe von Gründen untersagen. Wir empfehlen, dass die Pfarrperson die betroffenen Personen im Gespräch über die geplante Publikation unterrichtet.

Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur folgende Angaben veröffentlicht werden:

bei Taufen

  • Name und Vorname des Täuflings
  • Taufdatum
  • Wohnort (keine Wohnadresse)


bei Konfirmationen

  • Name und Vorname der Konfirmanden und Konfirmandinnen
  • Konfirmationsdatum
  • Wohnort (keine Wohnadresse)


bei Trauungen

  • Name und Vorname der Braut und des Bräutigams
  • Trauungsdatum
  • Wohnort (keine Wohnadresse)


bei Abdankungen

  • Name und Vorname der verstorbenen Person
  • Abdankungsdatum
  • Lebensjahr oder Altersjahr
  • Wohnort (keine Wohnadresse)

Für die Veröffentlichung anderer Informationen ist eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Einwilligung der betroffenen Personen, beziehungsweise deren Eltern oder gesetzlichen Vertretung, einzuholen.

(vgl. Art. 13a Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KES 11.020])

 

 

 

 

Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige, öffentliche oder Kultuszwecke verfolgen. Sie werden von der Steuerpflicht befreit für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Eine Steuerbefreiung einer juristischen Person wegen Verfolgung von Kultuszwecken wird gewährt, wenn die juristische Person kantonal oder gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert. Dient die Verfolgung des Kultuszweckes auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken, hat die juristische Person keinen Anspruch auf eine Steuerbefreiung.

Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn in den Statuten des Vereins nicht ausdrücklich festgehalten wird, dass die vorhandenen Mittel dauerhaft dem festgelegten Zweck gewidmet sind. Für den Fall der Liquidation muss eine Formulierung vorgesehen sein, die garantiert, dass im Falle einer Auflösung der Gewinn und das Kapital zwingend einer anderen wegen öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet wird.

Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über die Steuerbefreiung einer juristischen Person auf Gesuch hin. Der Entscheid über eine Steuerbefreiung gilt unter Vorbehalt eines neuen, abweichenden Entscheides auch für die folgenden Steuerjahre.

(vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. g und Bst. i Steuergesetz des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [BSG 661.11]; Art. 69 Abs. 1 Bst. h und Bst. hbis Loi d’impôt des Kantons Jura vom 26. Mai 1988 [RSJU 641.11] i.V.m. Art. 24 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1]; § 90 Abs. 1 Bst. i und Bst. ibis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn vom 01. Dezember 1985 [BGS 614.11]; Art. 56 Abs. 1 Bst. g und Bst. h Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [SR 642.11]; Art. 23 Abs. 1 Bst. f und Bst. g Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [SR 642.14]; Art. 12 Abs. 2, Art. 15, Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen des Kantons Bern vom 18. Oktober 2000 [BSG 661.261])

 

 

 

 

Ein Konflikt im Sinne der synodalrätlichen Verordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht liegt vor, wenn verschiedene Beteiligte unterschiedliche Auffassungen haben, welche die Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde erschweren, verunmöglichen oder infrage stellen.

(vgl. Art. 13 synodalrätliche Verordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht vom 13. Dezember 2012 [KES 45.030])

 

 

 

 

Das Organisationsreglement kann als kommunale «Verfassung» verstanden werden. Als Reglemente werden Erlasse der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments bezeichnet. Es ist jedoch nicht massgebend, wie das Organisationsreglement sprachlich bezeichnet wird. So kommen auch Begriffe wie Gemeindeordnung, Organisations- und Verwaltungsreglement, Gemeindeverfassung und weitere infrage.

(vgl. Art. 50 Abs. 2 Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11])

 

 

Die Gemeindeordnung einer Kirchgemeinde kann als kommunale «Verfassung» verstanden werden.

 

 

Im Rahmen einer Publikation (z.B. reformiert.) ist es unproblematisch, wenn Taufen und Kasualien (Konfirmationen, Trauungen, Abdankungen) im Internet veröffentlicht werden.

Möchten die Kirchgemeinden die Taufen und Kasualien direkt auf ihrer Website veröffentlichen, brauchen sie dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Im Kanton Bern wird deshalb empfohlen, dass die Kirchgemeinden eine Verordnung über die Internet-Bekanntgabe erlassen (Musterverordnung). Für die Veröffentlichung von Fotos ist in jedem Fall die Einwilligung der betroffenen Personen, beziehungsweise deren Eltern oder gesetzlichen Vertretung, einzuholen.

(vgl. Art. 13a Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KES 11.020]; Art. 2 Datenschutzverordnung des Kantons Bern vom 22. Oktober 2008 [DSV; BSG 152.040.1]; Art. 27 Convention intercantonale des 8 et 9 mai 2012 relative à la protection des données et à la transparence dans les cantons du Jura et de Neuchâtel [CPDT-JUNE] i.V.m. Art. 6 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [DSG; SR 235.1]; § 21bis Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [InfoDG; BGS 114.1])

 

 

 

 

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern hat ein Musterreglement für Kirchgemeinden erstellt, welches die Kirchgemeinden grundsätzlich so übernehmen können.

Das Organisationsreglement enthält die Grundsätze der Organisation: Es bestimmt die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, der Kirchgemeindeversammlung bzw. des Kirchgemeindeparlaments und des Kirchgemeinderats, die politischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten, die Grundzüge des Abstimmungs- und Wahlverfahrens und weitere Bereiche, wo dies das übergeordnete Recht verlangt.
Das Organisationsreglement regelt insbesondere:

  • unter welchen Voraussetzungen Dritte unter der Verantwortung des Kirchgemeinderates als Organe tätig sein können;
  • die Zuständigkeit, Mitgliederzahl und Amtsdauer des Kirchgemeindeparlaments. Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen;
  • die Mitgliederzahl und die Amtsdauer des Kirchgemeinderates. Die Mitgliederzahl darf nicht unter drei liegen;
  • die Voraussetzungen für die Delegation von Entscheidbefugnissen an einzelne Mitglieder, an Ausschüsse des Gemeinderats oder an Kommissionen im Rahmen des übergeordneten Rechts;
  • die Unvereinbarkeitsvorschriften oder Minderheitsansprüche, die über das kantonale Recht hinausgehen;
  • die besondere Rechtsetzungszuständigkeiten;
  • die Grundzüge des Wahlverfahrens;
  • die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens
  • das Initiativ- und Referendumsrecht und deren Modifikation in den wichtigen Punkten.

Jene Vorschriften, welche das aktive oder passive Wahlrecht bzw. das Stimmrecht der Bürger/-innen direkt betreffen und einen unmittelbaren Einfluss auf die Ermittlung des Wahlwillens bzw. des Abstimmungsresultates haben, können grundsätzlich als wichtig angesehen werden.

Falls die Gemeinde ein Parlament einsetzen will, muss dies im Organisationsreglement vorgesehen werden. Ausserdem kann das Organisationsreglement die Gegenstände sowie die erforderliche Unterschriftenzahl des Initiativrechts modifizieren.

Der Inhalt des Organisationsreglements kann aufgeteilt werden. So können beispielsweise die Abstimmungs- und Wahlverfahren der Gemeinden in besonderen Abstimmungs- und Wahlreglementen geordnet werden. Sofern solche Erlasse auch die Grundzüge der Regelung beinhalten, gelten sie als «Organisationsreglemente» im gemeinderechtlichen Sinn, womit sie ebenfalls durch den Kanton genehmigungsbedürftig sind.

(vgl. Art. 10 Abs. 3, Art. 11, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19, Art. 24, Art. 26, Art. 27, Art. 30, Art. 33, Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 36 Abs. 4, Art. 45, Art. 51 und Art. 52 Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]; Art. 36 Gemeindeverordnung des Kantons Bern vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111])

 

 

In der Gemeindeordnung einer Kirchgemeinde ist festzulegen:

  • der Geschäftsverkehr zwischen den einzelnen Kirchgemeindebehörden;
  • das Einberufungsverfahren der Kirchgemeindebehörden;
  • wer das Protokoll genehmigt;
  • die Mitgliederzahl des Kirchgemeinderates;
  • die Mitgliederzahl des Kirchgemeindeparlaments, es zählt mindestens 20 Mitglieder;
  • ob die Ersatzmitglieder des Kirchgemeindeparlaments amten, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, oder ob sie nur nachrücken, wenn während der Amtsperiode ein Sitz frei wird;
  • die Aufteilung der Aufgaben des Kirchgemeinderates in einzelne Sachgebiete (Ressorts);
  • ob das Kirchgemeindeparlament oder der Kirchgemeinderat die Ressorts den einzelnen Mitgliedern des Kirchgemeinderates zuweist;
  • die Zahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen.

Ausserdem sind die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinderatskommission in der Gemeindeordnung der Kirchgemeinde zu umschreiben.

(vgl. § 18, § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 67 Abs. 1, § 74, § 91 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1 und Abs. 5, § 99 Abs. 1 Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG; BGS 131.1])

 

 

Da die Veröffentlichung der Geburtstage in der Publikation einer Kirchgemeinde besonders schützenswerter Personendaten sind, dürfen die Kirchgemeinden Geburtstage nicht veröffentlichen. Wenn die betroffene Person ausdrücklich in eine Veröffentlichung einwilligt, ist eine solche möglich.

 

 

 

 

Der Beschluss des Erlasses der Gemeindeordnung der Kirchgemeinde wird der Urnenabstimmung unterbreitet. Die Kirchgemeindeversammlung erlässt die Gemeindeordnung der Kirchgemeinde.

(vgl. § 84 Abs. 1 Bst. a und § 56 Abs. 1 Bst. a Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG; BGS 131.1])

 

 

 

 

Die Kirchgemeinden können grundsätzlich frei entscheiden, ob sie ihre Mitarbeitenden in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis anstellen. Eine Ausnahme bilden die kirchgemeindeeigenen Pfarrpersonen, welche zwingend mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag anzustellen sind. Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn empfehlen indes bei Sozialdiakon/-innen und bei Katechet/-innen eine Anstellung nach öffentlichem Recht.

Um Klarheit zu haben, sollten die Kirchgemeinden die Art der Anstellung im jeweiligen Arbeitsvertrag festhalten. Wer wie angestellt wird, ergibt sich in der Regel aus dem Organisationsreglement der Kirchgemeinde.

Vorwiegend privatrechtlich angestellt werden üblicherweise Personen in Sonderdienstverhältnissen wie Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten oder Beschäftigte, die in den Kirchgemeinden nur während kurzer Zeit tätig sind.

 

 

Öffentliche Filmvorführungen, zum Beispiel im Rahmen eines Kirchgemeindeanlasses oder eines kirchlichen Filmklubs, bedürfen der Einwilligung des Rechteinhabers. Allenfalls ist für die Filmvorführung auch eine Entschädigung an den Rechteinhaber zu entrichten.

Kirchliche Medienstellen und katechetische Arbeitsstellen erwerben zum Teil auch die Vorführrechte, so dass Filme, die dort gekauft oder ausgeliehen werden, unter Umständen ohne zusätzliche Bewilligung/Entschädigung öffentlich vorgeführt werden dürfen (sofern kein Eintritt verlangt wird). Es ist deshalb empfehlenswert, zuerst abzuklären, ob der Film, den man zeigen möchte, in einer kirchlichen Medienstelle oder katechetischen Arbeitsstelle verfügbar ist und ob dafür auch die Vorführrechte vorliegen. Vergleichen Sie dazu das Verzeichnis der Medienstellen auf der Webseite des Medienladens in Zürich. Filme, die im Medienladen ausgeliehen oder gekauft werden und den Vermerk «O» (für «öffentlich») tragen, sind zur nichtkommerziellen öffentlichen Vorführung freigegeben.

Liegen die Vorführrechte jedoch nicht vor oder möchte man eine im Handel gekaufte Kopie zeigen, so sind die Vorführrechte beim Filmverleiher einzuholen. Vergleichen Sie dazu die Datenbank des Schweizerischen Filmverleiher-Verbandes, SFV;  und des Schweizerischen Verbandes für Kino und Filmverleih, ProCinema. Die Vorführrechte von Filmen ohne Filmverleiher in der Schweiz sind direkt beim Filmproduzenten einzuholen.

(vgl. Ziffer 7 des Merkblatts Urheberrecht vom 9. Februar 2011 [KIS IV.C.1])

 

 

 

 

Bern und Solothurn

Aufgrund der allgemeinen Kompetenzvermutung zugunsten der Gemeindeexekutive ist der Kirchgemeinderat grundsätzlich befugt, über das Glockengeläute zu befinden, soweit nicht im Organisationreglement der Kirchgemeinde der Entscheid über diese Fragestellung ausdrücklich der Kirchgemeindeversammlung vorbehalten wird. Die Kirchgemeinde soll in Angelegenheiten des Kirchengeläutes mit der Einwohnergemeinde zusammenarbeiten.

(vgl. Art. 25 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]; vgl. Art. 115 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])


Jura

Die Aufteilung der Kompetenzen fällt in die Kirchgemeindeautonomie. Somit entscheiden die Kirchgemeinden selbst, wer für das Glockengeläute zuständig ist. Die Kirchgemeinde soll in Angelegenheiten des Kirchengeläutes mit der Einwohnergemeinde zusammenarbeiten.

(vgl. Art. 115 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Nein, Registereinträge werden bei einem Kirchenaustritt nicht gelöscht. 

Es ist zwar zutreffend, dass Daten, die Aufschluss über die religiösen Ansichten geben, besonders schützenswert sind. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Vernichtung der Registereinträge bei einem Kirchenaustritt.

(vgl. Art. 3 Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]; § 6 Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [InfoDG; BGS 114.1]; Art. 14 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040])

 

 

 

 

Bevor ein Jugendlicher oder eine Jugendliche das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, verfügen die Eltern über die religiöse Erziehung. Für Jugendliche unter 16 Jahren besteht zudem eine Mitgliedschaftsvermutung: Kinder evangelisch-reformierter Eltern werden mit der Geburt Mitglieder der Kirche. Werden die Eltern des Kindes erst später Mitglieder, so erlangt das Kind ohne anderslautende Willensäusserung der Eltern ebenfalls gleichzeitig mit diesen die Mitgliedschaft. Eine Taufe bildet dabei in beiden Fällen keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft (Siehe dazu die FAQ-Rubrik «Taufe und Konfirmation»)

Jugendliche, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, entscheiden selbstständig über ihr religiöses Bekenntnis.

(vgl. Art. 303 und 327b f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 12 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura von 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 [KES 11.010]); Art. 10 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1])

 

 

Ein Christ oder einer Christin wird nur einmal getauft. Für die Taufe gibt es keine Ersatzhandlungen. Die in einer anderen christlichen Kirche empfangene Taufe wird anerkannt.

(vgl. Art. 35 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbands Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Ja, eine religionsverschiedene Ehe wird anerkannt.

Für die besonderen Fragen, die in einem interreligiösen und interkulturellen Zusammenleben entstehen, gibt es verschiedene Beratungsstellen. Als Beispiel kann die von der Reformierten Kirche unterstützte «frabina», Beratungsstelle für Frauen und binationale Paare in Bern, genannt werden.

Christlich-muslimische Paare
Die Fachstelle Migration der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn hat eine Handreichung für die Trauung von christlich-muslimischen Paaren erstellt.

(vgl. Art. 48 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Bern

Stimmberechtigt in kirchlichen Angelegenheiten sind Angehörige der evangelisch-reformierten Kirche, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit drei Monaten in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Bern wohnen.

Stimmberechtigte haben das Recht:

  • an den kirchlichen Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes teilzunehmen,
  • an den Wahlen in die Bezirkssynode im Rahmen der massgebenden Bestimmungen des Bezirksreglements sowie in die Kirchensynode teilzunehmen,
  • Abstimmungen über die Kirchenverfassung und über die dem Referendum unterstellten  Beschlüsse der Kirchensynode teilzunehmen sowie das Vorschlagsrecht in kantonalen kirchlichen Angelegenheiten auszuüben.

(vgl. Art. 7 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 [KES 11.010])

 

Jura

Stimm- und wahlberechtigt in kirchlichen Angelegenheiten sind Mitglieder der Kirche, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die das 16. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sind.

Alle Stimm- und Wahlberechtigten haben das Recht:

  • an Wahlen und Abstimmungen der Kirche teilzunehmen;
  • ihr Initiativ- und Referendumsrecht auszuüben.

(vgl. Art. 9 f. der Constitution de l’Église réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110]) i.V.m. Art. 11 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1])


Solothurn

Stimmberechtigt in kirchlichen Angelegenheiten sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben, von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind, der evangelisch-reformierte Kirche angehören und in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Solothurn wohnen. 

Niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer sind stimmberechtigt, wenn ihnen die Kirchgemeinde das Stimmrecht gewährt hat. Wer stimmberechtigt ist, ist auch wahlberechtigt.

(vgl. § 5 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Solothurn vom 22. September 1996 [GpR; BGS 113.111])

 


 

 

Ja, Pfarrerinnen und Pfarrer können dem Kirchgemeinderat das Gesuch unterbreiten, von einer Amtshandlung dispensiert zu werden, wenn sie die Vornahme dieser Amtshandlung nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Ausnahmsweise kann der Kirchgemeinderat auch um eine generelle Dispensation von bestimmten Amtshandlungen ersucht werden.

Der Kirchgemeinderat prüft Dispensationsgesuche sorgfältig und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Alternativen. Er soll die Dispensation nicht verweigern, wenn ein schwer wiegender Konflikt glaubhaft gemacht wird. In Zweifelsfällen holt er die Stellungnahme des Synodalrats ein.

Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer von einer Amtshandlung dispensiert, sind sie der Person, welcher die Handlung gilt, auf der Suche an einer geeigneten andern Pfarrerin oder einem geeigneten andern Pfarrer behilflich.

(vgl. Art. 132 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 58 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030])

 

 

Die Rechte aus der Ordination oder der Beauftragung werden durch den Synodalrat entzogen.

Der Synodalrat informiert den Kirchgemeinderat über den Entzug von Rechten aus der Ordination oder Beauftragung. Er kann dem Kirchgemeinderat zudem die Entlassung der fehlbaren Person oder, soweit solche zulässig sind, andere personalrechtliche oder disziplinarische Massnahmen nahe legen.
Betreffen die Sanktionen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer aus dem Kanton Bern, so informiert der Synodalrat ebenfalls den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten.

(vgl. Art. 26, 27 und 29 der Verordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht vom 13. Dezember 2012 [KES 45.030])

 

 

Nein, Personendaten, die mit einer Kirchgemeinde im Zusammenhang stehen, gelten als besonders schützenswerte Personendaten. Deshalb dürfen diese nicht ins Internet gestellt werden. Eine Veröffentlichung ist nur möglich, wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt.

 

 

Für die Lösung von Konflikten ist in erster Linie die betroffene Kirchgemeinde selbst zuständig.

Der Kirchgemeinderat strebt in Konflikten eine einvernehmliche Lösung an. Dabei sorgt er für ein faires und für die Beteiligten nachvollziehbares Vorgehen und dokumentiert dieses. Der Kirchgemeinderat kann aussenstehende Personen mit einer Vermittlung, Mediation oder mit anderen Aufgaben betrauen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Kirchgemeinde, ausser wenn dazu nach staatlichem, kirchlichem oder gemeindeeigenem Recht andere Stellen zuständig sind. Soweit er dafür zuständig ist, kann der Kirchgemeinderat Weisungen erteilen und weitere angezeigte Anordnungen treffen.

Der Synodalrat nimmt sich eines Konflikts an, wenn

  • die Bemühungen der Kirchgemeinde erfolglos verlaufen sind und eine am Konflikt beteiligte Partei oder der Kirchgemeinderat darum ersucht oder
  • die Intervention zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrags oder zur Wahrung des Ansehens der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn geboten ist.

Er strebt in erster Linie eine einvernehmliche Lösung unter den Beteiligten an. Dazu kann er namentlich

  • eine Aussprache unter den Konfliktparteien moderieren,
  • eigene Lösungen des Konflikts vorschlagen und Empfehlungen unterbreiten,
  • insbesondere eine Mediation oder Supervision anregen.

Er entscheidet soweit erforderlich über die Auslegung und Anwendung des kirchlichen Rechts, namentlich über Zuständigkeitskonflikte.

(vgl. Art. 14 – Art. 17 synodalrätliche Verordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht vom 13. Dezember 2012 [KES 45.030])

 

 

Das Kirchgemeindereglement kann als kommunale «Verfassung» verstanden werden.

 

 

Der Beschluss der Änderung der Gemeindeordnung der Kirchgemeinde wird der Urnenabstimmung unterbreitet. Die Kirchgemeindeversammlung ändert die Gemeindeordnung der Kirchgemeinde.

(vgl. § 84 Abs. 1 Bst. a und § 56 Abs. 1 Bst. a Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Feburar 1992 [GG; BGS 131.1])

 

 

Privatrechtliches Anstellungsverhältnis

Im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, d.h. Arbeitgebende, die Arbeitnehmenden ordentlich kündigen wollen, können dies grundsätzlich tun, ohne dass sie dafür einen speziellen Grund brauchen. Sie haben sich aber an die entsprechenden Kündigungsfristen zu halten. Begrenzt wird die Kündigungsfreiheit zudem durch den sachlichen Kündigungsschutz, welcher in den Art. 336 ff. Obligationenrecht geregelt ist. So ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beispielweise missbräuchlich, wenn Arbeitgebende sie aussprechen:

  • wegen einer Eigenschaft, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer kraft ihrer/seiner Persönlichkeit zusteht (z.B. Nationalität, Alter, Religion), es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (z.B. in Bezug auf die Religion) oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb,
  • weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt,
  • oder während bestimmten Sperrfristen (z.B. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft).

(vgl. Art. 336 ff. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220])


Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis


Bern

Liegt ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag vor, so kann den Arbeitnehmenden nur gekündigt werden, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Angestellte:

  • ungenügende Leistungen erbringt,
  • Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat,
  • durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder
  • Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt.

(vgl. Art. 25 Abs. 2 Personalgesetz des Kantons Bern vom 19. September 2004 [PG; BSG 153.01])


Bedeutend wird diese Unterscheidung im Hinblick auf die Gültigkeit der Kündigung: In einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis ist die Kündigung nur gültig, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte fristlose Kündigung eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses hingegen ist grundsätzlich gültig. Sie kann jedoch zu Entschädigungsansprüchen der Arbeitsnehmerin oder des Arbeitsnehmers führen. Die Kündigung im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags ist nur dann nichtig, wenn sie während den Sperrfristen ausgesprochen wird.


Jura

Grundsätzlich regeln die Kirchgemeinden die Voraussetzungen für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses selbst. Bei Pfarrpersonen kann der Kirchenrat innerhalb der Kündigungsfrist von sechs Monaten ohne besondere Voraussetzungen auf Ende des Monats kündigen. Die Kündigung erfolgt mit eingeschriebenem Brief an die Pfarrperson. Vor der Kündigung holt der Kirchenrat die Meinung des Kirchgemeinderats ein.

(vgl. Art. 31 ordonnance concernant les ecclésiastiques des Kantons Jura vom 16. Mai 1998 [KES 71.320])


Solothurn

Im Kanton Solothurn regeln die Kirchgemeinden die Voraussetzungen für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses selbst.

 

 

Das Fotokopieren von Noten und Liedern für den Gebrauch in Gottesdiensten setzt die Genehmigung der Urheberrechtsberechtigten voraus. Viele von ihnen nehmen ihre Rechte aber nicht selbst wahr, sondern haben diese an Verwertungsgesellschaften übertragen. Im deutschsprachigen Bereich vertritt die Verwaltungsgesellschaft Musikedition in Kassel (Deutschland), das mit Abstand grösste Werkrepertoire. Liegen die Rechte bei ihr, ist das Vervielfältigen (Photokopieren, Scannen) von Liedern und Noten für den Gebrauch in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und sonstigen Gemeindeveranstaltungen erlaubt. Auf den Fotokopien ist die Quelle anzugeben.  

(vgl. Ziffer 8 des Merkblatts Urheberrecht vom 9. Februar 2011 [KIS IV.C.1])

 

 

 

 

Im juristischen Sinn verursacht das Glockengeläute Emissionen. Diese unterliegen der Umweltgesetzgebung des Bundes (Umweltschutzgesetz [USG; SR 814.01]; Lärmschutzverordnung [LSV; SR 814.41]) und der kantonalen Gesetzgebung (z.B. Baugesetz des Kantons Bern [BauG; BSG 721.0]; Kantonale Lärmschutzverordnung des Kantons Bern [KLSV; BSG 824.761]; Loi sur les constructions et l’aménagement du territoire des Kantons Jura [LCAT; RSJU 701.1]; Ordonnance portant application de la loi fédérale du 7 octobre 1983 sur la protection de l’environnement des Kantons Jura [RSJU 814.01]; Planungs- und Baugesetz des Kantons Solothurn [BGS 711.1]; Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn [LSV-SO; BGS 812.61]) und können deshalb gegebenenfalls begrenzt werden.

Es gibt nun Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehört auch das Läuten von Kirchenglocken. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde.

(vgl. Die Kirchenglocken - Das Wesentliche auf einen Blick (PDF); eine Handreichung)






 

 

Wer Mitglied der Kirche werden will, richtet ein Aufnahmegesuch an den für seinen Wohnort zuständigen Kirchgemeinderat. Daraufhin führt die Pfarrerin bzw. der Pfarrer ein Gespräch mit der um die Aufnahme ersuchenden Person und führt sie soweit nötig in den Glauben und in das Leben der evangelisch-reformierten Kirche ein. Der Kirchgemeinderat prüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.

Der Kirchgemeinderat und die Pfarrerin bzw. der Pfarrer entscheiden gemeinsam mit der eintretenden Person über die Form der Aufnahme. Innert 30 Tagen meldet der Kirchgemeinderat Eintritte von Personen, die bereits in der Gemeinde Wohnsitz haben, an die Einwohnerkontrolle und die Steuerregisterführung.

(vgl. Art. 7 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]); Art. 3 Abs. 1 Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche des Kantons Bern vom 19. Oktober 1994 [BSG 410.141]; weitere Informationen zum Kircheneintritt finden sich unter www.kircheneintritt.refbejuso.ch)

 

 

 

 

Treten die Eltern aus der Kirche aus und beziehen sie den Austritt ausdrücklich und schriftlich auch auf ihre Kinder und/oder Jugendlichen, so treten diese ebenfalls aus der Kirche aus. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Kinder und Jugendliche, die unter Vormundschaft stehen.

Mutter und Vater üben die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus. Auch nach einer Trennung oder Scheidung wird einem Elternteil die alleinige Sorge nur übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt der Kirchenaustritt des Kindes oder Jugendlichen voraus, dass sich beide Elternteile einig sind.

Bei Uneinigkeit der Eltern wird empfohlen, die Unterstützung durch eine Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Ist trotzdem keine Einigung möglich und führt dies zu einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls, kann die Kindesschutzbehörde angerufen werden, welche anstelle der Eltern den Entscheid über den Kirchenaustritt der Kinder und Jugendlichen trifft.

Jugendliche, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, entscheiden indes selbständig über ihr religiöses Bekenntnis. 

(vgl. Art. 303, 307 ff., Art. 327b f. und Art. 298 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 12 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 5 der Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche vom 19. Oktober 1994 [BSG 410.141]); Art. 10 Abs. 2 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1]; Art. 7 Abs. 3 Constitution de l’Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110])

 

 

Bern und Solothurn

Es ist nicht möglich, in mehreren Landeskirchen gleichzeitig Mitglied zu sein. Beabsichtigt demnach ein Mitglied der römisch-katholischen Kirche in die evangelisch-reformierte Landeskirche einzutreten, so muss es vorgängig gegenüber dem zuständigen römisch-katholischen Kirchgemeinderat eine persönlich unterzeichnete Austrittserklärung abgeben, die ab dem Zeitpunkt der Übergabe wirkt.

Es ist jedoch möglich, Mitglied einer evangelischen Gemeinschaft (z.B. Evangelisches Gemeinschaftswerk EGW) oder einer evangelischen Freikirche und in der Evangelisch-reformierten Landeskirche zu sein. Die evangelische Gemeinschaft oder Freikirche muss dazu die Erfordernisse und Grundsätze der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern anerkennen.

(vgl. Art. 6 und Art. 60 Gesetz über die bernischen Landeskirchen vom 6. Mai 1945 [Kirchengesetz, KG; BSG 410.11]; Art. 6 Abs. 1 Bst. d Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern [KES 11.010])


Jura

Es ist nicht möglich, in mehreren Landeskirchen gleichzeitig Mitglied zu sein. Beabsichtigt demnach ein Mitglied der römisch-katholischen Kirche in die evangelisch-reformierte Landeskirche einzutreten, so muss es vorgängig gegenüber dem zuständigen römisch-katholischen Kirchgemeinderat eine persönlich unterzeichnete Austrittserklärung abgeben, die ab dem Zeitpunkt der Übergabe wirkt.

Es ist jedoch möglich, Mitglied in einer evangelischen Gemeinschaft oder einer anderen evangelischen Kirche und in der Evangelisch-reformierten Landeskirche zu sein. Die evangelische Gemeinschaft oder Freikirche muss dazu die Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche von Republik und Kanton Jura anerkennen.

(vgl. Art. 6 Constitution de l’Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110])


 

 

Eine katholische Person, die eine Ehe mit einer evangelisch-reformierten Person eingehen will, braucht eine «Dispens vom Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit», die vom bischöflichen Ordinariat erteilt wird.
Soll die Trauung zudem vor einer reformierten Pfarrperson stattfinden, benötigt der katholische Partner eine weitere bischöfliche Dispens.

Die Dispens wird auf Antrag der zuständigen katholischen Amtsperson erteilt. Der katholische Partner sollte daher in jedem Fall mit dem für ihn zuständigen Pfarramt Kontakt aufnehmen.

 

 

Bern

Jedes stimmberechtigte Glied der Kirche ist wählbar:

  • als Mitglied des Kirchgemeinderates und anderer kirchlicher Behörden der Kirchgemeinde seines Wohnsitzes,
  • als Mitglied der Behörden des kirchlichen Bezirks,
  • als Mitglied der Kirchensynode sowie anderer Behörden der Gesamtkirche.
    Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer in einer Kirchgemeinde des für die Wahl zuständigen Wahlkreises Wohnsitz hat.

(vgl. Art. 7 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 [KES 11.010]) 

 

Jura
Wahlberechtigte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, sind in die Behörden der Kirche und Kirchgemeinde wählbar.

(vgl. Art. 10 der Constitution de l’Église réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110]) i.V.m. art. 11 en relation avec art. 11 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1])


Solothurn

Mit Ausnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.

(vgl. § 7 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Solothurn vom 22. September 1996 [GpR; BGS 113.111]) 

 


 

  • bernische Angehörige:
    Wählbar als Mitglied der Synode sind Konfessionsangehörige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Bernische Angehörige müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, seit mindestens drei Monaten in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des entsprechenden Wahlkreises wohnen und in kirchlichen Angelegenheiten stimmberechtigt sein.

    (vgl. Art. 7 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern Kirchenverfassung; [KES 11.010]) 

  • jurassische Angehörige:
    Wählbar als Mitglied der Synode sind – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – Konfessionsangehörige, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

    (vgl. Art. 9 und 10 der Constitution de l’Église réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110])

  • solothurnische Angehörige:
    Die Wählbarkeit von solothurnischen Angehörigen richtet sich nach solothurnischem Recht. Wählbar sind demnach die Einwohnerinnen und Einwohner des Kirchgemeindegebietes, die der evangelisch-reformierten Konfession angehören, sowie die niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländer, denen die Kirchgemeinde das Stimmrecht gewährt hat. Hat die Kirchgemeinde das Wahlrechtsalter auf das 16. Altersjahr gesenkt, so können solothurnische Angehörige nach Vollendung des 16. Altersjahrs gewählt werden, ansonsten diejenigen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.  

    (vgl. § 3, 5 und 7 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons
    Solothurn vom 22. September 1996 [GpR; BGS 113.111[]); ]; Art. 2 Abs. 3 Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958 [BSG 411.232.12-1])

 

 

 

 

Die Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen für sich oder andere an, die mit ihrer Stellung im Zusammenhang stehen oder stehen könnten. Sie lassen sich auch keine derartige Vorteile versprechen.

Erlaubt ist jedoch die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert. Als Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert gelten nach bernischer Gesetzgebung geringfügige Vorteile oder Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigen.
 
(vgl. Art. 57 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030]; Art. 8a der Personalverordnung des Kantons Bern vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1])

 

 

Der Entzug von Rechten kann für eine zum Voraus bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Werden Rechte auf unbestimmte Zeit entzogen, prüft der Synodalrat auf Ersuchen der betroffenen Person oder von Amtes wegen nach angemessener Zeit, ob der Entzug aufgehoben oder beibehalten werden soll.

(vgl. Art. 28 der Verordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht vom 13. Dezember 2012 [KES 45.030])

 

 

Gottesdienstliche Handlungen sind die Leitung des Gottesdienstes mit der Verkündigung des Evangeliums in Predigt, Gebet und Fürbitte, Gemeindegesang und Segen, die Taufe, das Abendmahl, die Konfirmation, die kirchliche Trauung, die kirchliche Bestattung und besondere Segnungsfeiern, namentlich für Kinder und Erwachsene.

(vgl. Art. 2 der Verordnung über die gottesdienstlichen Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen vom 21. Juni 2012 [KES 45.010])

 

 

Nimmt eine ordinierte und in den bernischen oder jurassischen Kirchendienst aufgenommene Pfarrperson die Amtshandlung im Rahmen einer freiberuflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit vor, so erfolgt der Eintrag in die kirchlichen Register. Vorausgesetzt wird, dass die kirchenrechtlichen Vorschriften über die betreffende Amtshandlung beachtet worden sind.

Es liegt in der Verantwortung der freischaffenden Pfarrperson, Kasualien der zuständigen Stelle für die Eintragung in das kirchliche Register anzumelden.

(vgl. Ziffer 6 des Merkblatts zur freiberuflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit freischaffender Pfarrerinnen und Pfarrer vom 13. August 2008 [KIS II.B.4.])

 

 

Bern und Solothurn

Als Pfarrerin oder Pfarrer kann nur angestellt werden, wer in den bernischen oder jurassischen Kirchendienst aufgenommen worden ist. Die Aufnahme erfolgt auf die empfehlenden Gutachten der Prüfungskommission und der kirchlichen Oberbehörde.

Die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst kann über zwei Wege erfolgen:

  1. Staatsexamen und Ordination im Kanton Bern,
  2. Theologischer Abschluss und Ordination ausserhalb des Kantons Bern.

Der Kirchgemeinderat hat bei der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber abzuklären. 

(vgl. Art. 26 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 6. Mai 1945 [Kirchengesetz, KG; BSG 410.11]; vgl. Art. 3 Verordnung über die kirchgemeindeeigenen Pfarrstellen vom 14. Juni 1995 [KES 31.210]); Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 synodalrätliche Verordnung über die Aufnahme in den Kirchendienst vom 26. November 2009 [KES 41.070]; Art. 4 Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958 [BSG 411.232.12-1])

Jura

Als Pfarrerin oder Pfarrer kann nur angestellt werden, wer in den jurassischen oder bernischen Kirchendienst aufgenommen worden ist. Die Aufnahme erfolgt durch den Kirchenrat der evangelisch-reformierten Kirche von Republik und Kanton Jura. Die Voraussetzungen für die Aufnahme entsprechen denjenigen für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst.

(vgl. Art. 4 und Art. 15 Ordonnance concernant les ecclésiastiques des Kantons Jura vom 16. Mai 1998 [KES 71.320]; Art. 2 synodalrätliche Verordnung über die Aufnahme in den Kirchendienst vom 26. November 2009 [KES 41.070]; Art. 38 Abs. 1 Constitution de l’Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110])


 

 

Für die Lösung von Konflikten ist in erster Linie die betroffene Kirchgemeinde selbst zuständig.

Die zuständige Regionalpfarrerin oder der zuständige Regionalpfarrer steht der Kirchgemeinde auf Ersuchen einer am Konflikt beteiligten Partei oder des Kirchgemeinderats, auf Anweisung des Synodalrats oder von Amtes wegen beratend und vermittelnd zur Verfügung. Sie oder er sucht gemeinsam mit den Beteiligten nach Lösungen und kann namentlich

  • eine Aussprache unter den Konfliktparteien moderieren,
  • eigene Lösungen des Konflikts vorschlagen und Empfehlungen unterbreiten,
  • insbesondere eine Mediation oder Supervision anregen.

Die Regionalpfarrperson kann die am Konflikt beteiligten Parteien zu einer Aussprache aufbieten. Sie hat aber keine Befugnis, Weisungen zu erteilen oder andere verbindliche Entscheide zu treffen. Aussprachen mit der Regionalpfarrerin oder dem Regionalpfarrer werden protokolliert. Er oder sie informiert die am Konflikt beteiligten Parteien und den Kirchgemeinderat über das Ergebnis der Bemühungen.

Der Kirchgemeinderat strebt in Konflikten eine einvernehmliche Lösung an. Dabei sorgt er für ein faires und für die Beteiligten nachvollziehbares Vorgehen und dokumentiert dieses. Der Kirchgemeinderat kann aussenstehende Personen mit einer Vermittlung, Mediation oder mit anderen Aufgaben betrauen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Kirchgemeinde, ausser wenn dazu nach staatlichem, kirchlichem oder gemeindeeigenem Recht andere Stellen zuständig sind. Soweit er dafür zuständig ist, kann der Kirchgemeinderat Weisungen erteilen und weitere angezeigte Anordnungen treffen.

Der Synodalrat nimmt sich eines Konflikts an, wenn

  • die Bemühungen der Kirchgemeinde und der Regionalpfarrperson erfolglos verlaufen sind und eine am Konflikt beteiligte Partei, der Kirchgemeinderat oder die Regionalpfarrerin oder der Regionalpfarrer darum ersucht oder
  • die Intervention zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrags oder zur Wahrung des Ansehens der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn geboten ist.

Er strebt in erster Linie eine einvernehmliche Lösung unter den Beteiligten an. Dazu kann er namentlich

  • eine Aussprache unter den Konfliktparteien moderieren,
  • eigene Lösungen des Konflikts vorschlagen und Empfehlungen unterbreiten,
  • insbesondere eine Mediation oder Supervision anregen.

Er entscheidet soweit erforderlich über die Auslegung und Anwendung des kirchlichen Rechts, namentlich über Zuständigkeitskonflikte.

(vgl. Art. 14 – Art. 17 synodalrätliche Verordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht vom 13. Dezember 2012 [KES 45.030])

 

 

Die Stimmberechtigten erlassen das Organisationsreglement. Das Organisationsreglement bedarf im Kanton Bern zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Es wird genehmigt, wenn es rechtmässig und widerspruchsfrei ist. Die Genehmigung heilt rechtliche Mängel nicht.

Organisationsreglemente sind 30 Tage vor dem Beschluss öffentlich aufzulegen, soweit keine abweichende Regelung besteht. Ausserdem sind sie vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren. Die Gemeinde hat ihre Erlasse Interessierten zur Verfügung zu stellen. Sie darf dafür kostendeckende Gebühren erheben.

(vgl. Art. 54 und Art. 56 Gemeindesgesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]; Art. 41, Art. 45 Abs. 1 Bst. a und Art. 47 Gemeindeverordnung des Kantons Bern vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111])

 

 

Die Kirchgemeinden sind bei der Vergabe ihrer Räume autonom. Die Kirchenordnung sieht vor, dass Räumlichkeiten der Kirchgemeinden auch anderen christlichen Kirchen, Gemeinschaften und Gruppen oder auch nichtchristlichen Religionen sowie weiteren öffentlichen und privaten Nutzer zur Verfügung gestellt werden können.

Veranstaltungen in kirchlichen Gebäuden, die von Privaten durchgeführt werden, müssen aber weiteren Interessierten grundsätzlich zugänglich sein. Zudem sollte der Kirchgemeinderat darauf achten, dass der konfessionelle und religiöse Friede gewahrt bleibt, die Verantwortung der Benützer festgehalten ist und die Gebäude auf eine ihrer Zweckbestimmung nicht zuwiderlaufenden Weise benützt werden.

(vgl. Art. 23 Abs. 5 und Art. 96 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, zu dem sich die Angehörigen mit der Gemeinde versammeln, um eines Verstorbenen oder einer Verstorbenen und ihrer Vergänglichkeit im Lichte des Evangeliums von Jesus Christus zu gedenken und in ihm Tröstung zu finden.

(vgl. Art. 52 Abs. 1 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO, KES 11.020])

 

 

Bern

Im Abschlussjahr des kirchlichen Unterrichts ist der Stundenplan an Volksschulen so zu gestalten, dass für diesen Unterricht zwei Lektionen pro Woche während der ordentlichen Schulzeit frei bleiben. Die obligatorische Lektionenanzahl pro Woche gemäss Lehrplan darf für die einzelnen Schülerinnen und Schüler jedoch nicht unterschritten werden. Zudem kann die Schulleitung auf Gesuch der Kirchgemeinde an der Primarstufe bis zu zwei und an der Oberstufe bis zu drei Tage freigeben.

Zwischen den örtlichen Kirchenbehörden und der Schulleitung kann eine andere Ordnung getroffen werden, wobei die von der Schule freizuhaltende Unterrichtszeit (2 Lektionen pro Woche) insgesamt nicht unterschritten werden darf.

(vgl. Art. 16 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210])


Jura

Der religiöse Unterricht, welcher durch eine Landeskirche vermittelt wird, ist nicht Teil des offiziellen Stundenplans. Trotzdem kann der religiöse Unterricht ausserhalb des offiziellen Unterrichts kostenlos in den Räumlichkeiten der öffentlichen Schule stattfinden.

Nach dem jurassischen Schulgesetz können unter bestimmten Voraussetzungen für die Katechese bis zu fünf Tage frei gegeben werden.

(vgl. Art. 54 sur la loi sur l`école obligatoire du Canton du Jura vom 20. Dezember 1990 [RSJU 410.11])


Solothurn

Die Religionsgemeinschaften bieten Religionsunterricht an. Sie tragen die Verantwortung für den Inhalt des Bildungsplans.

Dem konfessionellen Religionsunterricht sind wöchentlich eine bis zwei Lektionen während der Unterrichtszeit einzuräumen. Eine Lektion soll während der Blockzeiten stattfinden.

Die Schule ist verantwortlich, dass die Obhutspflicht für Kinder, die keinen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, sichergestellt ist. Bezüglich der Organisationsformen besteht die Möglichkeit, dass der konfessionelle Religionsunterricht in Absprache mit den kirchlichen Behörden auch als Blockunterricht oder in thematischen Wochen stattfinden kann.

(vgl. § 9 des Volksschulgesetzes des Kantons Solothurn vom 14. September 1969 [BGS; 413.111];§ 3 des Reglements über die Lektionspläne für die Volksschule vom 9. Mai 2011)

 

 

Bei Kindern evangelisch-reformierter Eltern wird die Mitgliedschaft der evangelisch-reformierten Kirche vermutet. Sie sind also evangelisch-reformiert, sofern die Inhaber der elterlichen Sorge (resp. die Vormundschaft) nicht etwas anderes bestimmen.

Kinder oder Jugendliche können aber auch unabhängig von der Kirchenmitgliedschaft ihrer Eltern reformiert sein.

Jugendliche, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, entscheiden selbständig über ihr religiöses Bekenntnis.

(vgl. Art. 303 und Art. 327b f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 6 Abs. 1 Bst. e Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 [KES 11.010]; Art. 12 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 6 Abs. 2 Bst. e Constitution de l’Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110])

 

 

Arbeitsverhältnisse gestützt auf öffentliches Recht sehen einen umfassenden Rechtsschutz vor: Jeder personalrechtliche Entscheid, ausgenommen Dienstanweisungen, ist anfechtbar. Die Mitarbeitenden haben das Recht, einen personalrechtlichen Entscheid, mit dem sie nicht einverstanden sind, bei einer übergeordneten Instanz (meist Regierungsstatthalter) anzufechten und überprüfen zu lassen. Personalreglemente stellen häufig nur wenige Vorschriften für das Kündigungsverfahren auf. Es gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts. Besonders zu beachten ist, dass dem Arbeitnehmenden vor dem Entscheid das rechtliche Gehör gewährt wird. Das bedeutet, dass ihm die Gelegenheit zu geben ist, sich schriftlich oder mündlich äussern zu können. Entscheide sind sachlich zu fällen und haben eine Begründung zu enthalten.

Eine Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses kann dagegen formfrei erfolgen. Die Gegenpartei kann zwar eine schriftliche Begründung verlangen, doch wird die Gültigkeit der Kündigung nicht beeinflusst.

 

 

Falls Sie Fragen haben oder mit Anfragen/Forderungen von Verwertungsgesellschaften konfrontiert sind, wenden Sie sich bitte an:
die Geschäftsstelle der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) in Bern, Frau Cécile Uhlmann-Dreyer, Tel. 031 370 25 20, cecile.uhlmann@evref.ch.

Für spezialisierte juristische Beratung und Unterstützung steht in einem zweiten Schritt die Geschäftsstelle des Dachverbandes der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) in Bern, Tel. 031 328 27 25, info@dun.ch, zur Verfügung.

 

 

 

 

Die Umweltgesetzgebung gewährt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Geringfügige, nicht erhebliche Störungen sind zulässig.

Da Grenzwerte für die Lärmbelastung von Glockenspielen fehlen, wird im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. –vorbelastung berücksichtigt. Dabei greift eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit. Soweit es sich wie bei Glockengeläute um eine Erscheinung mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt, steht den örtlichen Behörden zudem ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, weil hier ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen wird. Von Bedeutung in der Gerichtspraxis ist nicht zuletzt auch der übrige Umgebungslärm. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Maximalpegel grundsätzlich nicht 60 dB (A) überschreiten sollte, doch hat es etwa bei Viertelstundenschlägen auch darüber liegende Werte akzeptiert.

(vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]) 
(vgl. Die Kirchenglocken - Das Wesentliche auf einen Blick (PDF); eine Handreichung)

 

 

Grundsätzlich wird der Eintritt zum Zeitpunkt des Beschlusses des Kirchgemeinderates rechtskräftig. Es kann aber auch ein späterer Eintrittszeitpunkt gewünscht werden.

(vgl. Art. 7 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Kinder erlangen die religiöse Mündigkeit, sobald sie das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Dies bedeutet, dass sie dann selbständig über ihr religiöses Bekenntnis entscheiden können.

Bevor ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, verfügen die Eltern über die religiöse Erziehung.

(vgl. Art. 303 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])  

 

 

Nein, der evangelisch-reformierten Kirche kann nur angehören, wer zugleich Mitglied einer einzelnen Kirchgemeinde ist.

(vgl. Art. 6 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 [KES 11.010]; Art. 7 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 6. Mai 1945 [Kirchengesetz, KG; BSG 410.11]) 

 

 

 

 

Ja, eine in der Kirche der anderen Konfession gehaltene Trauung wird anerkannt und zwar unabhängig von der Mitwirkung einer evangelisch-reformierten Pfarrperson.

(vgl. Art. 47 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Mitglieder der Synode erklären einen Rücktritt mit Wirkung vor Beginn der nächsten Wintersynode spätestens am 15. Juni. Sie teilen ihren Rücktritt in einem eigenhändig unterzeichneten Schreiben der Kirchenkanzlei zu Handen des Synodepräsidiums mit. Zudem stellen sie dem Präsidium des betroffenen kirchlichen Bezirks und dem Kirchgemeinderat des Wohnorts eine Kopie ihres Rücktrittschreibens zu. 

(vgl. Art. 5 des Synodewahlreglements; KES 21.220

 

 

Der Synodalrat kann namentlich folgende Rechte entziehen:

  • die Befugnis, einen Gottesdienst zu leiten oder andere gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen,
  • die Befugnis, kirchlichen Unterricht zu erteilen,
  • die Befugnis, Aufgaben für bestimmte Gruppen von Menschen wie Kinder, Jugendliche, Seniorinnen und Senioren, Behinderte oder soziale Benachteiligte wahrzunehmen,
  • die Befugnis, Menschen seelsorgerlich zu begleiten,
  • die Befugnis, im Rahmen der Ausübung des Amtes Personen bei sich zuhause zu empfangen oder an ihrem Aufenthaltsort aufzusuchen. 

(vgl. Art. 27 der Verordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht vom 13. Dezember 2012 [KES 45.030])

 

 

 

 

Lernvikarinnen und Lernvikare können im Rahmen ihres Lernvikariats alle Aufgaben des Pfarramts wahrnehmen, namentlich einen Gottesdienst leiten, die Predigt halten, mit der Gemeinde beten und das Abendmahl feiern, taufen, konfirmieren, kirchlich trauen, eine kirchliche Bestattung durchführen und besondere Segnungsfeiern leiten. Gottesdienstliche Handlungen der Lernvikarinnen und Lernvikare im Rahmen ihres Lernvikariats bedürfen keiner besonderen Ermächtigung des Kirchgemeinderates im Einzelfall.

Katechetinnen und Katecheten, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, Prädikantinnen und Prädikanten oder Studierenden der Theologie müssen persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen gottesdienstliche Handlungen übertragen werden können.
Gottesdienstliche Handlungen können demnach übertragen werden:

  • an Katechetinnen und Katecheten, die nach den Vorgaben der Kirchenordnung und den weiteren dafür geltenden Bestimmungen zu ihrem Amt beauftragt sind,
  • an Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die nach den Vorgaben der Kirchenordnung und den weiteren dafür geltenden Bestimmungen zu ihrem Amt beauftragt sind und die der Synodalrat aufgrund ihrer besonderen theologischen Qualifizierung ausdrücklich dazu ermächtigt hat,
  • an Prädikantinnen und Prädikanten, die der Synodalrat aufgrund ihrer Ausbildung zu diesem Dienst ermächtigt hat,
  • an Studierende der Theologie mit einem Bachelor-Abschluss in evangelischer Theologie, die das Praktische Semester oder eine gleichwertige praktische Ausbildung absolviert und ausserdem ein homiletisches Seminar besucht haben oder durch eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor für praktische Theologie zu diesem Dienst empfohlen werden.


Übertragung einzelner gottesdienstlicher Handlungen sofern die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind:

Gottesdienst:
Der Kirchgemeinderat kann die Leitung einzelner Gottesdienste übertragen:

  • an eine Katechetin oder einen Katecheten,
  • an eine Sozialdiakonin oder einen Sozialdiakon,
  • an eine Prädikantin oder einen Prädikanten,
  • an eine Studentin oder einen Studenten der Theologie.


Konfirmation
Wer gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung des Kirchgemeinderats für den kirchlichen Unterricht der Abschlussklasse verantwortlich ist, leitet in der Regel auch den Konfirmationsgottesdienst und konfirmiert die Schülerinnen und Schüler.

Nur in begründeten Fällen soll der Kirchgemeinderat die Übertragung der Leitung des Gottesdienstes an eine nicht ordinierte Person, namentlich an eine Katechetin oder einen Katecheten, verweigern. 


Taufe
Der Kirchgemeinderat kann den Vollzug einer Taufe übertragen:

  • an eine Katechetin oder einen Katecheten, sofern der Gottesdienst in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes steht.
  • an eine Sozialdiakonin oder einen Sozialdiakon, sofern der Gottesdienst in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes steht.
  • an eine Prädikantin oder einen Prädikanten
  • an eine Studentin oder einen Studenten der Theologie.

Die Übertragung einer Taufe an eine oben genannte Person bedarf einer besonderen Begründung.

Abendmahl
Der Kirchgemeinderat kann die Leitung des Abendmahls übertragen:

  • an eine Katechetin oder einen Katecheten,
  • an eine Sozialdiakonin oder einen Sozialdiakon,
  • an eine Prädikantin oder einen Prädikanten,
  • an eine Studentin oder einen Studenten der Theologie.

Der Kirchgemeinderat vergewissert sich, dass die ermächtigte Person der Liturgie sorgfältige Beachtung schenkt, und sorgt soweit erforderlich für die nötigen Vorbereitungen.

Trauung
Katechetinnen und Katecheten, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie Prädikantinnen und Prädikanten dürfen keine kirchliche Trauung vornehmen, können aber an der Feier mitwirken.

Der Kirchgemeinderat kann eine kirchliche Trauung einer Studentin oder einem Studenten der Theologie übertragen.


Bestattung
Die kirchliche Bestattung ist ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern vorbehalten. Nicht zum Pfarramt ordinierte Personen dürfen keine kirchlichen Bestattungen durchführen.


Segnungsfeiern

Besondere Segnungsfeiern sind ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern vorbehalten. Nicht zum Pfarramt ordinierte Personen dürfen keine solchen Feiern leiten.

(vgl. Art. 5, 6, 13, 15, 17, 20, 23, 25 und 27 der Verordnung über die gottesdienstlichen Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen vom 21. Juni 2012 [KES 45.010])

 

 

Die Ordination verpflichtet in grundsätzlicher Weise zu Loyalität gegenüber der Kirche und ihren Ordnungen. Kirchliche Handlungen dürfen deshalb auch im Rahmen einer freiberuflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit nur im Einklang mit den auf dem Kirchengebiet geltenden kirchenrechtlichen Vorgaben vorgenommen werden.

Für geplante kirchliche Handlungen, namentlich für Kasualien, wird verlangt, dass vorgängig das Einverständnis des zuständigen Pfarramts eingeholt wird.
Die mit der Ordination verbundene Sorgfaltspflicht gebietet der freischaffenden Pfarrperson, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vor der Übernahme eines Engagements umfassend über Art und Umfang der Dienstleistung, über allfällige kirchenrechtliche Konsequenzen (z.B. Eintragungsfähigkeit der geplanten Handlung) und über die Entschädigung zu informieren.

Eine freischaffende Pfarrperson darf den Titel Pfarrerin/Pfarrer oder VDM im Sinn eines Hinweises auf ihre Ausbildung und Biografie grundsätzlich verwenden. Sie muss aber, vor allem gegenüber ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern, hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass das konkrete freiberufliche oder nebenberufliche Engagement nicht im Rahmen eines kirchlichen Auftrags erfolgt.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasst das Recht, sich aus dem Kirchendienst streichen zu lassen. Die betreffende Person ist in diesem Fall aber gehalten, den Titel Pfarrerin/Pfarrer oder VDM im Zusammenhang mit ihrer weiteren Tätigkeit nicht mehr zu verwenden.

Für freischaffende Pfarrerinnen und Pfarrer, die dem Evangelisch-reformierten Pfarrverein Bern-Jura-Solothurn angehören, gelten unabhängig von einer konkreten Anstellung die Standesregeln des Pfarrvereins.

(vgl. Art. 48 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030]; Standesregeln des Evangelisch-reformierten Pfarrverein Bern-Jura-Solothurn für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 31. Oktober 2005 [KIS II.B.3]; Ziffer 3 und 4 des Merkblatts zur freiberuflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit freischaffender Pfarrerinnen und Pfarrer vom 13. August 2008 [KIS II.B.4.])

 

 

 

 

Bern

Ja, der Kirchgemeinderat schreibt vakante Pfarrstellen der Kirchgemeinde in kirchlichen Fachorganen aus und meldet die Ausschreibung der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten schreibt vakante Regional- und Spezialpfarrstellen zudem im elektronischen Stellenmarkt des Kantons aus.

(vgl. Art. 3 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen vom 19. Oktober 2011 [APHV; BSG 414.311])


Jura

Ja, der Kirchenrat schreibt vakante Pfarrstellen im Amtsblatt aus. Die Bewerbungsfrist beträgt ab der Ausschreibung 30 Tage.

(vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 Ordonnance concernant les ecclésiastiques des Kantons Jura vom 16. Mai 1998 [KES 71.320])


Solothurn

Die Ausschreibung vakanter Pfarrstellen untersteht im Kanton Solothurn der Gemeindeautonomie. Somit regeln die Kirchgemeinden selbst, ob vakante Pfarrstellen auszuschreiben sind.

 

 

Die evangelisch-reformierten Kirchen in der Schweiz sind nach dem Parochialprinzip organisiert. Dies bedeutet, dass das Kirchengebiet in Kirchgemeinden gegliedert ist, die jeweils von zuständigen Ortspfarrpersonen betreut werden. Abweichungen vom Grundsatz des Parochialprinzips sind jedoch möglich und aus seelsorgerischen Gründen unter Umständen auch sinnvoll. Die Ausübung pfarramtlicher Tätigkeiten in einer anderen Kirchgemeinde ist aber nur im Einverständnis mit der betreffenden Ortspfarrerperson oder dem zuständigen Kirchgemeinderat möglich.

(vgl. Art 48 Abs.2 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030])

 

 

Bern

Dem Kirchgemeinderat dürfen grundsätzlich nicht gleichzeitig angehören

a Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
b voll- und halbbürtige Geschwister;
c Ehepaare und
d Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben.

Die kantonale Regelung ist massgebend und abschliessend, die Kirchgemeinden können somit keine Ausdehnung des Verwandtenausschlusses vornehmen. Für nähere Informationen ist das Amt für Gemeinde und Raumordnung zu kontaktieren.

(vgl. Art. 37 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern [GG; BSG 170.11])

 


Wer in der Kirchgemeinde ein Amt ausübt, kann für die Dauer dieser Tätigkeit nicht als Mitglied in den Kirchgemeinderat gewählt werden. Diese Personen gehören dem Kirchgemeinderat daher nicht im Sinne des Gemeinderechts an (auch wenn sie an den Sitzungen des Kirchgemeinderates teilnehmen). Ihre Verwandten können demnach problemlos in den Kirchgemeinderat gewählt werden. Die Problematik des Verwandtenausschlusses entfällt in diesen Fällen.

Die mit einer Amtsperson verwandten Kirchgemeinderatsmitglieder müssen aber gewisse Ausstandspflichten bei Abstimmungen des Kirchgemeinderates beachten.

(vgl. Art. 145i Abs. 1 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; für allfällige Ausstandspflichten vgl. Art. 47 Abs. 2 lit. a des Gemeindegesetzes des Kantons Bern [GG; BSG 170.11] sowie Art. 9 Abs. 1 lit. c Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG; BSG 155.21])


Jura

Dem Kirchgemeinderat dürfen grundsätzlich nicht gleichzeitig angehören

a) Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b) voll- und halbbürtige Geschwister;
c) Ehepaare, Verwandte zweiten Grades, Ehegatten der Geschwister.

(vgl. Art. 10 Bst. b Abs. 4 ordonnance sur l’organisation des paroisses des Kantons Jura vom 2. Februar 1984)


Solothurn

Dem Kirchgemeinderat dürfen grundsätzlich nicht gleichzeitig angehören

a) Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen;
b) Eltern und Kinder;
c) Geschwister.

(vgl § 113 Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG/SO; BGS 131.1])
 

 

 

 

 

Die Taufzeugen verpflichten sich, für eine christliche Erziehung des Kindes einzustehen, besonders dann wenn die Eltern dazu nicht mehr in der Lage sind. Daneben müssen die Taufzeugen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestens 16 Jahre alt sein
  • Die Taufzeugen dürfen nicht die Eltern des Kindes sein
  • Eine oder einer der Taufzeugen ist evangelisch-reformiert und konfirmiert

Der Pfarrer kann, aus seelsorgerischen Gründen, von der letzten Voraussetzung abweichen.

(vgl. Art. 37 Abs. 4 und 5 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Das Kirchgemeindereglement regelt:

  • das Wahlverfahren der Behörden;
  • das Anstellungsverfahren der Mitarbeitenden;
  • die Wahrnehmung der Aufgaben, welche die Kirchgemeinde selbst gewählt hat;
  • die Höhe der Löhne und Entschädigungen der Behördenmitglieder und Angestellten;
  • die Rechtsgeschäfte über Grundeigentum und dingliche Rechte an Liegenschaften;
  • die unvorhergesehenen Ausgaben des Jahresbudgets;
  • die Nachkredite;
  • die finanziellen Mitwirkungsrechte bei Unternehmen, gemeinnützigen Werken und ähnlichen, sowie die Gewährung von Darlehen, sofern es sich nicht um eine sichere Anlage handelt;
  • die Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht;
  • das erforderliche Mehr bei Wahlen;
  • das Verfahren und die Fristen für die Behandlung der Initiativen;
  • die Mitgliederzahl des Kirchgemeinderats, welche nicht weniger als sieben sein darf;
  • die rechtlichen Schranken, die Anstellungsentscheide, die Amtsdauer und die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden.

(vgl. Art. 14, Art. 63, Art. 69 Abs. 3, Art. 70 Bst. e, Art. 78, Art. 80 Abs. 3, Art. 84 Abs. 1 ordonnance sur l’organisation des paroisses des Kantons Jura vom 2. Februar 1984)

 

 

Freie Ritualberaterinnen und -berater haben kein Anrecht auf die Benutzung von Kirchenräumen. Der Synodalrat empfiehlt, ihnen der Klarheit willen keine kirchlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

(vgl. Ziff. 2 der Grundsätze zum Umgang mit freien Ritualberater/innen in der Kirche vom 7. Mai / 27. August 2015 [KIS I.A.4])

 

 

Für die kirchliche Bestattung ist in der Regel die diensthabende Pfarrperson der Kirchgemeinde bzw. des Kreises, wo die verstorbene Person zuletzt niedergelassen war, zuständig. Besondere Zuständigkeiten können insbesondere bei Heimen und ähnlichen Institutionen bestehen.

(vgl. Art. 28 f. der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030])
 

 

 

Der Kirchgemeinderat sorgt für angemessene Lösungen in besonderen Situationen und Konflikten. Der Kirchgemeinderat kann Jugendliche für eine angemessene Zeit vom KUW-Unterricht ausschliessen und damit die Konfirmation aufschieben. 

Jugendliche, die wesentliche Teile des Unterrichts versäumen, müssen das Versäumte in geeigneter Form und auf pädagogisch sinnvolle Weise nachholen. Die verantwortlichen Personen achten darauf, dass die Ziele des Unterrichts erreicht werden und die im Unterweisungsplan vorgesehenen Inhalte vermittelt werden.

Die Konsequenzen müssen verhältnismässig gegenüber dem Verhalten der Jugendlichen Person sein.

(vgl. Art. 66 Kirchenordnung vom 11. September 1990 [KES 11.020]; Art. 13 der Verordnung über die kirchliche Unterweisung im deutschsprachigen Gebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das katechetische Amt vom 24. März 2022 [KES 44.010])

 

 

Der Bestattungsgottesdienst findet in der Kirche oder in einem von der Einwohnergemeinde dafür bestimmten Abdankungsraum statt. Auch wo ein solcher steht, darf die Benützung der Kirche nicht verweigert werden.

Der Bestattungsdienst wird schlicht gehalten. Am Grabe hält der Pfarrer, die Pfarrerin eine kurze Besinnung mit Gebet.

Findet kein Gottesdienst in der Kirche oder im Abdankungsraum statt, so kann am Grab ein kurzer Gottesdienst durchgeführt werden. Die Pfarrerinnen und Pfarrer können ausnahmsweise auch eine Urnenbeisetzung ausserhalb eines Friedhofes begleiten, sofern die Würde und die Schlichtheit der Feier gewahrt bleiben.

(vgl. Art. 54 Abs. 1, 3 und 4 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; vgl. Art. 27  der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030])
 

 

 

Das Begehren nach kirchlicher Bestattung und die damit verbundene Wahl zwischen Erdbestattung und Kremation sind Sache der Angehörigen. Liegt dazu eine Willensäusserung der verstorbenen Person vor, soll sie nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(vgl. Art. 52 Abs. 2 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

In die kirchlichen Register werden Taufen, Konfirmationen, kirchliche Trauungen und Bestattungen (Abdankungen) eingetragen.

Segnungen für Kinder und Erwachsene werden nicht eingetragen.

Gottesdienstliche Handlungen anderer Konfessionen oder Religionen werden grundsätzlich nicht eingetragen.

Bei Doppelmitgliedern der evangelisch-reformierten Landeskirche und einer evangelischen Gemeinschaft oder Freikirche wird der Eintrag nur dann vorgenommen, wenn an der gottesdienstlichen Handlung eine reformierte, im bernischen Kirchendienst aufgenommene Pfarrperson (oder eine andere gemäss den gesamtkirchlichen Bestimmungen ermächtigte Person) mitgewirkt hat.

Gehört eine Person der evangelisch-reformierten Landeskirche nicht an, wird sie aber aus seelsorgerischen Gründen kirchlich bestattet, erfolgt ein Registereintrag. Die gleiche Regelung gilt bei Trauungen von Ehepaaren, die nicht Mitglieder der Landeskirche sind.

(vgl. Art. 45 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 3 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 1, 3, 5 und 7 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040])

 

 

Privatrechtliches Anstellungsverhältnis

Zu Beginn eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses lernen sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in näher kennen. Bereits in diesem frühen Stadium können Schwierigkeiten entstehen, etwa wenn sich die Fähigkeiten und die Eignung einer neuangestellten Person als ungenügend erweisen. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass während der ersten Anstellungsphase – der Probezeit – das Arbeitsverhältnis vereinfacht aufgelöst werden kann.

Bei unbefristeten Arbeitsverträgen des Privatrechts wird eine Probezeit von einem Monat vermutet; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sollte sie ausdrücklich im Vertrag festgelegt werden. Eine vertragliche Abmachung ist ebenfalls erforderlich, falls die Probezeit bis zu höchstens drei Monate verlängert werden soll. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Kalendertage.

(vgl. Art. 335b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220])


Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis


Bern


Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen erfolgt die Anstellung ebenfalls in der Regel auf Probe. Gemäss einer Regelung im bernischen Personalgesetz beträgt die Probezeit maximal sechs Monate. Die im Vergleich zum Privatrecht doppelt so lange Höchstdauer erklärt sich dadurch, dass ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen auflösbar ist. Nach bernischem Personalrecht beträgt die Kündigungsfrist während des ersten Monats sieben Tage, während der weiteren Probezeit einen Monat (jeweils auf Ende eines Monats). Ergeht in der Probezeit keine Kündigung, so wird das Anstellungsverhältnis definitiv.

(vgl. Art. 22 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01])


Jura und Solothurn

In den Kantonen Jura und Solothurn regeln die Kirchgemeinden die Voraussetzung für die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses während der Probezeit selbst.

 

 

Die Obhutspflicht ist Teil der Elterlichen Sorge und beinhaltet die tägliche Betreuung und Pflege des minderjährigen Kindes. Die tatsächliche Obhutspflicht üben nicht nur die Eltern aus, sondern alle, welche sich während einer gewissen Zeit um das Kind kümmern.

Im Konfirmationslager bzw. kirchlichen Unterricht befinden sich die Jugendlichen in der Obhut der Kirchgemeinde resp. der von dieser beigezogenen verantwortlichen Person(en), selbst wenn der Anlass als freiwillig deklariert sein sollte.

Die Verantwortlichen der Kirchgemeinde sind somit für die psychische und physische Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Jugendlichen verantwortlich und unterliegen der besonderen Sorgfaltsverpflichtung, allfällige Gefahren rechtzeitig zu erkennen und abzuwehren. Die Verantwortlichkeit kann grundsätzlich nicht delegiert werden (z.B. beim Besuch eines öffentlichen Schwimmbades an die Bademeisterin oder den Bademeister).

(vgl. Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])

 

 

Bern

JJa, die Einwohnergemeinde (resp. die gemischte Gemeinde) meldet der Kirchgemeinde die erforderlichen Personendaten für die Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse und Stimmregister monatlich oder nach Absprache mit der Kirchgemeinde. Die Kirchgemeinde kann die Daten ihrer Mitglieder auch über die GERES-Plattform beziehen.. Die Kirchgemeinde erhält von den Schulleitungen zudem die Klassenlisten sowie weitere für die Organisation des kirchlichen Unterrichts nötige Angaben unentgeltlich.

(vgl. Art. 19 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 21. März 2018 [Landeskirchengesetz, LKG; BSG 410.11]; Art. 12 der Verordnung über die bernischen Landeskirchen vom 24. April 2019 [Landeskirchenverordnung, LKV; BSG 410.111]; sowie Datenbekanntgabe der Einwohnerkontrollen an die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden sowie an die Jüdischen Gemeinden [BSIG-Nr. 1/152.04/6.1])


Jura

Die Einwohnerkontrolle meldet der Kirchgemeinde die erforderlichen Personendaten für die Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse.

(vgl. Art. 12 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1]; Art. 2 Ordonnance sur les impôts ecclésiastiques des Kantons Jura vom 6. Dezember 1978 [RSJU 474.11])


Solothurn

Die Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Konfession in ihrer Gemeinde abfragen oder sie sich systematisch melden lassen, sofern sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

(vgl. § 10 Abs. 3 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform des Kantons Solothurn vom 5. November 2014 [GESP; BGS 114.3])

 

 

Aufgrund der recht komplexen Rechtslage haben die von Lärmbeschwerden betroffenen Kirchgemeinden bisher im Regelfall nach pragmatischen, den örtlichen Umständen angepassten Lösungen gesucht. Dabei stehen zwei Möglichkeiten im Vordergrund:

  • Reduktion der Häufigkeit: Abstellen des Stundeschlags (z.B. zwischen 22 Uhr nachts und 7 Uhr morgens); genereller Verzicht aufs Glockengeläute an Werktagen vor 8 Uhr morgens; sonntags erstes Vorzeichen erst um 9 Uhr (anstelle von 8 Uhr).
  • Lautstärkenreduktion: Anbringen resp. verstärktes Schliessen von Schall-Läden (Jalousien); teilweise oder ganzes Schliessen offener Glockenstuben mit (Plexi-)Glas; Modifikation der Klöppel (neuartige Fallklöppel mit sanfterem Anschlag); neue mittels Computer gesteuerte Schlagwerkmotoren.

Ein Eingriff in die Architektur sollte aber erst nach erfolgtem Beizug einer Expertin oder eines Experten der Denkmalpflege (Bern: Amt für Kultur, Münstergasse 32, 3011 Bern, Telefon: 031 633 40 30, E-Mail: denkmalpflege(at)erz.be.ch; Jura: Département de la formation, de la culture et des sports; monuments historiques, Hôtel des Halles, 9, rue Pierre-Péquignat, Case postale 64, 2900 Porrentruy 2, Tel.: 032 420 84 00, E-Mail: marcel.berthold(at)jura.ch; Solothurn: Amt für Denkmalpflege und Archäologie, Werkhofstrasse 55, 4509 Solothurn, Tel.: 032 627 25 77, E-Mail: denkmalpflege(at)bd.so.ch) vorgenommen werden.

(vgl. Die Kirchenglocken - Das Wesentliche auf einen Blick (PDF); eine Handreichung)

 

 

Ja, eine Trauung konfessionell verschiedener Ehegatten ist möglich. Die Trauung soll aber in ökumenischem Geist gehalten werden.

Die Pfarrperson soll den Eheleuten im Traugespräch ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi und zu ihrer eigenen Kirche bewusst machen und sie in der gegenseitigen Achtung ihrer Glaubensüberzeugung bestärken.

Die ökumenische Feier der Trauung kann entweder von zwei Geistlichen beider Konfessionen oder nur von einer Pfarrperson geleitet werden. Wird die Trauung nur von einer Pfarrperson geleitet, ist es sinnvoll, sich mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der anderen Konfession zu verständigen.

(vgl. Art. 47 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO;KES 11.020])

 

 

Ersatzwahlen finden im Herbst statt. Der Synodalrat ordnet die Durchführung von Ersatzwahlen an und stellt die Wahlanordnung dem Präsidium des Bezirks zu, welches sie an das Wahlorgan sowie an die betroffenen Kirchgemeinden weiterleitet. Der Synodalrat kann die Wahlanordnung zusätzlich im Kreisschreiben oder im Internet öffentlich bekannt machen.   

Das Wahlorgan nimmt die Wahl üblicherweise bis Ende September vor. Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen des Organisationsreglements des betreffenden Bezirks. Das Wahlorgan sorgt dafür, dass die Sitzansprüche innerhalb des Bezirks nötigenfalls geklärt und allfällige Konflikte bereinigt werden.

In der Regel stellt das zuständige Organ der Kirchgemeinde einen Wahlvorschlag auf und teilt diesen dem Wahlorgan mit. Werden nicht mehr Vorschläge eingereicht als Personen zu wählen sind, kann das Wahlorgan die Vorgeschlagenen als still gewählt erklären.

Über die Wahl wird ein Protokoll geführt, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Sekretärin oder dem Sekretär des Bezirks zu unterzeichnen ist. Das Wahlprotokoll enthält mindestens die folgenden Angaben:

  • Zeitpunkt und Ort der Wahl,
  • Namen der vorgeschlagenen Personen,
  • Wahlergebnis

Zudem sorgt der Bezirk für die Archivierung des Wahlprotokolls.

Die Wahl wird der betroffenen Person umgehend mitgeteilt. Der betroffene Bezirk stellt innert zehn Tagen nach der Wahl dem Synodalrat folgende Dokumente zu:

  • das Doppel des Wahlprotokolls
  • allfällige Nichtannahmeerklärungen
  • Fand eine geheime Wahl statt, so sind zudem die Wahlzettel oder -listen in versiegelter Form beizulegen. Diese werden vom Synodalrat aufbewahrt und nach erfolgter Erwahrung vernichtet.

Der Synodalrat veröffentlicht die Wahlergebnisse und macht auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam.

(vgl. Art. 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 des Synodewahlreglements; KES 21.220)

 

 

 

 

Ja, der Synodalrat kann einer ordinierten oder beauftragten Person einzelne oder mehrere mit der Ordination oder Beauftragung verbundenen Rechte entziehen, wenn diese in schwer wiegender Weise gegen ihr Gelübde oder gegen die für sie geltenden Bestimmungen verstossen hat.

Ein schwer wiegender Verstoss liegt insbesondere vor, wenn eine ordinierte oder beauftragte Person:

  • sich öffentlich in rassistischer oder Menschen verachtender Weise äussert,
  • öffentlich den christlichen Glauben, die Kirche oder andere Religionen verhöhnt,
  • die Abhängigkeit anderer Personen durch sexuelle Übergriffe, durch unrechtmässiges Erschleichen von Leistungen oder in andere verwerflicher Weise ausnützt,
  • in grober Weise gegen die Schweigepflicht verstösst,
  • mit respektlosem oder grob unkollegialem Verhalten das Verhältnis zum Kirchgemeinderat, zu andern kirchlichen Behörden, zu Kolleginnen und Kollegen oder zu andern Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und das Ansehen ihres Amtes nachhaltig beeinträchtigt,
  • mit ihrer fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit eine gebotene Beratung oder Begleitung dauerhaft vereitelt,
  • neben ihrem Amt anderweitige berufliche Tätigkeiten ausübt, die sich mit den Vorgaben für ihre Amtstätigkeit oder ihrem Ordinationsgelübde nicht vereinbaren lassen.

(vgl. Art. 26 der Verordnung über die Beratung, Unterstützung und Aufsicht vom 13. Dezember 2012 [KES 45.030])

 

 

Grundsätzlich entscheidet der Kirchgemeinderat im Einzelfall, ob eine nicht zum Pfarramt ordinierte Person einzelne gottesdienstliche Handlungen vornehmen darf.

Vorbehalten bleiben besondere Ermächtigungen zu gottesdienstlichen Handlungen in der Kirchenordnung, in der Verordnung über die gottesdienstlichen Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen oder in anderen Bestimmungen der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn. So bedürfen gottesdienstliche Handlungen der Lernvikarinnen und Lernvikare im Rahmen ihres Lernvikariats keiner besonderen Ermächtigung des Kirchgemeinderates im Einzelfall.

Zu beachten gilt, dass gottesdienstliche Handlungen einer bestimmten Person und nicht einem Team übertragen werden. Diese Person trägt die persönliche Verantwortung für den Vollzug der ihr übertragenen gottesdienstlichen Handlung.

(vgl. Art. 9 und 11 der Verordnung über die gottesdienstlichen Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen vom 21. Juni 2012 [KES 45.010])

 

 

Als freischaffende Pfarrperson gelten Pfarrerinnen und Pfarrer, die in den bernischen oder jurassischen Kirchendienst aufgenommen wurden und ausserhalb einer kirchlichen Anstellung oder Beauftragung pfarramtliche Handlungen ausüben.

Es sind dies sowohl Pfarrpersonen, die ohne kirchliche Anstellung oder Auftrag ausschliesslich freischaffend tätig sind (freiberufliche Tätigkeit), als auch voll- oder teilzeitlich angestellte Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie neben ihrer Anstellung pfarramtliche Tätigkeiten ausüben (nebenberufliche Tätigkeit).

(vgl. Ziffer 1 des Merkblatts zur freiberuflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit freischaffender Pfarrerinnen und Pfarrer vom 13. August 2008 [KIS II.B.4.])

 

 

Bern

Archivwürdig sind Unterlagen, die im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns oder auf die Erforschung des kulturellen Erbes des Kantons Bern resp. dessen Schutz einen grossen und dauernden Informationswert besitzen.
Eine Auflistung archivwürdiger Unterlagen und derer Mindestaufbewahrungsfristen findet sich zum einen im Anhang der ArchDV Gemeinden; zum anderen enthält auch der Anhang der synodalrätlichen Weisung zum Kirchgemeindearchiv entsprechende Angaben.

(Vgl. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Gesetz über die Archivierung des Kantons Bern vom 31. März 2009 [ArchG; BSG 108.1]; Art. 3 Abs. 4 lit. b ArchG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11]; Art. 1 Abs. 1 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten des Kantons Bern vom 20. Oktober 2014 [ArchDV; BSG 170.711] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e und Art. 65 Abs. 1 GG/BE; Art. 1 Abs. 1 synodalrätliche Weisung zum Kirchgemeindearchiv vom 26. Januar 2017 [KIS I.A.3])


Jura

Eine Auflistung der Mindestaufbewahrungsfristen archivwürdiger Unterlagen findet sich zum einen im Anhang der archivrechtlichen Verordnung des Kirchenrates (ordonnance concernant l’installation et l’administration des archives paroissiales); zum anderen enthält auch der Anhang der synodalrätlichen Weisung zum Kirchgemeindearchiv entsprechende Angaben.

(Vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 synodalrätliche Weisung zum Kirchgemeindearchiv vom 26. Januar 2017 [KIS I.A.3])


Solothurn

Archivwürdig sind alle wichtigen manuell geführten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände einer Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht benützt werden.

Ausserdem soll archiviert werden, was für die Verwaltung wichtig und interessant ist, der Rechtssicherheit dient, oder was von historischer Bedeutung ist oder werden könnte.

Eine Auflistung archivwürdiger Unterlagen und derer Mindestaufbewahrungsfristen findet sich zum einen unter der Nr. 4 und im Anhang der Richtlinien des Volkswirtschaftsdepartements über die Einrichtung und Verwaltung der Gemeindearchive; zum anderen enthält auch der Anhang der synodalrätlichen Weisung zum Kirchgemeindearchiv entsprechende Angaben.

(Vgl. § 41 Abs. 2 Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG/SO; BGS 131.1]; Nr. 0.1. Richtlinien des Volkswirtschaftsdepartements über die Einrichtung und Verwaltung der Gemeindearchive des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2007 [RL; KRS-GEM-2007] i.V.m. § 41 Abs. 3 GG/SO; Art. 1 Abs. 1 synodalrätliche Weisung zum Kirchgemeindearchiv vom 26. Januar 2017 [KIS I.A.3])

 

 

Die Durchführung kirchlicher Amtshandlungen durch Pfarrpersonen kann nicht mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Bestatter/in kombiniert werden. Da bei jeder Seelsorge an Sterbenden der Verdacht gesc häftlicher Interessen der Pfarrperson mitläuft, ist die Tätigkeit als Bestetter/in nicht mit der Ordination vereinbar.

(vgl. Art. 62 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030];

 

 

Bern

In den Kirchgemeinderat ihres Wohnsitzes wählbar sind Angehöriger der evangelisch-reformierten Kirche, welche mindestens 18 Jahre alt sind und seit drei Monaten in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Bern wohnen.

Wer in der Kirchgemeinde ein Amt ausübt, kann für die Dauer dieser Tätigkeit nicht als Mitglied in den Kirchgemeinderat gewählt werden.

(vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 [KES 11.010])


Jura
In den Kirchgemeinderat ihres Wohnsitzes wählbar sind Angehörige der evangelisch-reformierten Kirche, welche mindestens 18 Jahre alt und stimmberechtigt sind.

(vgl. Art. 10 Constitution de l’Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110] i.V.m. Art. 11 Loi concernant les rapports entre les Eglises et l’Etat des Kantons Jura vom 26. Oktober 1978 [RSJU 471.1])


Solothurn
In den Kirchgemeinderat ihres Wohnsitzes wählbar sind Angehörige der evangelisch-reformierten Kirche, sowie die niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländer, denen die Kirchgemeinde das Stimmrecht gewährt hat. 

(vgl. § 3, 5 und 7 Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Solothurn vom 22. September 1996 [GpR; BGS 113.111])

 

 

 

 

Falls Sie Fragen haben oder mit Anfragen/Forderungen von Verwertungsgesellschaften konfrontiert sind, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) in Bern, Herr Dr. Felix Frey, Beauftragter für Recht und Gesellschaft, Telefon 031 370 25 35, eMail.

 

 

 

 

 

Die Abdankung ist als Gedenk- und Abschiedsgottesdienst zu verstehen: Die Angehörigen versammeln sich mit der Gemeinde, um eines Verstorbenen oder einer Verstorbenen und ihrer Vergänglichkeit zu gedenken.

Die Abdankung ist aber auch ein Ort der Verkündigung des Evangeliums. Aufgrund dieser Bedeutung ist der Bestattungsgottesdienst schlicht und ohne Personenkult zu halten. Daraus ergibt sich die traditionell reformierte Zurückhaltung bezüglich der Aufbewahrung von Särgen und Urnen in der Kirche.

Im Einzelfall kann eine seelsorgerlich angemessene Lösung gefunden werden, wobei auch die Präsenz des Sarges / der Urne in der Kirche gewünscht werden kann, sofern dies nach dem örtlichen Verständnis nicht als Personenkult verstanden wird.

(vgl. Art. 52-54 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Die Kirchgemeinden sind in der Entscheidung, ob Gebühren für den KUW- Unterricht erhoben werden oder nicht, autonom. Die Kirchgemeinden können folglich selbst entscheiden, ob die Teilnahme am KUW-Unterricht pauschal abgerechnet werden soll oder ob diese kostenlos angeboten wird.

Falls ein Betrag von den Eltern verlangt wird, kann dies in Form von pauschalen Gebühren geschehen. An deren Stelle können die Eltern auch nur um eine angemessene Spende gebeten werden.

Die Kirchgemeinden, welche Gebühren erheben, müssen ein Gebührenreglement erlassen. Darin ist u.a. die Höhe der Gebühr für den KUW-Unterricht (inkl. Konfirmationslager) festzulegen.

 

 

Die Stimmberechtigten können das Organisationsreglement modifizieren. Das Organisationsreglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Es wird genehmigt, wenn es rechtmässig und widerspruchsfrei ist. Die Genehmigung heilt rechtliche Mängel nicht.

(vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. c, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 2 Gemeindesgesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11])

 

 

Bern  

Der Kirchgemeinde sind u.a. folgende Daten über ihre Kirchgemeindemitglieder bekannt zu geben:

  • amtlicher Name und Vornamen;
  • das Geburtsdatum;
  • Heimatgemeinde und Heimatkanton;
  • Wohnort und genaue Adresse;
  • der frühere Wohnort;
  • die Daten des Beginns des Stimmrechts in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten;
  • die ZPV-Nummer der Zentralen Personenverwaltung der Kantonsverwaltung;
  • die umfassende Beistandschaft, die Einsetzung der oder des Vorsorgebeauftragten und das Datum derer Anordnung;
  • bei Streichungen das Datum und der Grund der Streichung, bei Anmerkungen auch deren Dauer.

Die Kirchgemeinden können Zugang zum kantonalen Informationssystem GERES erlangen. Die entsprechenden Zugriffsberechtigungen lassen sich den Anhängen der GERES-Verordnung entnehmen.

(vgl. Art. 14 und 24 der Verordnung über das Stimmregister des Kantons Bern vom 10. Dezember 1980 [StimmregVO; BSG 141.113]; vgl. Anhang 1 und 3 der Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) vom 20. Januar 2021 [BSG 152.051] sowie Datenbekanntgabe der Einwohnerkontrollen an die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden sowie an die Jüdischen Gemeinden [BSIG-Nr. 1/152.04/6.1])


Jura

Die Einwohnerkontrolle informiert die Kirchgemeinde über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche der Personen, die in der Gemeinde ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt bekannt geben.

(vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 und Abs. 2 Ordonnance sur les impôts ecclésiastiques des Kantons Jura vom 6. Dezember 1978 [RSJU 474.11])


Solothurn

Der Kirchgemeinde sind u.a. folgende Daten bekannt zu geben:

  • Name und Vornamen;
  • Geschlecht;
  • Geburtsdatum und – zu gegebener Zeit – Todesdatum;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Ausländerbewilligung (Kategorie);
  • Heimatort;
  • Zivilstand;
  • Adresse;
  • Zu- und Wegzugsdaten;
  • Vorliegen einer umfassenden Beistandschaft;
  • Konfessionszugehörigkeit zur jeweiligen Kirchgemeinde.
  • Soweit zur eindeutigen Identifizierung eines Mitglieds oder zur Besteuerung der Familie erforderlich, können im Einzelfall zu dessen Eltern bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnern folgende Angaben erfragt werden:
  • Name und Vornamen;
  • Geschlecht;
  • Geburtsdatum;
  • Heimatort. 

(vgl. § 10 Abs. 3 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform des Kantons Solothurn vom 5. November 2014 [GESP; BGS 114.3] und das Merkblatt «Datenerhebungen durch die Kirchgemeinden» der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn vom Juli 2021)

 

 

Bei Freiwilligen ist nicht in jedem Fall erstellt, dass die Staatshaftung greift und somit die Kirchgemeinde haftet. Wenn etwa die Freiwillige ein schädigendes Verhalten verantwortet, das in keinem funktionalen Zusammenhang zu ihrer Stellung in der Kirchgemeinde steht, kann sie unter Umständen direkt belangt werden (privatrechtliche Haftung).

Es ist daher empfehlenswert, dass die Kirchgemeinde überprüft, ob sie eine Kollektivversicherung abgeschlossen hat, die zugunsten von Freiwilligen auch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung beinhaltet. Nähere Angaben dazu lassen sich in der Versicherungspolice sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betreffenden Versicherungsgesellschaft entnehmen. Es wird empfohlen, dass sich die Kirchgemeinde die Versicherungsdeckung von der Versicherungsgesellschaft ausdrücklich bestätigen lässt.

Allenfalls sind die Freiwilligen auch über ihre private Haftpflichtversicherung versichert.

Vgl. auch den Leitfaden und Arbeitsinstrumente zur Freiwilligenarbeit für reformierte Kirchgemeinden

(vgl. Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220])

 

 

Die Kirchgemeindeversammlung erlässt das Kirchgemeindereglement. Das Kirchgemeindereglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Kirchenrat.

(vgl. Art. 18 Abs. 3 Constitution de l’Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura vom 29. Juni 1979 [KES 71.110]; Art. 5, Art. 62 Bst. g und Bst. aa ordonnance sur l’organisation des paroisses des Kantons Jura vom 2. Februar 1984)

 

 

Kinder erlangen die religiöse Mündigkeit, sobald sie das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Dies bedeutet, dass sie dann selbständig über ihr religiöses Bekenntnis entscheiden können.

Bevor ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, verfügen die Eltern über die religiöse Erziehung.

(vgl. Art. 303 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])

 

 

 

 

Die zuständige Pfarrperson kann aus seelsorgerlichen Gründen auch kirchliche Bestattungen von Personen übernehmen, die nicht Mitglied der Kirche waren. Die Kirchgemeinde kann in diesem Fall einen kostendeckenden Beitrag erheben.

(vgl. Art. 52 Abs. 3 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Grundsätzlich haftet die Kirchgemeinde bei einem schädigenden Ereignis (Staatshaftung). Ist das Verhalten der verantwortlichen Person jedoch als vorsätzlich oder grobfahrlässig zu betrachten, so kann die Kirchgemeinde Regress auf diese nehmen, d.h. die Leistung von Schadenersatz auf die verantwortliche Person abwälzen. Sollten Leib und Leben der anvertrauten Jugendlichen gefährdet oder gar verletzt worden sein, besteht sodann das Risiko einer Strafverfolgung.

(vgl. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0])


Bern

Ein Sonderfall liegt bei bernischen Pfarrerinnen und Pfarrern vor, die zur Verantwortung gezogen werden sollen: Auch hier greift die Staatshaftung, wobei aber der Kanton (und nicht die Kirchgemeinde) die Haftung übernimmt und wiederum bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit auf die Pfarrperson Regress nehmen kann.

Ab dem 1. Januar 2020 tritt anstelle des Kantons die Landeskirche. Diese wird mithin die Haftung übernehmen, bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit indes Regress auf die Pfarrperson nehmen können.

(vgl. Art. 84 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]; Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; Art. 82 Abs. 2 lit. l Personalreglement für die Pfarrschaft vom 29. Mai 2018 [KES 41.010]; Art. 26 Gesetz über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz] vom 21. März 2018)

 

 

 

Bern

Die Einwohnerkontrolle hat bei der Anmeldung zuziehender Personen deren Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festzustellen, in den Akten festzuhalten und der entsprechenden Kirchgemeinde mitzuteilen.

Personen, die keiner Landeskirche angehören, müssen dies beim Zuzug gegenüber der Einwohnerkontrolle glaubhaft machen können. Im Zweifelsfall überprüft die Einwohnerkontrolle diese Angaben mit den Daten der Einwohnerkontrolle am früheren Wohnsitz.

(vgl. Art. 9 der Verordnung über die bernischen Landeskirchen vom 24. April 2019 [Landeskirchenverordnung, LKV; BSG 410.111]; Weisung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Führen der Religionszugehörigkeit [Kirchencodes] in der Einwohnerkontrolle vom 20. Januar 2014 [BSIG 1/152.04/13.1] sowie die Information der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Religionszugehörigkeit: Wichtigkeit der korrekten Erfassung durch die Einwohnerkontrolle vom 3. März 2016 [BSIG 1/152.04/13.2])


Jura


Die Einwohnerkontrolle informiert die Kirchgemeinde über zuziehende Personen, die der entsprechenden Konfession angehören.

(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 Ordonnance sur les impôts ecclésiastiques des Kantons Jura vom 6. Dezember 1978 [RSJU 474.11])


Solothurn

Falls die Kirchgemeinden eine systematische Meldung gewünscht haben, informiert die Einwohnergemeinde die Kirchgemeinde über zuziehende Personen, die der entsprechenden Konfession angehören.

(vgl. § 10 Abs. 3 Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform des Kantons Solothurn vom 5. November 2014 [GESP; BGS 114.3])

 

 

Haftungsfälle beurteilen sich jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das Haftungsrisiko lässt sich aus rechtlicher Sicht kaum je gänzlich ausschliessen. Es kann aber, z.B. durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung der Kirchgemeinde, deutlich reduziert werden. Doch auch eine Versicherung kann sich vertraglich vorbehalten, bei schweren Verfehlungen Regress auf die Verantwortlichen zu nehmen.  

Zu empfehlen ist in jedem Fall immer die Präsenz einer erwachsenen Begleitperson mit der nötigen Ausbildung (z.B. Rettungsschwimmbrevet). Aus haftungsrechtlicher Perspektive bedeutsam ist sodann, gegenüber den Jugendlichen klare Regeln zu definieren und diese durchzusetzen (z.B. Alkohol-, Tabakverbot).

Um besondere Gefahrensituationen bei den Schülerinnen und Schülern (Medikamente, Allergien, besondere Erkrankungen etc.) feststellen zu können, müssen die Eltern vor dem geplanten Anlass rechtzeitig informiert und zur Bekanntgabe der Risikofaktoren aufgefordert werden. Zudem ist die ärztliche Versorgung sicherzustellen (Reiseapotheke und Natel mitnehmen, Abgabe eines Notfallzettels).

Während eines Anlasses selbst (z.B. im Konfirmationslager oder während des kirchlichen Unterrichts) sind die Gefahren laufend zu eruieren. Im Zweifelsfall, z.B. bei einem Witterungsumschlag, muss ein Ausflug abgebrochen werden. Ausflüge (z.B. Wanderungen) sollten vorgängig rekognosziert werden. Es darf kein erhöhtes Risiko eingegangen werden, dass der Entwicklung und Fähigkeiten der Teilnehmenden nicht angepasst ist.

 

 

Bern

Ja, Pfarrpersonen erhalten für ihre seelsorgerische Tätigkeit in Institutionen des Justizvollzugs sowie des Gesundheits-, Spital- oder Sozialwesens im Einzelfall auf Anfrage Name und Adresse von evangelisch-reformierten Konfessionsangehörigen, die sich in einer solchen Institution aufhalten.

Dies wird jedoch nur auf gezielte Nachfrage gewährt, da die Informationen, wer sich in einem Spital, Alters- oder Pflegeheim befindet, dem Arzt- resp. Amtsgeheimnis unterliegen. Daher ist eine allgemeine Einsicht in die Listen sämtlicher Patienten oder Patientinnen rechtlich unzulässig.

Die betroffenen Personen (bzw. deren gesetzliche Vertreter) können die Bekanntgabe ihrer Anwesenheit in der Institution gegenüber einer nachfragenden Pfarrperson ohne Angabe von Gründen untersagen. Dieser Aspekt wird beim Eintritt einer Person in die Institution geklärt, kann aber auch später von der betroffenen Person noch bestimmt werden.

(vgl. Art. 18 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 21. März 2018 [Landeskirchengesetz, LKG; BSG 410.11])

Jura Die Behörden haben das Recht, Namen und Anschrift von Konfessionsmitgliedern mitzuteilen, sofern diese zuvor über diese Mitteilung und die Möglichkeit der Verweigerung, beispielsweise anlässlich der Datenerhebung, informiert worden sind. 

(vgl. art. 18 de la convention intercantonale relative à la protection des données et à la transparence dans les cantons du Jura et de Neuchâtel (CPDT-JUNE) des 8 et 9 mai 2012 (RSJU 170.41).


Solothurn

Zum Aufgabenbereich der Kirchgemeinden gehört auch die Spezialseelsorge. Die seelsorgerische Betreuung richtet sich an Konfessionsangehörige. Die Mitteilung aller Konfessionsangehörigen erscheint jedoch unverhältnismässig. Deshalb ist den betroffenen Personen beim Eintritt bzw. bei der Aufnahme die Möglichkeit zu geben, in die Bekanntgabe ihrer Daten an die Seelsorge einzuwilligen. Die Einwilligung hat ausdrücklich (da regelmässig besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind) und freiwillig zu erfolgen und kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die Einwilligungserklärung hat sich auf jene Daten zu beschränken, die zur Aufgabenerfüllung der Seelsorge wirklich erforderlich sind. Diese umfassen:

  • Name und Vornamen;
  • Geschlecht;
  • Eintritts- bzw. Aufnahmedatum in die entsprechende Institution;
  • Konfessionszugehörigkeit.

Die Einwilligung sollte grundsätzlich keine weiteren Datenbekanntgaben, etwa zum Krankheitsverlauf, zum Haftgrund etc., umfassen.

(vgl. § 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden vom 21. Oktober 2019 [BSG 131.741] sowie Merkblatt «Datenerhebungen durch die Kirchgemeinden» der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn vom Juli 2021)


 

 

Bern

Ja, die Kirchgemeinden haben gegenüber den Schulleitungen ein Recht auf Bekanntgabe von Klassenlisten sowie weitere Angaben wie bspw. Stundenpläne der einzelnen Klassen, die zuständige Lehrperson, verfügbare Klassenzimmer, Schulferien oder speziell belegte Schul- oder Freitage. Die Schulleitungen müssen den Kirchgemeinden aber keine Angaben zur Konfessionszugehörigkeit ihrer Schüler oder Schülerinnen bekanntgeben, sondern nur die folgenden Daten melden:

  • Personalien der Schüler (Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefon)
  • Jahrgang
  • Klasse
  • Klassenlehrperson
  • Schulhaus

(vgl. Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 21. März 2018 [Landeskirchengesetz, LKG; BSG 410.11] sowie den entsprechenden Vortrag des Regierungsrats)

Jura

Das jurassische Gesetz über die Beziehungen zwischen Kirche und Staat sieht nicht vor, dass die vom Kanton anerkannten Landeskirchen anstelle oder im Auftrag des Staates Religionsunterricht erteilen. Im Gegenteil bestimmt das Volksschulgesetzes, dass religiöser und katechetischer Unterricht, der von den Landeskirchen angeboten wird, nicht zum Lehrplan gehört (vgl. art. 54 al. 1 de la loi sur école obligatoire du 20 décembre 1990 [RSJU 410.11]: «L’enseignement religieux et catéchétique dispensé par les Eglises ne fait pas partie du programme scolaire.»). Für die Bekanntgabe von Schülerlisten an die Kirchgemeinden besteht deshalb keine gesetzliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund haben die jurassischen Schulen kein Recht, den anerkannten Landeskirchen bzw. Kirchgemeinden eine nach dem jeweiligen Bekenntnis erstellte Schülerliste bekannt zu geben.

(vgl. loi concernant les rapports entre les Eglises et I’Etat du 26 octobre 1978 [RSJU 471.1)]; art. 54 al. 1 de la loi sur école obligatoire du 20 décembre 1990 [RSJU 410.11])


Solothurn

Um den kirchlichen Religionsunterricht erteilen zu können, benötigen die Kirchgemeinden gewisse Daten über die Schülerinnen und Schüler, die daran teilnehmen. Erfasst sind Schülerinnen und Schüler, die der Konfession der Kirchgemeinde angehören und nicht vom Religionsunterricht abgemeldet sind. Über diese Schülerinnen und Schüler dürfen die Kirchgemeinden folgende Daten beschaffen und bearbeiten:

  1. Name und Vornamen;
  2. Geburtsdatum;
  3. Adresse;
  4. Klassenzugehörigkeit.

Die Erteilung der Auskunft über die oben aufgeführten Daten erfolgt in der Regel durch die Volksschulen, allenfalls aber auch durch die Einwohnerkontrolle. Grundsätzlich nicht bekanntgegeben werden Daten über Schülerinnen und Schüler, die einer anderen bzw. keiner Konfession angehören oder sich vom kirchlichen Religionsunterricht abgemeldet haben. Sofern jedoch ein ökumenisch organisierter Religionsunterricht stattfindet, dürfen die Kirchgemeinden die Daten der Schülerinnen und Schüler sämtlicher abgedeckten Konfessionen bearbeiten.

(vgl. Merkblatt «Datenerhebungen durch die Kirchgemeinden» der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn vom Juli 2021)

 

 

 

 

Grundsätzlich werden für den Transport mit Kleinbussen der Kategorie D1 (9 – 16 Plätze ohne Chauffeur) neben einem Führerausweis dieser Kategorie auch ein Fähigkeitsausweis benötigt: Dieser Fähigkeitsausweis wird nach bestandener Prüfung für 5 Jahre befristet verliehen, um diesen zu verlängern müssen während der 5-jährigen Frist insgesamt 35 Weiterbildungsstunden besucht werden. Erhalt eines Fähigkeitsausweises ohne Prüfung: Von der Fähigkeitsausweisprüfung, nicht aber von den späteren Weiterbildungen, ist befreit, wer zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. August 2009 einen Führerschein für Kleinbusse erlangt oder bis zum 31. August 2009 ein Gesuch hierfür eingereicht hat. Personen, welche vor dem 1. September 2008 eine Zulassung für Kleinbusse erhalten haben, müssen auch keine Prüfung ablegen, aber für den Erwerb des Fähigkeitsausweises den Besuch von 35 Weiterbildungsstunden nachweisen können. Gelangen die Fahrzeugführer danach in den Besitz des Ausweises wird dieser wiederum für 5 Jahre befristet.

Für private Fahrten wird ein Führerschein der Kategorie D1, aber kein Fähigkeitsausweis benötigt. Ob allerdings auch kirchliche Transporte darunter fallen, ist leider nicht gesichert. Es empfiehlt sich daher den Fähigkeitsausweis zu erwerben.

(vgl. Art. 3 Abs. 2, Art 6 und 21 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR. 741.51]; vgl. Art. 2, 3, 9, 18 und 27a Abs. 3-5 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse vom 15. Juni 2007 [Chauffeurzulassungsverordnung, CZV, SR 741.521]; vgl. www.fuehrerausweise.ch und www.cambus.ch für weitere Informationen)

 

 

Bern

Der Kirchgemeinderat meldet Eintritte von Personen, die bereits in der Gemeinde Wohnsitz haben, innert 30 Tagen an die Einwohnerkontrolle und die Steuerregisterführung.

Ebenfalls meldet der Kirchgemeinderat den Austritt von Personen innert 30 Tagen an die Einwohnerkontrolle und die Steuerregisterführung.

(vgl. Art. 10 und Art. 17 der Verordnung über die bernischen Landeskirchen vom 24. April 2019 [Landeskirchenverordnung, LKV; BSG 410.111])


Solothurn

Die Gemeinden leisten einander Rechtshilfe bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Falls eine Rechtsgrundlage besteht, oder die Daten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig sind, muss die Kirchgemeinde der Einwohnergemeinde die entsprechenden Daten melden.

(vgl. § 21 i.V.m. § 15 Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [InfoDG; BGS 114.1]; § 256bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 [Steuergesetz; BGS 614.11])

 

 

Die Situation, in welcher Eltern Jugendliche während des KUW oder eines Jugendlagers im Privatauto befördern, ist haftungsrechtlich leider mit Unabwägbarkeiten verbunden. Insbesondere ist nicht gesichert, ob in diesen Fällen zugunsten der Eltern die Staatshaftung der Kirchgemeinde greift.

Daher ist es empfehlenswert, dass die Kirchgemeinde prüft, ob sie über eine Haftpflichtversicherung verfügt, welche (auch) diese Konstellation abdeckt. Zudem sollte die freiwillige Person, welche den Personentransport durchführt, in ihrer Autohaftpflichtversicherung den Insassenschutz und die Grobfahrlässigkeit versichert haben.

(vgl. insbes. Art. 45 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport vom 15. Juni 2007 [CZV; SR 741.521]; Art. 58 und 65 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]; Art. 84 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] evtl. i.V.m. Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01])

 

 

Bern

Protokolle von Kirchgemeindeversammlungen enthalten meist Angaben, die auf Personen bezogen werden können. Werden sie auf der Homepage der Kirchgemeinde publiziert, so erfolgt damit auch eine Bekanntgabe der Daten ins Ausland, weshalb die verantwortliche Behörde sicherstellen muss, dass die Rechtsgrundlage auch die Datenbearbeitung ins Ausland erlaubt. Daher muss in einem Reglement der Kirchgemeinde (z.B. Organisationsreglement) eine Ermächtigungsnorm enthalten sein. Denkbar ist dabei beispielsweise die folgende Formulierung: «Der Kirchgemeinderat erlässt eine Verordnung über die Bekanntgabe öffentlich zugänglicher Informationen mit Personendaten im Internet und internetähnlichen Diensten».

Unter «internetähnlichen Diensten» werden die technischen Abrufmöglichkeiten mittels Geräten wie Tablets oder entsprechenden Applikationen verstanden. Zur erforderlichen Verordnung hat die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) eine Mustervorlage (vgl. darin Art. 11 bis 15) erarbeitet, welche die Kirchgemeinden (mit Ausnahme des Art. 14) übernehmen können. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass der Kirchgemeinderat die zuständige Stelle für die Bekanntgabe von Informationen ist (Art. 11).

(vgl. Art. 2 Datenschutzverordnung des Kantons Bern vom 22. Oktober 2008 [DSV; BSG 152.040.1]; Verordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen, Art. 13 Musterdatenschutzreglement für Einwohner- und gemischte Gemeinden)


Solothurn

Protokolle von Kirchgemeindeversammlungen enthalten meist Angaben, die auf Personen bezogen werden können. Werden sie auf der Homepage der Kirchgemeinde publiziert, so liegt eine Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland vor. Die Kirchgemeinden haben die Möglichkeit, eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine Veröffentlichung der Protokolle im Internet zu schaffen (z.B. in der Gemeindeordnung). Die Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn raten jedoch davon ab.

Falls die Protokolle im Voraus anonymisiert werden, dürfen sie im Internet aufgeschaltet werden.

(vgl. § 21bis Informations und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [InfoDG; BGS 114.1]; Nr. 4.2.5 Tätigkeitsbericht der Beauftragten für Informationen und Datenschutz des Kantons Solothurn 2013)


Jura

Solange keine personenbezogenen Daten vorliegen, ist eine Veröffentlichung zulässig.

(vgl. «Mise en ligne des procès-verbaux des organes législatifs»: avis du préposé 2019.2682 publié le 17 mars 2020)


 

 

Bern

Unter dem Bearbeiten von Personendaten versteht man jeden Umgang mit Daten (z.B. beschaffen, aufbewahren und bekannt geben), die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht. Auch vermeintlich harmlose Angaben zu Personen sind geschützt und unterliegen der Datenschutzgesetzgebung.

Wenn anhand der Daten Rückschlüsse auf die Religionszugehörigkeit möglich sind, was in der Regel bei Kirchgemeinden der Fall ist, so gelten für die Datenbearbeitung verschärfte Anforderungen (vgl. besonders schützenswerte Personendaten). In diesen Fällen sollten die betroffenen Personen vorgängig ihre ausdrückliche Zustimmung geben, es sei denn, die Daten erweisen sich für die sich aus einem Reglement der Kirchgemeinde oder einem sonstigen Gesetz ergebende kirchliche Aufgabenerfüllung als zwingend (z.B. KUW-Listen) oder es besteht eine klare gesetzliche Grundlage hierfür.

Nicht alle Listen einer Kirchgemeinde erlauben Rückschlüsse auf die religiösen Ansicht, Betätigung oder Konfessionszugehörigkeit der aufgeführten Personen (z.B. Listen über die Freiwilligen eines Besuchsdienstes, wenn die Kirchenmitgliedschaft hierfür nicht vorausgesetzt ist). Diesfalls reicht es aus, dass die Liste konkret für die sich aus einem Reglement der Kirchgemeinde oder sonstigen gesetzlichen Grundlage ergebende kirchliche Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig ist.

Über Personendaten dürfen nur soweit Auskünfte gegeben werden, als nicht besonders schützenswerte Daten betroffen sind. Soweit die Daten Rückschlüsse auf die religiösen Ansicht, Betätigung oder Konfessionszugehörigkeit der aufgeführten Personen erlaubt, sind Auskünfte nicht erlaubt. Aber auch wenn keine besonders schützenswerte Daten betroffen sind, setzt die Datenbekanntgabe eine ausdrückliche Grundlage in einem Reglement der Kirchgemeinde voraus.

 (vgl. Art. 2, 3, 5, 6 und 11 Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]; Art. 27 ff. Gesetz über die Information der Bevölkerung des Kantons Bern vom 02. November 1993 [IG; BSG 107.1]; Art. 1 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 Verordnung über die Information der Bevölkerung des Kantons Bern vom 26. Oktober 1994 [IV; BSG 107.111] und Art. 4 ff. des Reglements über den Datenschutz vom 4. Dezember 2018 [Datenschutzreglement; KES 22.050]))


Jura

Unter dem Bearbeiten von Personendaten versteht man jeden Umgang mit Daten (z.B. erheben, aufbewahren und bekannt geben), die sich auf eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person beziehen. Das bedeutet auch vermeintlich harmlose Angaben zu Personen sind geschützt und unterliegen der Datenschutzgesetzgebung.

Kirchgemeinden dürfen Personendaten bearbeiten, wenn eine Rechtsgrundlage besteht, die Bearbeitung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient oder die betroffene Person der Bearbeitung zugestimmt hat.

(vgl. Art. 16 Convention intercantonale des 8 et 9 mai 2012 relative à la protection des données et à la transparence dans les cantons du Jura et de Neuchâtel [CPDT-JUNE])


Solothurn

Unter dem Bearbeiten von Personendaten versteht man jeden Umgang mit Daten (z.B. erheben, aufbewahren und bekannt geben), die sich auf eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person beziehen. Das bedeutet auch vermeintlich harmlose Angaben zu Personen sind geschützt und unterliegen der Datenschutzgesetzgebung.

Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat, wenn ein Gesetz oder eine Verordnung die Bearbeitung direkt vorsieht, oder die Bearbeitung notwendig ist, um eine auf Gesetz oder Verordnung basierende Aufgabe zu erfüllen. Sind anhand der Daten Rückschlüsse auf die Religion möglich (i.d.R. bei einer Bearbeitung durch eine Kirchgemeinde gegeben) genügt die Verordnungsstufe nicht mehr. Man spricht in diesem Fall von besonders schützenswerten Personendaten. Die Bearbeitung oder betroffenen Aufgabe muss in diesem Fall in einem Gesetz umschrieben sein. Ausserdem muss die Einwilligung für den jeweiligen Einzelfall ausdrücklich erfolgen.

Neben einer gültigen Rechtsgrundlage muss jede Bearbeitung verhältnismässig sein, d.h. die Bearbeitung muss für den verfolgten Zweck geeignet und das mildeste möglich Mittel sein. Ein Aspekt hiervon ist auch die Datensparsamkeit: «So viel wie nötig, aber so wenig wie möglich».

Für eine Datenbekanntgabe an Private wird in der Regel eine Rechtsgrundlage fehlen. Bei der Bekanntgabe an Behörden kann es sich um eine gesetzliche Aufgabe der Kirchgemeinde handeln, aber auch um eine Aufgabe der Empfängerbehörde. Im Bereich der Kirchgemeinden gibt es kaum Rechtsgrundlagen welche eine Datenbearbeitung direkt vorsehen und auch die Umschreibungen der gesetzlichen Aufgaben sind wenig konkret.

(vgl. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 15 und § 16 Abs. 1 lit. a Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [InfoDG; BGS 114.1])


 

 

In einem kirchlichen Lager befinden sich die Jugendlichen in der Obhut der Kirchgemeinde resp. der von dieser beigezogenen verantwortlichen Personen. Bei älteren Jugendlichen kann eine grössere Selbstverantwortung als bei den jüngeren angenommen werden. Trotzdem bleibt selbst bei Jugendlichen, welche die Religionsmündigkeit (16 Jahre) erreicht haben, die Haftungsregelung bestehen, wonach eine Kirchgemeinde bei einem schädigenden Ereignis gegebenenfalls einzutreten hat.

 

 

Unterlagen mit Angaben, die nicht einer Person (mit einem gewissen Abklärungsaufwand) zugeordnet werden können, dürfen im Internet aufgeschaltet werden. Beispielsweise können Gottesdienstzeiten und kirchliche Angebote im Internet veröffentlicht werden.

(vgl. Art. 2 Abs. 1 Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04]; Art. 14 Bst. a Convention intercantonale des 8 et 9 mai 2012 relative à la protection des données et à la transparence dans les cantons du Jura et de Neuchâtel [CPDT-JUNE]; § 6 Abs. 2 Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [InfoDG; BGS 114.1])

 

 

Bern

Das kantonale Recht schreibt den Kirchgemeinden vor, für ihren Bereich eigene Daten-schutzaufsichtsstellen zu bezeichnen. Die Kirchgemeinden können indes selbst festlegen, welche verwaltungsunabhängige Stelle diese Aufgabe übernehmen soll. Die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) empfiehlt in ihrem Musterorganisationsreglement, dass die Rechnungsprüfungskommission bzw. das Rechnungsprüfungsorgan (Revisionsstelle) als Aufsichtsstelle für Datenschutz amtet. Diese Funktion kann aber beispielsweise auch eine Rechtsanwältin wahrnehmen, die von einer Stelle der Legislative (z.B. Geschäftsprüfungskommission) beauftragt worden ist.

Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Berichterstattung ihrer Datenschutzaufsichtsstellen zu regeln. Die DIJ schlägt vor, im Organisationsreglement der Kirchgemeinde festzuhalten, dass die Aufsichtsstelle der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht erstattet («Einmal jährlich erstattet sie der Versammlung Bericht»). Der Berichtsrhythmus könnte aber auch verlängert werden (z.B. Berichterstattung alle zwei Jahre).

(vgl. Art. 33 und Art. 37 Abs. 3 Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 [BSG 152.04])


Jura

Nein, der Datenschutzbeauftragte des Kantons Jura ist ebenfalls für die Kirchgemeinden zuständig.

Solothurn Im Kanton Solothurn müssen die Kirchgemeinden keine eigenen Datenschutz benennen. Sie können aber eigene Beauftragte für Datenschutz wählen. (vgl. § 31 Abs. 6 Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [BGS 114.1])

 

 

Unter der Änderungskündigung versteht man eine Kündigung, verbunden mit einem Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. In der Regel geht sie vom Arbeitgeber aus und stellt den Arbeitnehmer vor die Wahl, den neuen Vertrag anzunehmen oder die Stelle nach Ablauf der Kündigungsfrist zu verlassen.

Privatrechtliches Anstellungsverhältnis:
Obwohl mit der Änderungskündigung oftmals ein gewisser Druck ausgeübt wird, ist ein solches Vorgehen zulässig. Allerdings darf mit der Änderungskündigung keine für den Vertragspartner unbillige Verschlechterung herbeigeführt werden, für die weder betriebliche noch marktbedingte Gründe sprechen.
Bei der Änderungskündigung sind die gleichen Regeln zu beachten wie bei den «gewöhnlichen» Kündigungen. In aller Regel kann eine Änderungskündigung nur ordentlich, d.h. unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist, ausgesprochen werden, wobei diese mit Zugang der Änderungskündigung bei der Gegenpartei zu laufen beginnt.
Sollte die (Änderungs-)Kündigung als missbräuchlich qualifiziert werden, bleibt sie dennoch gültig, aber die kündigende Partei schuldet eine Entschädigung von max. sechs Monatslöhnen.

Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis:
Änderungskündigungen sind grundsätzlich auch bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Zuweisung andere Arbeit oder die Versetzung sollten indes verfügt werden, wenn sie sich nicht auf das Gehalt auswirken.
Z.B. kann sich im Verlauf der Zeit die Notwendigkeit ergeben, das Arbeitsverhältnis in Verbindung mit einer nominellen Gehaltseinbusse umzugestalten. Es gilt das bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen und in der Folge ein neuer Vertrag abzuschliessen.

 

 

 

 

Rodeleinträge werden bei einem Kirchenaustritt nicht gelöscht. 

(vgl. Art. 14 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040])

 

 

 

 

Pfarrpersonen sowie ihre Hilfspersonen, Lernvikare und Lernvikarinnen und Studierende sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Hilfspersonen sind Personen, die die Geistlichen als Angestellte oder auch als freie Mitarbeitende aufgrund eines Auftrags bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die obengenannten Personen dürfen kein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres (Pfarr-)Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Die Pfarrerinnen und Pfarrer tragen durch ihre Verschwiegenheit Sorge zum Vertrauen, das ihnen die Angehörigen der Kirche und Dritte entgegenbringen. Sie wahren Dritten gegenüber Stillschweigen über alle Angelegenheiten, die sie in Ausübung ihrer Aufgaben, namentlich in der Seelsorge, wahrnehmen und die ihrer Natur nach auf Grund besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen, gegenüber Ehepartnern und im Rahmen einer Supervision. Sie besteht auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
 

(vgl. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1939 [StGB; SR 311.0]

 

 

 

 

Bern

Die Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt durch den Kirchgemeinderat. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages bedarf es der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung zur Anstellung, sofern das Organisationsreglement der Kirchgemeinde das Mitwirkungsrecht der Kirchgemeindeversammlung nicht ausdrücklich ausschliesst.
Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist befugt, eine Anstellung abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht erfüllt sind oder begründete Einwände vorliegen.

Ein Teil der Vorbereitung für die Besetzung der vakanten Pfarrstelle kann einer Findungskommission übertragen werden, was eine breitere Abstützung in der Kirchgemeinde ermöglicht.

Ein detailliertes Ablaufschema zur Besetzung einer vakanten Pfarrstelle finden Sie im Leitfaden für die Besetzung einer vakanten Pfarrstelle.

(vgl. Art. 31 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 6. Mai 1945 [Kirchengesetz, KG; BSG 410.11]; Evangelisch-reformierte Pfarrstellen – Leitfaden für die Besetzung einer vakanten Pfarrstelle)


Jura

Die Kirchgemeinde ist für die Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrer zuständig.

Die Bewerbungen gehen dem Kirchenrat zu. Dieser übermittelt die Liste der Kandidaten, die die Anstellungsvoraussetzungen erfüllen, unverzüglich dem Kirchgemeinderat.

Der Kirchgemeinderat prüft die Kandidatenlisten und beschliesst seinen Vorschlag. Falls keine Bewerbungen eingegangen sind, oder der Kirchgemeinderat keine Kandidatin/keinen Kandidaten als geeignet erachtet, schlägt der Kirchgemeinderat eine Pfarrperson seiner Wahl vor.

Die Kirchgemeindeversammlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Beschluss des Kirchgemeinderats einberufen, um über die Anstellung der Kandidatin/des Kandidaten zu entscheiden. Es dürfen nur diejenigen Kandidierenden angestellt werden, die vom Kirchgemeinderat vorgeschlagen wurden.

(vgl. Art. 14 ff. Ordonnance concernant les ecclésiastiques des Kantons Jura vom 16. Mai 1998 [KES 71.320])


Solothurn

Die Wahl der Pfarrperson obliegt der Kirchgemeinde. Ansonsten regeln die Kirchgemeinden das Anstellungsverfahren neuer Pfarrpersonen selbst.

(vgl. § 133 Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG; BGS 131.1])

 

 

Die Durchführung kirchlicher Amtshandlungen durch Pfarrpersonen kann nicht mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Ritualberater/in bzw. Bestattungsredner/in kombiniert werden. Die Tätigkeit der Ritualberater/innen bzw. Bestattungsredner/innen konkurriert mit der Tätigkeit der Pfarrpersonen bei Trauerfeiern und widerspricht somit der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer, deshalb ist eine solche Beschäftigung nicht erlaubt.

Auch Personen, welche bei der Kirchgemeinde angestellt sind, ist das Anbieten von Ritualberatungen oder Bestattungsreden aus Gründen der Treuepflicht gegenüber den Arbeitgebenden nicht erlaubt.

(vgl. Art. 62 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030]; Grundsätze zum Umgang mit freien Ritualberater/innen in der Kirche [KIS 1.A.4])

 

 

Bern

Die Öffentlichkeit kann das Archivgut der Behörden nach den Bestimmungen des Informationsgesetzes (BSG 107.1) und des Datenschutzgesetzes (SR 235.1 und BSG 152.04) einsehen. Grundsätzlich steht dieses Archivgut zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Unterlagen, die nach den Bestimmungen des Informationsgesetzes oder des Datenschutzgesetzes nicht von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, sind nach Ablauf von 30 Jahren seit der jüngsten Eintragung frei zugänglich, sofern keine Personendaten betroffen sind.

Unterlagen, die Personendaten enthalten, können von der Öffentlichkeit nach Ablauf dreier Jahre nach dem Tod der betroffenen Person eingesehen werden, sofern die Frist von 30 Jahren abgelaufen ist.

Falls das Todesdatum nicht bekannt ist, können die Unterlagen von der Öffentlichkeit ab dem 110. Altersjahr der betroffenen Person eingesehen werden, sofern die Frist von 30 Jahren abgelaufen ist.
Archivgut, das älter als 110 Jahre ist, ist frei zugänglich.

Personendaten, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht (insbes. Berufs- oder Seelsorgegeheimnis) unterliegen, sind von den obenstehenden Grundsätzen ausgenommen. Solche Daten sind auch nach diesem Zeitablauf nicht frei zugänglich.

Kirchliche Register sind grundsätzlich nicht öffentlich. Wer von einer Eintragung direkt betroffen ist, kann einen Registerauszug verlangen.

Der Kirchgemeinderat gewährt Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, Einsicht in andere Eintragungen, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.

Kirchliche Register können von Privaten zu Forschungszwecken eingesehen werden, sofern die eingetragenen Personen seit mindestens 30 Jahren nicht mehr am Leben sind.

Ortspfarrerinnen und Ortspfarrer können in sämtliche kirchliche Register Einsicht nehmen. Tauf- und Konfirmationsregister können von Katechetinnen und Katecheten eingesehen werden.

(Vgl. Art. 16 Abs. 1, Art. 17 und Art. 18 Gesetz über die Archivierung des Kantons Bern vom 31. März 2009 [ArchG; BSG 108.1]; Art. 16 synodalrätliche Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [Registerverordnung; KES 41.040]; Art. 3 Abs. 4 lit. b ArchG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11]; Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 1. September 1990 [KiO; KES 11.020])


Jura

Kirchliche Register sind grundsätzlich nicht öffentlich. Wer von einer Eintragung direkt betroffen ist, kann einen Registerauszug verlangen.

Der Kirchgemeinderat gewährt Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, Einsicht in andere Eintragungen, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.

Kirchliche Register können von Privaten zu Forschungszwecken eingesehen werden, sofern die eingetragenen Personen seit mindestens 30 Jahren nicht mehr am Leben sind.

Ortspfarrerinnen und Ortspfarrer können in sämtliche kirchliche Register Einsicht nehmen. Tauf- und Konfirmationsregister können von Katechetinnen und Katecheten eingesehen werden.

(Vgl. Art. 16 synodalrätliche Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [Registerverordnung; KES 41.040]; Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 1. September 1990 [KiO; KES 11.020])


Solothurn

Amtliche Dokumente, die bereits vor der Archivierung öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch nach der Ablage oder Speicherung im Kirchgemeindearchiv.

Personendaten dürfen eingesehen werden, wenn ein Rechtsgrund besteht. Als Rechtsgrund gilt beispielsweise, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.

Besonders schützenswerte Daten verstorbener Personen dürfen, wenn keine Rechtsgrundlage besteht, Privaten nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Tod der Person bekannt gegeben werden. Als Rechtsgrundlage gilt beispielsweise, wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat.

Falls das Todesdatum nicht bekannt ist, können die schützenswerten Daten Privaten nach Ablauf von 110 Jahren seit der Geburt bekannt gegeben werden.

Falls weder Todes- noch Geburtsdatum festgestellt werden kann, können die schützenswerten Daten Privaten nach Ablauf von 80 Jahren seit der letzten Aufzeichnung bekannt gegeben werden.

Kirchliche Register sind grundsätzlich nicht öffentlich. Wer von einer Eintragung direkt betroffen ist, kann einen Registerauszug verlangen.

Der Kirchgemeinderat gewährt Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, Einsicht in andere Eintragungen, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.

Kirchliche Register können von Privaten zu Forschungszwecken eingesehen werden, sofern die eingetragenen Personen seit mindestens 30 Jahren nicht mehr am Leben sind.

Ortspfarrerinnen und Ortspfarrer können in sämtliche kirchliche Register Einsicht nehmen. Tauf- und Konfirmationsregister können von Katechetinnen und Katecheten eingesehen werden.

(Vgl. Nr. 6.1. der Richtlinien des Volkswirtschaftsdepartements über die Einrichtung und Verwaltung der Gemeindearchive des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2007 [RL; KRS-GEM-2007]; § 21, § 15 und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Bst. a Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [InfoDG; BGS 114.1]; Art. 16 synodalrätliche Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [Registerverordnung; KES 41.040]; Nr. 0.1. RL i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG/SO; BGS 131.1]; Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

Bern

Unterlagen, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur elektronisch versandt werden, wenn gewährleistet ist, dass die betreffende E-Mail:

  • unverändert an den Empfänger gelangt,
  • in dieser Form vom angezeigten Absender stammt,
  • während der Übermittlung nicht von einer dritten Person gelesen werden kann.

Personendaten der Mitglieder gelten als besonders schützenswert, da sie Auskunft über die religiöse Zugehörigkeit geben. Andere Personendaten können besonders schützenswert sein, sind dies aber nicht zwangsläufig. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die oben genannten Voraussetzungen bei sämtlichen Personendaten zu respektieren.

Dazu kann beispielsweise das Verschlüsselungsprogramm public key infrastructure verwendet werden. Auf dem Informationsblatt der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern an die Kirchgemeinden finden sich weitere mögliche Informatiklösungen.

(Information der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Einsatz von E-Mail als Kommunikationskanal der Behörden vom 3. August 2017 [BSIG 1/152.04/8.1])


Jura

Ja, aber nur, wenn der Versand der E-Mail sicher ist. In Bezug auf die der «Convention intercantonale relative à la protection des données et à la transparence dans les cantons du Jura et de Neuchâtel (CPDT-JUNE) des 8 et 9 mai 2012 (RSJU 170.41)» unterliegenden Stellen sind nach den Datenschutzbestimmungen Verwaltungs- und Justizbehörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Verbände, Stiftungen und private Unternehmen, die Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, nicht verpflichtet, personenbezogene Daten per E-Mail auszutauschen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

(vgl. «Sécurité de la circulation des e-mails»: avis du PPDT 2015.1175 publié le 21 août 2015)

 

 

In der Praxis haben sich u.a. folgende Kriterien herausgebildet:

  • der Entwicklung der Jugendlichen angepasstes Lagerprogramm,
  • klare und rechtzeitige Information über das Programm, die erforderliche Ausrüstung, die Erreichbarkeit und den Notfallnummern,
  • Rekognoszieren der Örtlichkeiten durch die Lagerleitung, soweit diese noch nicht bekannt sind,
  • klare Instruktionen (z.B. an die Lagerteilnehmenden; die Weisungen müssen altersgemäss sein und durchgesetzt werden),
  • Begleitung durch fähiges Begleitpersonal,
  • besondere Begleitung von auffälligen Jugendlichen (z.B. hinsichtlich Ängstlichkeit, Ermüdung, Überschätzung etc.),
  • Sicherstellen der ärztlichen Versorgung (z.B. Reiseapotheke, Notfallzettel, Natel),
  • laufende Evaluation der Sicherheitslage; Vermeidung erhöhtes Risiko,
  • Abbruch des Programms im Zweifelsfall, etwa bei einer plötzlichen Witterungsänderung,
  • kein Alkoholkonsum.

 

 

Grundsätzlich ist die Taufe Voraussetzung für die Konfirmation. Aus seelsorgerlichen Gründen kann der Pfarrer Ausnahmen vorsehen.

(vgl. Art. 63 Abs. 2 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020])

 

 

 

 

Bern

Die Gemeinde kann das Archivgut zum Zweck wissenschaftlicher Forschung an den Kanton, an andere Gemeinden oder an andere Archive ausleihen, wenn die sachgemässe Behandlung gewährleistet ist.

Wenn ein Gesuch vorliegt, kann die Gemeinde das Archivgut für Ausstellungen zur Verfügung stellen. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Es bestehen keine konservatorischen Bedenken.
  • Am Ausstellungsort wird die erforderliche Sicherheit garantiert.
  • Der angestrebte Zweck kann nicht mit anderen Mitteln erfüllt werden.

Historisch besonders wertvolle Unterlagen dürfen nicht ausgeliehen werden. Ausnahmen können für Ausstellungen von erheblicher Bedeutung gewährt werden, sofern die obenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(Vgl. Art. 35 Abs. 3 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten des Kantons Bern vom 20. Oktober 2014 [ArchDV Gemeinden; BSG 170.711]; Art. 1 Abs. 1 ArchDV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e und Art.65 Abs. 1 Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11])


Jura

Das Staatsarchiv Jura empfiehlt, von einer Ausleihe ausnahmslos abzusehen.


Solothurn

Die Kirchgemeinden können archivierte Dokumente ausleihen. Sie beachten dabei die Bestimmungen zur Einsichtnahme (Wer darf die archivierten Dokumente einsehen?). Bei einer Ausleihe ist in jedem einzelnen Falle eine Ausleihfrist festzusetzen. Über die ausgeliehenen Archivalien ist Kontrolle zu führen. Wenn die Leihfrist abgelaufen ist, müssen die Archivalien zurückverlangt werden. Die Gemeinde haftet für Schaden, der durch eine Verletzung der Ausleihbestimmungen entsteht.

(Vgl. Nr. 6.2. der Richtlinien des Volkswirtschaftsdepartements über die Einrichtung und Verwaltung der Gemeindearchive des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2007 [RL; KRS-GEM-2007]; Nr. 0.1. RL i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG/SO; BGS 131.1])

 

 

Bern

1. Chorgerichtsmanuale
Archivgut, das älter als 110 Jahre ist, ist frei zugänglich. Deshalb dürfen Chorgerichtsmanuale an die GHGB oder ähnliche Institutionen herausgegeben werden.

2. Neuere kirchliche Register
Für die Herausgabe der neueren kirchlichen Register muss im Einzelnen geprüft werden:

  • Ob die 110-jährige Frist für die Registereinträge abgelaufen ist
  • Und ob die Daten der Registereinträge einer besonderen Geheimhaltungspflicht (insbes. Berufs- und Seelsorgegeheimnis) unterstehen.

Wenn die Frist abgelaufen ist und keine besondere Geheimhaltungspflicht besteht, dürfen auch neuere kirchliche Register an die GHGB oder ähnliche Institutionen herausgegeben werden.

Bei einer Herausgabe ist zu beachten, dass der Schutz des Archivgutes höchste Priorität geniesst. Die folgenden, vom Staatsarchiv empfohlenen Bedingungen sind dabei zu berücksichtigen:

  • Festlegung von Bestimmungen, welche einen schonungsvollen Umgang mit wertvollen Archivalien garantiert (insbes. keine Fotokopien, sondern höchstens Verwendung moderner Digitalkameras),
  • ausdrückliche Vereinbarung, wonach der Entleihende bei Schäden haftet,
  • Festlegung einer begrenzten, genau kontrollierten Ausleihdauer,
  • Kontrolle der aus- und eingehenden Archivalien
  • gegebenenfalls Kennzeichnung als Eigentum der Kirchgemeinde.

Die gewerbliche Nutzung des Archivguts bedarf der Genehmigung der Kirchgemeinde als Archivinhaberin.

(Vgl. Art. 18 und Art. 24 Gesetz über die Archivierung des Kantons Bern vom 31. März 2009 [ArchG; BSG 108.1]; Art. 3 Abs. 4 lit. b ArchG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11])


Jura

Da durch eine Herausgabe an die Genealogisch Heraldische Gesellschaft Bern oder an ähnliche Institutionen die Kontrolle über die Verbreitung der Daten verloren geht, rät das Staatsarchiv Jura von einer solchen Herausgabe ab. Die Kirchgemeinde trägt die Verantwortung für ihre Archive. Eine Digitalisierung und Abspeicherung der archivierten Dokumente auf Datenträgern wie CDs ersetzen eine seriöse und systematische Archivierung nicht. Das Staatsarchiv Jura empfiehlt deshalb, dass die Kirchgemeinden eine langfristige Lösung für die Archivierung und eventuelle Digitalisierung ihrer Dokumente suchen.

Solothurn

Grundsätzlich dürfen archivierte Dokumente an die GHGB oder ähnliche Institutionen herausgegeben werden, wenn die Schutzfrist von 30 Jahren seit dem Tod der eingetragenen Personen abgelaufen ist. Falls das Todesdatum nicht bekannt ist, beträgt die Schutzfrist 110 Jahre seit der Geburt.
Bei einer Herausgabe ist zu beachten, dass der Schutz des Archivgutes höchste Priorität geniesst. Den Kirchgemeinden des Kantons Solothurn steht es frei, die folgenden Empfehlungen des Staatsarchivs Bern zu berücksichtigen:

  • Festlegung von Bestimmungen, welche einen schonungsvollen Umgang mit wertvollen Archivalien garantiert (insbes. keine Fotokopien, sondern höchstens Verwendung moderner Digitalkameras),
  • ausdrückliche Vereinbarung, wonach der Entleihende bei Schäden haftet,
  • Festlegung einer begrenzten, genau kontrollierten Ausleihdauer,
  • Kontrolle der aus- und eingehenden Archivalien,
  • gegebenenfalls Kennzeichnung als Eigentum der Kirchgemeinde.

(Vgl. Nr. 6.1. der Richtlinien des Volkswirtschaftsdepartements über die Einrichtung und Verwaltung der Gemeindearchive des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2007 [RL; KRS-GEM-2007]; § 21 und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [InfoDG; BGS 114.1]; Nr. 0.1. RL i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG/SO; BGS 131.1])

 

 

 

 

Normalerweise besteht ohne Leistung auch kein Lohnanspruch. Soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, sind die Arbeitnehmenden vorleistungspflichtig. Ihre Lohnforderungen werden erst nach Erfüllung der Arbeit fällig.

Es gibt aber Situationen, in denen die Arbeitgebenden zur Zahlung des Lohns verpflichtet sind, obwohl die Arbeitnehmenden keine Leistung erbracht haben.

Grundsätzlich besteht bei Verhinderung der Arbeitnehmenden ein Anspruch auf Lohn. Bei einem privatrechtlichen Vertrag kann allerdings eine Karenzfrist, das heisst, eine Sperrfrist bis die Lohnzahlung fällig wird, festgesetzt werden. Der Lohnfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmenden ist grundsätzlich zeitlich beschränkt.

Steht den Arbeitnehmenden ein Lohnanspruch zu, so ist ihnen derjenige Lohn zu zahlen, den sie normalerweise erhalten würden, was auch Zulagen, Provisionen und den entgangenen Naturallohn beinhaltet.


Verhinderungsgründe:

Als gesetzliche Verhinderungsgründe gelten Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Diese gesetzliche Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Lohnfortzahlung ist aber auf Ereignisse, welche die Arbeitnehmenden speziell treffen, beschränkt.
Weitere Beispiele: Heirat der Arbeitnehmenden, Geburt eigener Kinder, Tod eines nahen Verwandten oder Hausgenossen, Pflege von nahen Angehörigen (z.B. eines kranken Kindes).

Der Beweis der Arbeitsverhinderung haben die Arbeitnehmenden zu erbringen. Bei Krankheit oder Unfall besteht im Arbeitsvertrag oft die Pflicht zur Vorweisung eines Arztzeugnisses, falls die Verhinderung mehr als zwei oder vier Arbeitstage dauert. Die Arbeitgebenden können aber auch ab dem ersten Tag der Verhinderung ein Arztzeugnis verlangen, selbst wenn der Arbeitsvertrag dies nicht vorsieht (und es aber auch nicht ausschliesst).

Bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen gilt häufig die Regelung, dass spätestens nach dem 5. Arbeitstag ein Arztzeugnis einzureichen ist.

(vgl. Art. 324a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220])

Hinzuweisen ist auch auf die «Checkliste bei längerer Krankheit / bei unfallbedingter Abwesenheit von Mitarbeitenden».

 

 

 

 

Die Einträge in den Registern sind dauernd aufzubewahren.

 

 

Berufsgeheimnisse sind Geheimnisse, die der Pfarrperson infolge ihres Berufes (z.B. aufgrund ihrer seelsorgerischen Tätigkeit) anvertraut oder von ihr in dessen Ausübung wahrgenommen werden. Letzteres liegt vor, wenn ein Geheimnis einem Dritten anvertraut und danach von einer Pfarrperson infolge ihres Berufes in Erfahrung gebracht wird.

Nicht erfasst sind Erkenntnisse, welche die Pfarrperson als Privatperson gewonnen hat oder im Rahmen nicht berufsspezifischer Tätigkeit.

 

 

Da sich die Jugendlichen während des KUW oder eines Jugendlagers etc. in der Obhut der Kirchgemeinde befinden, haben die Lagerverantwortlichen die Verpflichtung zur Gefahrenabwehr. Diese Sorgfaltspflicht kann (auch ausserhalb einer Lebensgefahr) beinhalten, dass die Kirchgemeinde sofort den Jugendlichen einer ärztlichen Behandlung zuführen muss (z.B. bei allergischer Reaktionen). Als Sorgeberechtigte haben die Eltern aber Anspruch darauf, sofort informiert zu werden. Die Kontaktaufnahme mit den Eltern ist auch deshalb wichtig, da diese über alle notwendigen Informationen verfügen, die für eine ärztliche Behandlung wichtig sind.

 

 

Bern

Ein Archivraum muss so beschaffen sein, dass das Archivgut vor unerlaubter Entfernung, vor unberechtigter Einsichtnahme, vor schädlichen Einwirkungen und vor Schädlingen geschützt ist. Schädliche Einwirkungen sind beispielsweise Feuer, Wasser, Staub, Feuchtigkeit und Sonnenbestrahlung. Um das Archivgut zu schützen werden eine Luftfeuchtigkeit von 55% und eine konstante Temperatur von 17 bis 18 Grad Celsius empfohlen. Die Feuerwiderstandsdauer der Türen sollte mindestens 60 Minuten betragen.

(Vgl. Art. 25 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten des Kantons Bern vom 20. Oktober 2014 [ArchDV Gemeinden; BSG 170.711]; S. 14 f. Arbeitshilfe Gemeindearchive; Art. 1 Abs. 1 ArchDV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e und Art. 65 Abs. 1 Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11])


Jura

Die Gemeinde sorgt dafür, dass wichtige Dokumente richtig eingeordnet und soweit möglich vor Feuchtigkeit, Feuer und illegaler Entwendung geschützt sind. Der Archivraum soll trocken, hell, gut belüftbar und wenn möglich feuergeschützt sein. Sämtliche Öffnungen, die der Lüftung dienen, müssen vergittert sein. Wertpapiere und wichtige Dokumente sind zum Schutz vor Diebstahl und Feuer in einem Metallschrank aufzubewahren.

(Vgl. Art. 19 ordonnance sur l’organisation des paroisses des Kantons Jura vom 02. Februar 1984 [ord. par.]; Art. 1 und Art. 2 ordonnance concernant l’installation et l’administration des archives paroissiales des Kantons Jura vom 11. September 2015)


Solothurn

Jede Gemeinde richtet ein vor Schäden und Einbruch sicheres Archiv ein. Für die Aufbewahrung der Archivalien können sowohl besondere Räume wie auch bloss Schränke benützt werden. Zumindest für Wertschriften müssen gut verschliessbare Schränke angeschafft werden. Der Archivraum oder die in ihm aufgestellten Behälter sollen vor Einbruch, Wasser- und Feuerschaden möglichst gesichert, trocken und gut belüftbar sein. Um das Archivgut aus Papier zu schützen werden eine relative Luftfeuchtigkeit von 40-55% und eine Temperatur von 14 bis 18 Grad Celsius empfohlen. Besonders eignen sich Räume in Steinhäusern, die wenn möglich im Parterre gelegen und vergittert sein sollen.

(Vgl. § 41 Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG/SO; BGS 131.1]; Nr. 2. Richtlinien des Volkswirtschaftsdepartements über die Einrichtung und Verwaltung der Gemeindearchive des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2007 [RL; KRS-GEM-2007]; Nr. 0.1. RL i.V.m. § 41 Abs. 3 GG/SO)

 

 

Ja, die Arbeitnehmenden können von den Arbeitgebenden jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Die Dauer der Anstellung spielt dabei keine Rolle. Auch während der Probezeit kann ein Arbeitszeugnis verlangt werden.


Privatrechtliches Anstellungsverhältnis:

Das Gesetz sieht ausdrücklich einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses vor. Es kann sowohl während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis; dies setzt jedoch ein berechtigtes Interesse voraus) als auch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden (Schlusszeugnis). Dieser Anspruch verjährt gemäss der herrschenden Rechtsauffassung nach Ablauf von zehn Jahren.

Inhalt: Das Arbeitszeugnis gibt Auskunft über Beschäftigungsdauer und -art sowie Leistung und Verhalten der Arbeitnehmenden (Vollzeugnis), wenn nicht die Arbeitnehmenden eine Beschränkung auf die ersten beiden Punkte wünschen (Teilzeugnis). In einem Teilzeugnis («Arbeitsbestätigung») ist jeder Hinweis über den Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses untersagt.

Das Zeugnis hat wohlwollend zu sein, doch findet das Wohlwollen seine Grenze an der Wahrheitspflicht.

(vgl. Art 330a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220])


Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis:

Bern

Personen, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis befinden, können grundsätzlich jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Bezüglich des Inhaltes decken sich die Anforderungen üblicherweise mit den Angaben zum privatrechtlichen Anstellungsverhältnis. Auf besonderes Verlangen können auch die öffentlich-rechtlich Angestellten ein Arbeitszeugnis verlangen, dessen Angaben sich auf die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses beschränken.

(vgl. Art. 50 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; auch die Personalreglemente der Kirchgemeinden beinhalten z.T. eine Bestimmung über das Arbeitszeugnis)


Jura und Solothurn

In den Kantonen Jura und Solothurn regeln die Kirchgemeinden die Rechte auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses selbst.

 

 

 

 

Grundsätzlich sind die kirchlichen Register nicht öffentlich. Wer von einem Eintrag direkt betroffen ist, kann einen Registerauszug verlangen.

Ortspfarrerinnen und Ortspfarrer können in sämtliche Register Einsicht nehmen.

Katechetinnen und Katecheten können in das Tauf- und das Konfirmationsregister Einsicht nehmen.

Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, wird vom Kirchgemeinderat Einsicht in andere Eintragungen gewährt, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.

Der Kirchgemeinderat gewährt Privaten zu Forschungszwecken (wissenschaftliche bzw. nicht personenbezogene Forschung, oder personenbezogene Forschung wie z.B. Familienforschung) die Einsichtnahme in alte Register. Dabei gelten grundsätzlich keine Einschränkungen, wenn eingetragene Personen seit mindestens 30 Jahren nicht mehr am Leben sind. 

(vgl. Art. 16 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040])

 

 

 

 

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist strafbar.

Wer das Berufsgeheimnis verletzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung strafbar.

Folgende Fälle sind nicht strafbar:

  • Die Offenbarung eines Geheimnisses aufgrund einer Einwilligung des oder der Berechtigten oder aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde.
  • Wenn an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen wurde, ist die schweigepflichtige Person berechtigt, dies im Interesse des Minderjährigen der Kindesschutzbehörde zu melden.
  • Wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, ist die schweigepflichtige Person berechtigt, dies der Erwachsenenschutzbehörde zu melden.
     

(vgl. Art. 321 und 364 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1939 [StGB; SR 311.0]; Art. 201 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 59 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030]); Art. 453 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])

 

 

 

 

 

Bern

Eine Archivierung durch Dritte ist grundsätzlich möglich. Die oder der Dritte leistet Gewähr für die sichere Archivierung der Unterlagen und Bewirtschaftung des Archivguts im Sinne der Archivgesetzgebung. Die Gemeinde ist nach wie vor für die ordnungsgemässe Archivführung verantwortlich.

(Vgl. Art. 11 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten des Kantons Bern vom 20. Oktober 2014 [ArchDV Gemeinden; BSG 170.711]; Art. 1 Abs. 1 ArchDV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e und Art. 65 Abs. 1 Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11])


Jura

Das Staatsarchiv Jura empfiehlt, die Archivierung einer/einem unabhängigen Archivarin/Archivar zu übergeben. Die/Der Archivarin/Archivar muss vor Ort arbeiten. Eine Auslagerung des Archivs ist demnach nicht möglich.

Solothurn

Eine Archivierung durch Dritte ist grundsätzlich möglich. Die Verantwortung für das Archiv und die ordnungsgemässe Archivführung bleibt bei der Gemeinde.

Elektronisch gespeicherte Personendaten dürfen bei Dritten elektronisch archiviert werden. Dabei sind der Datenschutz und die Datensicherheit durch eine Datenschutzvereinbarung sicherzustellen.

(Vgl. Nr. 0.2. der Richtlinien des Volkswirtschaftsdepartements über die Einrichtung und Verwaltung der Gemeindearchive des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2007 [RL; KRS-GEM-2007]; § 17 und § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 [InfoDG; BGS 114.1]; Nr. 0.1. RL i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindegesetz des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 [GG/SO; BGS 131.1])

 

 

 

 

Grundsätzlich findet die Taufe in jener Kirchgemeinde statt, in welcher sich der Wohnort des Täuflings befindet. Ausnahmen sind möglich, wenn zureichende Gründe vorliegen.

Die Taufe ist keine private Angelegenheit und findet deshalb grundsätzlich im Gottesdienst der versammelten Gemeinde statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf eine Taufe im Familienkreis oder an einem anderen Ort ausserhalb der versammelten Gemeinde nur ausnahmsweise in Notfällen oder aus hinreichenden seelsorgerlichen Gründen durchführen. Besondere Neigungen oder Wünsche der zu taufenden Person oder ihrer Eltern nach Originalität sind nicht massgebend.

(vgl. Art. 36 Abs. 1 der Kirchenordnung des Evangelisch- reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KES 11.020]; Art. 19 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030])

 

 

Privatrechtliches Anstellungsverhältnis:

Das Mitarbeitendengespräch ist gesetzlich nicht geregelt und es lässt sich nach herrschender Rechtsauffassung auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keinen Anspruch auf regelmässige Mitarbeitendegespräche begründen. Ein Anspruch darauf kann sich jedoch aus einer vertraglichen Regelung ergeben.


Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis
:

Bern

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen finden sich hingegen gesetzliche Regelungen. Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Gespräch im Sinne einer zukunftsgerichteten Standortbestimmung. Kernpunkte dieses Gesprächs sind die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die Zielvereinbarung, Arbeitsbedingungen und Arbeitsklima, berufliche Entwicklung und Perspektiven.

(vgl. Art. 48 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; Art. 161 ff. der Personalverordnung des Kantons Bern vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]; auch die Personalreglemente der einzelnen Kirchgemeinden beinhalten z.T. eine Bestimmung über das Mitarbeitergespräch)

Download (PDF): Leitfaden für den Kirchgemeinderat zum Gespräch mit Mitarbeitenden (MAG)   


Jura und Solothurn

In den Kantonen Jura und Solothurn regeln die Kirchgemeinden selbst, ob ein Anspruch auf ein Mitarbeitendengespräch besteht.

 

 

Auf Gesuch hin wird ein Nachtrag im Taufregister vorgenommen, wenn im Nachhinein weitere Paten berufen worden sind.
Eine nachträgliche Berufung von Paten kann auf Verlangen der Betroffenen durch Nachtrag angemerkt werden. Die Taufzeugen können nicht gestrichen werden.

(vgl. Art. 3 und 14 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040])

 

 

Ja, aufgrund des Berufsgeheimnisses kann das Zeugnis über Geheimnisse verweigert werden, die infolge des Berufes anvertraut worden sind oder die in dessen Ausübung wahrgenommen wurden.

(vgl. Art. 171 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) 

 

 

Eine Delegation der Verantwortlichkeit an die Bademeisterin oder den Bademeister findet aus haftungsrechtlicher Sicht nicht ohne weiteres statt. Sollte ein schädigendes Ereignis eintreten, so kann auch bei einer Präsenz der Bademeisterin oder des Bademeisters die Kirchgemeinde unter Umständen haftungsrechtlich belangt werden. Strafrechtlich besteht das Risiko einer Strafverfolgung, wenn Leib und Leben der Jugendlichen gefährdet oder gar verletzt worden sein sollte.

Aus diesem Grund sollte auch beim Besuch eines öffentlichen Schwimmbades eine oder mehrere der anwesenden Begleitpersonen ein Rettungsschwimmbrevet besitzen.

(vgl. Art.84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] i.V.m. Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01])

 

 

Privatrechtliches Anstellungsverhältnis:

Es besteht ein Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit: Erstere werden als zeitliche Differenz zwischen der geleisteten und der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit definiert, letztere betreffen diejenigen Stunden, welche die gesetzliche Höchstar-beitszeit gemäss Arbeitsgesetz übersteigen. Die betreffenden Festlegungen im Arbeitsgesetz sind allerdings nicht auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienst von Kirchen stehen, anwendbar.

In den Kirchgemeinden stehen daher bei privatrechtlichen Anstel-lungsverhältnissen weniger die Überzeit als vielmehr die Überstunden im Fokus. Letztere werden als zeitliche Differenz zwischen der geleisteten und der normalen Arbeitszeit definiert. Der Arbeitnehmer ist soweit zur Leistung notwendiger Überstundenarbeit ver-pflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Überstunden werden durch Frei-zeit und subsidiär durch Lohn kompensiert.

(vgl. Art. 321c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; Art. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11])  

 

Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis:

Bern

Es existieren weder Überstunden noch Überzeit, sondern das Jahresarbeitszeitsaldo-Modell findet Anwendung. Zwar wird die wöchentliche Arbeitszeit vorgeschrieben, doch es wird vor allem auf die einjährigen Abrechnungsperiode abgestellt, um zu schauen, ob zu viel (Plusstunden) oder zu wenig (Minusstunden) gearbeitet wurde. Bei Extremfällen wird schon vor Ende Abrechnungsperiode reagiert, ansonsten erst wenn diese abgelaufen ist.

Wer über 100 Plusstunden anhäuft, kann per Antrag eine Auszahlung in Geld bis auf ein Restsaldo von 50 Plusstunden verlangen. Ansonsten verfallen die über dem 100-stündigen Höchstsaldo liegenden Plusstunden entschädigungslos. Mehr als 100 Minusstunden können hingegen zu Gehaltsabzügen führen.

(vgl. Art. 124ff. der Personalverordnung des Kantons Bern vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1])


Jura und Solothurn

In den Kantonen Jura und Solothurn regeln die Kirchgemeinden selbst, wie Überstunden bzw. Überzeit gehandhabt werden.

 

 

 

 

Eine nachträgliche Ergänzung des Eintrags ist auf Gesuch der Eltern oder des Täuflings nur möglich, wenn sich die zivilrechtlichen Verhältnisse geändert haben, was insbesondere bei Namensänderungen und Adoption der Fall ist.

(vgl. Art. 3 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO;KES 41.040])

 

 

 

 

Ja, vom Berufsgeheimnis kann entbunden werden:

  • aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten. Ist dies der Fall, so soll sorgfältig und durch Abwägung der im Spiel stehenden Interessen geprüft werden, ob und in welcher Form Aussagen oder Mitteilungen Dritten gegenüber verantwortet werden können. 
  • aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde.
  • wenn an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen worden ist. In diesem Fall sind an das Berufsgeheimnis gebundene Personen berechtigt, dies im Interesse des Minderjährigen der Kindesschutzbehörde zu melden.
  • Wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, ist die schweigepflichtige Person berechtigt, dies der Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

(vgl. Art. 321 und 364 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1939 [StGB; SR 311.0]; Art. 171 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[StPO; SR 312.0]; Art. 59 der Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030])

 

 

 

 

Unter den Begriff Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz fällt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das von einer Seite unerwünscht ist und das eine Person in ihrer Würde verletzt. Sexuelle Belästigung kann mit Worten, Gesten oder Taten ausgeübt werden. Sie kann von Einzelpersonen oder von Gruppen ausgehen.

Für die Beurteilung, ob es sich bei einem beobachteten Verhalten um einen harmlosen Flirt, eine sich anbahnende Beziehung unter Arbeitskolleginnen und -kollegen oder um einen Fall von sexueller Belästigung handelt, gibt es eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.

Sexuelle Belästigung kann verschiedene Formen annehmen:

  • Es werden sexuelle Anspielungen oder abwertende Bemerkungen über das Äussere von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemacht.
  • Es fallen sexistische Bemerkungen und Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten und die sexuelle Orientierung von einzelnen Frauen und Männern.
  • Am Arbeitsplatz wird pornografisches Material gezeigt, aufgehängt oder aufgelegt.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten unerwünschte Einladungen mit sexueller Absicht.
  • Es kommt zu unerwünschten Körperkontakten.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden innerhalb oder ausserhalb des Betriebs verfolgt.
  • Es werden Annäherungsversuche gemacht, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen.
  • Es kommt zu sexuellen Übergriffen, Nötigung oder Vergewaltigung

Wenn sich trotz Ihrem «Nein» das Verhalten der belästigenden Person nicht ändert, unternehmen Sie folgende Schritte:

  • Fordern Sie die belästigende Person schriftlich auf, das unerwünschte Verhalten zu unterlassen.
  • Sprechen Sie mit einer vertrauten Person und führen Sie Tagebuch über die Belästigungen.
  • Informieren Sie diejenige Person in Ihrem Unternehmen, die für Fälle von sexueller Belästigung zuständig ist oder Ihre/n Vorgesetzte/n.
  • Schreiben Sie einen eingeschriebenen Brief an die zuständige Stelle und verlangen Sie, dass interveniert wird. Sie können sich auch mündlich beschweren. Achten Sie darauf, dass Ihre Beschwerde protokolliert wird oder nehmen Sie eine Zeugin oder einen Zeugen mit.
  • Wenn die zuständige Stelle in Ihrem Betrieb nichts unternimmt, rufen Sie die kantonale Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz an.
  • Fassen Sie rechtliche Schritte ins Auge. Klären Sie diese sorgfältig ab und lassen Sie sich beraten, z.B. von spezialisierten Stellen (Gleichstellungsbüros, Beratungsstellen), Gewerkschaften oder von einer Anwältin oder einem Anwalt.

Betroffene Frauen können sich an die Mobbing-Beratungsstelle Zürich & Bern (Tel. 031 381 49 50)  wenden. Betroffene Männer können sich an die Sozialberatung der SBB wenden (Tel. 051 220 37 34).

(vgl. Respektvoll und wertschätzend zusammenarbeiten - Sexuelle Belästigung und sexuelle Ausbeutung am Arbeitsplatz Kirche [KIS II.A.3]; Konzept und Policy des Synodalrates gegen die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und gegen die sexuelle Ausbeutung im Rahmen der kirchlichen Tätigkeit [KIS II.J.c.1])

 

 

Im Lichte des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes ist die geänderte geschlechtliche Identität anerkannt und wird im Zivilstandsregister erfasst. Für die Anerkennung der Geschlechtsänderung ist die Durchführung eines richterlichen Verfahrens erforderlich.

Demnach ist eine Anpassung der kirchlichen Register möglich, jedoch erst nachdem die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Geschlechtsänderung in einem formellen richterlichen Verfahren abgeklärt und die Geschlechtsänderung sowie die damit verbundene Vornamensänderung im Zivilstandsregister eingetragen worden sind. 

Diese Änderung der zivilrechtlichen Verhältnisse vermag einen Nachtrag im kirchlichen Register zu rechtfertigen, insbesondere da die Registereinträge grundsätzlich mit den Angaben der zivilen Register übereinstimmen müssen.   

(vgl. Art. 7, 40 und 98 der Zivilstandsverordnung [ZStV: SR 211.112.2]; Art. 3 und 14 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040])

 

 

 

 

Amtsgeheimnisse sind Geheimnisse, die einer Person infolge ihrer Amtstätigkeit anvertraut oder von ihr in dessen Ausübung wahrgenommen werden.

Nicht erfasst sind Erkenntnisse, welche die betroffene Person als Privatperson gewonnen hat oder im Rahmen nicht berufsspezifischer Tätigkeit.

 

 

Mitglieder des Kirchenrates oder des Kirchgemeinderates sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

(vgl. Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0])

 

 

Ja, die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist strafbar.

Folgende Fälle sind nicht strafbar:

  • Die Offenbarung eines Geheimnisses aufgrund einer Einwilligung des oder der Berechtigten oder aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde.
  • Wenn an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen wurde, ist die schweigepflichtige Person berechtigt, dies im Interesse des Minderjährigen der Kindesschutzbehörde zu melden.
  • Wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, ist die schweigepflichtige Person berechtigt, dies der Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

(vgl. Art. 320 und 364 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; Art. 201 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 453 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])

 

 

Ja, aufgrund des Amtsgeheimnisses kann das Zeugnis über Geheimnisse verweigert werden, die in der Amtsausübung wahrgenommen wurden.

(vgl. Art. 170 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0])

 

 

Ja, vom Amtsgeheimnis kann entbunden werden:

  • aufgrund einer Einwilligung des oder der Berechtigten. Ist dies der Fall, so soll sorgfältig und durch Abwägung der im Spiel stehenden Interessen geprüft werden, ob und in welcher Form Aussagen oder Mitteilungen Dritten gegenüber verantwortet werden können.
  • aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde.
  • wenn an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen worden ist. In diesem Fall sind an das Amtsgeheimnis gebundene Personen berechtigt, dies im Interesse des Minderjährigen der Kindesschutzbehörde zu melden.
  • wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, ist die schweigepflichtige Person berechtigt, dies der Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

(vgl. Art. 320 und 364 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; Art. 170 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]; Art. 453 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])

 

 

 

 

Ja, Personen, die in der Kirche einen besoldeten oder ehrenamtlichen Dienst versehen, sind zum Stillschweigen über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen aufgrund dieses Dienstes anvertraut werden.

(vgl. Art. 201 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 12 synodalrätliche Verordnung über die sozialdiakonische Arbeit im deutschsprachigen Gebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das sozialdiakonische Amt vom 13. Dezember 2012 [KES 43.010]; Art. 12 synodalrätliche Verordnung über die diakonische Arbeit im Arrondissement du Jura und über die Diacres vom 13. Dezember 2012 [KES 43.030]; Art. 20 synodalrätliche Verordnung über die kirchliche Unterweisung im deutschsprachigen Gebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das katechetische Amt vom 24. März 2022 [KES 44.010]; Art. 21 Abs. 1 synodalrätliche Ordonnance sur la catéchèse dans la partie francophone des Eglises réformées Berne-Jura-Soleure vom 24. März 2022 [RLE 44.030])

 

 

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Personen, die in der Kirche einen besoldeten oder ehrenamtlichen Dienst versehen, ist strafbar, wenn diese Personen als Hilfspersonen der Geistlichen handeln. Hilfspersonen sind Personen, welche die Geistlichen als Angestellte oder auch als freie Mitarbeitende aufgrund eines Auftrags bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Ob die betreffende Person als Hilfsperson handelt, ist im Einzelfall abzuklären.

Folgende Fälle sind grundsätzlich nicht strafbar:

  • Die Offenbarung eines Geheimnisses aufgrund einer Einwilligung des oder der Berechtigten oder aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde.
  • Wenn an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen wurde, ist die schweigepflichtige Person berechtigt, dies im Interesse des Minderjährigen der Kindesschutzbehörde zu melden.
  • Wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, ist die schweigepflichtige Person berechtigt, dies der Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

(vgl. Art. 321 und 364 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; Art. 201 Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 453 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])

 

 

Nein, die Strafprozessordnung gewährt kein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund der Schweigepflicht.

(vgl. Art. 168 ff. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0])

 

 

Unter Mobbing im Arbeitsleben (auch als Psychoterror bezeichnet) versteht man Handlungen, die von einer Person oder einer Gruppe auf systematische Art gegen eine bestimmte Person ausgeübt werden mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstossens aus dem Arbeitsverhältnis. Die Handlungen müssen vom Betroffenen subjektiv als feindselig interpretiert werden, oft (z.B. täglich, wöchentlich) und über einen längeren Zeitraum erfolgen. Die angegriffene Person gerät dadurch in eine unterlegene Position und fühlt sich ausgestossen.
Zu beachten gilt, dass nicht jeder Konflikt gleich Mobbing bedeutet. Konflikte gehören zum Leben und treten auch am Arbeitsplatz auf. Entscheidend ist aber, wie damit umgegangen wird. Ungelöste Probleme können unter Umständen sogar die Ursache von Mobbing sein. 

Beispiele von Mobbing sind:

  • ständiges Unterbrechen von Gesprächen
  • ständige Kritik an der Arbeit
  • Man spricht nicht mehr mit dem Betroffenen, man grüsst ihn nicht mehr
  • Man spricht hinterrücks schlecht über Kollegen, man verbreitet Gerüchte, man macht jemanden lächerlich
  • Man weist keine oder sinnlose Aufgaben zu

Wer sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlt, sollte die Vorgesetzten einschalten. Diese sind gesetzlich verpflichtet, Schikanen zu unterbinden. Zudem können sich betroffene Frauen und Männer an die Mobbing-Beratungsstelle Zürich & Bern (Tel. 031 381 49 50) wenden.

 

 

Namensänderungen können auf Verlangen der Betroffenen durch Nachtrag angemerkt werden. Sie sind zu datieren und durch die Registerführerin oder den Registerführer zu visieren. Die Namensänderung ist einzig mit Durchstreichung kenntlich zu machen, nicht mit Überkleben, Radieren und dergleichen.

(vgl. Art. 14 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040])

 

 

Eine Entbindung der Schweigepflicht ist insofern nicht notwendig, als dass die Verletzung der Schweigepflicht nicht mit Strafe bedroht ist.

 

 

 

 

Beim Baden in einem öffentlichen Gewässers muss u.a. eine genügende Anzahl von Begleitpersonen anwesend sein, die Inhaberinnen und Inhaber eines Rettungsschwimmbrevets sind. Beim Baden in einem öffentlichen Gewässer ist diese Begleitung unabdingbar, da nur so die Befähigung zum Eingreifen in einer kritischen Lage dokumentiert wird. Zudem sind weitere Vorsichtsmassnahmen erforderlich (z.B. Einholen von Informationen über den Gesundheitszustand, klare Instruktionen, Alkoholverbot, laufende Evaluation der Sicherheitslage).

 

 

Privatrechtliches Anstellungsverhältnis:

Das Recht auf Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung ergibt sich aus der Treuepflicht der Arbeitnehmenden. Auch wenn die vertrauensärztliche Untersuchung nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, können die Arbeitgebenden eine solche aufgrund objektiver Anhaltspunkte anordnen. Es spielt keine Rolle, ob bereits ein Arztzeugnis der Arbeitnehmenden vorliegt oder nicht.

Wenn eine vertrauensärztliche Untersuchung stattfindet, haben sich die Arbeitnehmenden von einem / einer von den Arbeitgebenden bezahlten und bezeichneten Vertrauensarzt / Vertrauensärztin untersuchen zu lassen. Die Wahl des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin obliegt den Arbeitgebenden. Zu beachten ist, dass der Arzt/die Ärztin auch im Falle einer vertrauensärztlichen Untersuchung dem Arztgeheimnis unterliegt. Er oder sie darf einzig (aufgrund der konkludenten Einwilligung der Arbeitnehmenden) diejenigen Angaben bekannt geben, welche einen Einfluss auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten haben, d.h. Tatsachen, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie Antwort auf die Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt.

Weigern sich die Arbeitnehmenden in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, so tragen sie die Folgen der hieraus entstehenden Beweislosigkeit. Zudem kann die Weigerung als Verstoss gegen die Pflicht verstanden werden, die Weisungen der Arbeitgebenden zu beachten.

(vgl. Art. 321d des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220])


Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis:

Bern

Eine Vertrauensärztliche Untersuchung tangiert im öffentlichen Recht das Grundrecht der persönlichen Freiheit und muss daher auf einer Gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein.

Die Vorschriften der Kirchgemeinden sind hierfür massgebend. Häufig verweisen sie auf das kantonale Recht. Nach bernischem Recht kann das Personalamt bei längerer Abwesenheit gegebenenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung zur weiteren Abklärung anordnen. Falls sich die betroffene Person weigert, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann das Personalamt das Kranken- oder Unfallgehalt angemessen kürzen oder zurückfordern.

(siehe Art. 55 Abs. 1 des Personalgesetztes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01] sowie Art. 53 Abs. 1 lit. b und 58 Abs. 5 der Personalverordnung des Kantons Bern vom 18. Mai 2005 [PV, BSG 153.011.1]; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 und 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]


Jura und Solothurn

In den Kantonen Jura und Solothurn regeln die Kirchgemeinden das Recht auf eine vertrauensärztliche Untersuchung selbst.

 

 

Sind bei einem Registereintrag Fehler unterlaufen oder sind spätere Änderungen erforderlich, ist dies auf Verlangen der Betroffenen durch Nachtrag anzumerken. Änderungen und Nachträge sind zu datieren und durch die Registerführerin oder den Registerführer zu visieren. Diese Änderungen sind einzig mit Durchstreichung kenntlich zu machen, nicht mit Überkleben, Radieren und dergleichen.

(vgl. Art. 14 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040])

 

 

In die kirchlichen Register werden Amtshandlungen eingetragen, die von ordinierten und im bernischen oder jurassischen Kirchendienst stehenden Pfarrerinnen und Pfarrern vorgenommen werden. Die Eintragung von Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen erfolgt auch dann, wenn eine ordinierte und in den Kirchendienst aufgenommene Pfarrperson die Amtshandlung im Rahmen einer freiberuflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit vorgenommen hat. Es wird dabei jedoch vorausgesetzt, dass die kirchenrechtlichen Vorschriften über die betreffenden Amtshandlungen beachtet worden sind.   

Lernvikarinnen und Lernvikare können alle Aufgaben des Pfarramts wahrnehmen. Dazu bedarf es keiner besonderen Ermächtigung des Kirchgemeinderates im Einzelfall.

Ausnahmen
Es werden unter Umständen auch Amtshandlungen von nicht ordinierten und nicht im bernischen oder jurassischen Kirchendienst stehenden Personen eingetragen. Ermächtigte Personen sind:

bei Taufen
Die Taufe ist in aller Regel ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern vorbehalten. Der Kirchgemeinderat kann den Vollzug einer Taufe übertragen:

  • an eine Katechetin oder einen Katecheten, sofern der Gottesdienst in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes steht,
  • an eine Sozialdiakonin oder einen Sozialdiakon, sofern der Gottesdienst in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes steht,
  • an eine Prädikantin oder einen Prädikanten,
  • an eine Studentin oder einen Studenten der Theologie

Die Übertragung einer Taufe an eine oben genannte Person bedarf einer besonderen Begründung.


bei Konfirmationen

Wer gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung des Kirchgemeinderats für den kirchlichen Unterricht der Abschlussklasse verantwortlich ist, leitet in der Regel auch den Konfirmationsgottesdienst und konfirmiert die Schülerinnen und Schüler. Nur in begründeten Fällen soll der Kirchgemeinderat die Übertragung der Leitung des Gottesdienstes an eine nicht ordinierte Person, namentlich an eine Katechetin oder einen Katecheten, verweigern. 

bei Trauungen
Der Kirchgemeinderat kann eine kirchliche Trauung Studierenden der evangelischen Theologie übertragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Studierenden haben einen Bachelor-Abschluss in evangelischer Theologie;
  • die Studierenden haben das Praktische Semester oder eine gleichwertige praktische Ausbildung absolviert;
  • die Studierenden haben ein homiletisches Seminar besucht oder werden durch eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor für praktische Theologie zu diesem Dienst empfohlen.

Freikirchliche Pastoren, Heilsarmeeoffiziere, Katechetinnen und Katecheten, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie Prädikantinnen und Prädikanten dürfen in der evangelisch-reformierten Kirche keine kirchliche Trauung vornehmen, können aber an der Feier mitwirken.


(vgl. Art. 2 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040]; Art. 4, 5, 6, 15, 17, 23, 25 und 28 der Verordnung über die gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen vom 21. Juni 2012 [KES 45.010]; Ziffer 6 des Merkblatts zur freiberuflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit freischaffender Pfarrerinnen und Pfarrer vom 13. August 2008 [KIS II.B.4]; Grundsätze zum Umgang mit freien Ritualberater/innen in der Kirche [KIS 1.A.4])


bei Bestattungen
Die kirchliche Bestattung ist ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern vorbehalten. Nicht zum Pfarramt ordinierte Personen dürfen keine kirchlichen Bestattungen durchführen.

(vgl. Art. 2 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040]; Art. 6, 15, 17, 23, 25 und 28 der Verordnung über die gottesdienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt ordinierter Personen vom 21. Juni 2012 [KES 45.010]; Ziffer 6 des Merkblatts zur freiberuflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit freischaffender Pfarrerinnen und Pfarrer vom 13. August 2008 [KIS II.B.4])

 

 

Taufen, Konfirmationen, kirchliche Trauungen und Bestattungen (Abdankungen) werden grundsätzlich in das Register derjenigen Kirchgemeinde eingetragen, in welcher sie vollzogen wurden. Doppel- oder Mehrfacheintragungen in zwei oder mehr Register verschiedener reformierter Kirchgemeinden sind zu vermeiden.

Taufen, die ausserhalb des Kirchengebäudes stattfinden, werden in das Register derjenigen Kirchgemeinde eingetragen, in deren Gebiet die Taufe vollzogen wurde.

Bei ökumenischen Trauungen ist der Eintragungsort das Register derjenigen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde, in deren Gebiet die kirchliche Trauung vollzogen wurde. Auch bei evangelisch-reformierten Trauungen durch eine berechtigte Person ausserhalb eines Kirchengebäudes erfolgt die Eintragung in das Register derjenigen Kirchgemeinde, in deren Gebiet die Trauhandlung stattgefunden hat.

Für die Eintragung von Bestattungen ist jeweils der Ort der Abdankungsfeier und nicht der Ort der Beisetzung massgebend.
 

Besondere Eintragungsorte

Taufen
Erfolgt eine Taufe in einem kantonalen Spital mit eigenem Taufregister, wird der Eintrag in dieses Register vorgenommen und zusätzlich das örtliche Pfarramt informiert.

Bestattungen
Die Bestattung ist in das Register der Kirchgemeinde am Ort einzutragen, wo die verstorbene Person ihren letzten polizeilichen Wohnsitz (d.h. ihren Niederlassungsausweis deponiert) hatte, wenn:

  • die Abdankung in einer nichtkirchlichen Abdankungshalle stattfindet (z.B. Abdankungsraum der Einwohnergemeinde, Krematorium);
  • keine Abdankung, sondern nur ein kurzer Gottesdienst am Grab stattfindet.

 (vgl. 13 Abs. 2 und 3 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 1, 3, 5 f. und 8 der Verordnung über die kirchlichen Register vom 15. März 2006 [RegisterVO; KES 41.040]; vgl. Art. 28 f. Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [KES 41.030​​​​​​​​​​​​​​])

 

 

 

 

Privatrechtliches Anstellungsverhältnis

Die Treuepflicht bestimmt sich nach den konkreten Umständen und teilt sich in verschiedene Einzelpflichten (Tun oder Unterlassen) auf, welcher der Erfüllung des Arbeitsvertrages dienen. Dazu gehören etwa das Verbot der Schwarzarbeit, die Geheimhaltungspflicht, die Pflicht zu loyalem Verhalten sowie eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht.

Die Grenzen der Treuepflicht bilden die, aus finanzieller und gesundheitlicher Sicht, berechtigten Interessen des Arbeitnehmers.

(vgl. Art. 321a und 321b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220])

Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis


Bern

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Interessen der Arbeitgebenden zu wahren und ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und den Arbeitgebenden rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen.


(vgl. Art. 55 Abs. 1 des Personalgesetztes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]


Jura und Solothurn

In den Kantonen Jura und Solothurn regeln die Kirchgemeinden die Treupflicht selbst. 

 

 

Privatrechtliches Anstellungsverhältnis

Die Fürsorgepflicht bildet das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitgebers und besteht aus verschiedenen Teilgehalten: Dem Schutz der Persönlichkeit und des Vermögens sowie der Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens.

Der Schutz der Persönlichkeit ist vielfältig und garantiert neben einem allgemeinen Schutz der Bedürfnisse des Arbeitnehmers (Privatsphäre oder Schutz vor Mobbing) auch das gesundheitliche und körperliches Wohlbefinden des Arbeitnehmenden. Dazu gehören der Schutz vor sexueller Belästigung, sowie die Gleichstellung von Mann und Frau.

Aus dem Schutz des Vermögens kann sich eine finanzielle Absicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ergeben. Der Arbeitgeber ist beispielsweise verpflichtet, die mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz zu schützen.

Bei der Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens werden die Arbeitsgebenden dazu verpflichtet den Arbeitnehmenden in ihrer beruflichen Tätigkeit zu fördern, sie vor missbräuchlicher Kündigung zu schützen und am Ende eines Anstellungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen und für Referenzen zur Verfügung zu stehen.

(vgl. Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 328 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220])


Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis:

Bern

Die Fürsorgepflicht beinhaltet insbesondere die Förderung der Mitarbeitenden entsprechend ihren Aufgaben, Eignungen und Fähigkeiten sowie das Anbieten von Lehr- und Ausbildungsplätzen. Ausserdem fällt die Förderung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie für Frauen und Männer unter die Fürsorgepflicht. Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern soll ebenfalls gefördert werden. Zur Fürsorgepflicht gehört auch der Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden sowie der nebenamtlich Tätigen.

(vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b-g des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01])


Jura und Solothurn

In den Kantonen Jura und Solothurn regeln die Kirchgemeinden die Fürsorgepflicht selbst.

 

 

Gemäss der eidgenössischen Zivilstandsverordnung liegt eine Totgeburt vor, wenn ein Kind ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm hat oder wenn es nach einer  Schwangerschaftsdauer von mindestens 22 vollendeten Wochen auf die Welt kommt.

Totgeburten können in das Bestattungsregister eingetragen werden. Damit bringt die Kirche ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass vor Gott auch tot geborene Kinder vollwertige Menschen waren.

(vgl. Art. 13 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 9 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2])

 

 

Ja, das Organisationsreglement von Kirchgemeinden des Kantons Bern bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Das Organisationsreglement wird genehmigt, wenn es rechtmässig und widerspruchsfrei ist.

(vgl. Art. 56 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [Gemeindegesetz, GG; BSG 170.11]

Musterdokument

 

 

Die Kirchgemeinden sind autonom in der Handhabung der Anstellungsverhältnisse von Organistinnen und Organisten. Der Synodalrat hat für die Anstellung und Besoldung von Organistinnen und Organisten indes Empfehlungen herausgegeben.

Werden die Empfehlungen des Synodalrats beachtet, so erfolgt eine Pensionierung – nach dem Vorbild des Personalgesetzes des Kantons Bern (PG) – spätestens Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr erreicht wird. Wird eine Person darüber hinaus beschäftigt, erfolgt dies jeweils befristet auf ein Jahr, bis maximal 70- jährig. Organistinnen und Organisten können sehr wohl im fortgeschrittenen Alter noch einen wertvollen kirchenmusikalischen Dienst erbringen. Trotzdem ist es sinnvoll, eine Alterslimite zu definieren.

(vgl. Empfehlung zur Anstellung und Besoldung von Organistinnen und Organisten vom 9. Februar 2017 [KIS II.F.3]; Empfehlung zur Anstellung von Organistinnen und Organisten im Pensionsalter [theologie@refbejuso.ch])

 

 

Der Kirchgemeinderat hat mittels eines Stellenbeschriebs für eine klare Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der für die einzelnen Mitarbeitenden geltenden Vorschriften zu sorgen. Spätestens beim Resultat (auch z.B. bei Änderungen) muss der Kirchgemeinderat einbezogen werden.
Es ist möglich, im Organisationsreglement der jeweiligen Kirchgemeinde die Kompetenz des Kirchgemeinderates an ein einzelnes Mitglied zu delegieren.

Die Stellenbeschriebe sind bei Pfarrerinnen und Pfarrern grundsätzlich durch das Departement Theologie zu genehmigen.

(vgl. Art. 113 Abs. 2 der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO, KES 11.020]; Art. 11 Abs. 5 Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [DA; KES 41.030​​​​​​​] i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 lit. c der Verordnung betreffend Ziele und Aufträge für die Kirchenkanzlei und die gesamtkirchlichen Dienste vom 1. Mai 2002 [KES 34.220])

 

 

Im Stellenbeschrieb werden üblicherweise das Arbeitsgebiet und die Arbeitszeit resp. das Arbeitspensum geregelt.

Stellenbeschriebe gelten im öffentlichen Dienstrecht als Teil des Anstellungsvertrages und sind insoweit in das Vereinbarungssystem eingebaut. Sie werden in diesem Fall zwischen dem Mitarbeitendem und dem Kirchgemeinderat vereinbart und können im gegenseitigen Einverständnis auch wieder abgeändert werden. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern sind weitergehende Änderungen grundsätzlich durch das Departement Theologie zu genehmigen.

(vgl. Art. 123 Abs. 4 der Kirchenordnung des Evangelisch- reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 [KiO; KES 11.020]; Art. 11 Abs. 1 und 4 Dienstanweisung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 24. August 2005 [DA; KES 41.030] i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 lit. c der Verordnung betreffend Ziele und Aufträge für die Kirchenkanzlei und die gesamtkirchlichen Dienste vom 1. Mai 2002 [KES 34.220])

 

 

 


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