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ENSEMBLE 2016/5 —– Kurz und bündig

KURZ

UND 

BÜNDIG

KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS

EN

BREF

CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL

Infolge des sich abzeichnenden Pfarrerinnen- und

Pfarrermangels erteilte die Synode in der Winter-

session 2013 dem Synodalrat den Auftrag, ein Kon-

zept für die Durchführung eines einmaligen Inten-

sivstudiums Theologie für Akademikerinnen und

Akademiker mit Berufsziel Pfarramt (ITHAKA Pfarr-

amt) zu erarbeiten. Das Konzept des Intensivstudi-

ums sieht unter anderem vor, die Studierenden

grundsätzlich nach den Bestimmungen des gel-

tenden Stipendienreglements vom 15. Juni 1993

(KES 58.010) finanziell zu unterstützen. Da sich das

Angebot vorwiegend an einen Personenkreis im

Alter zwischen 30 und 45 Jahren richtet, beschloss

die Synode im Winter 2014 eine Sonderbestim-

mung für ITHAKA-Absolvierende, die es dem Syn-

odalrat ermöglicht, von der Alterslimite 35 abzu-

weichen. Inzwischen haben 20 Personen das

Intensivstudium begonnen. Nebst weiteren Bedin-

gungen ist die Gewährung von Stipendien an die

Voraussetzung geknüpft, dass die Gesuchstellen-

den seit mindestens zwei Jahren im Kirchengebiet

wohnhaft sind (sog. Prinzip des stipendienrechtli-

chen Wohnsitzes). Einige der ins Intensivstudium

Aufgenommenen waren indessen zum Zeitpunkt

des Aufnahmeverfahrens ausserhalb des Kirchen-

gebietes wohnhaft und hätten auch mit einem

Umzug in das Kirchengebiet die nötigen Voraus-

setzungen für die Gewährung eines Stipendiums

nicht erfüllt (Zweijahresfrist). Gleichzeitig war es

den Studierenden aber nicht möglich, an ihrem

Wohnsitz in den Genuss von Stipendiengeldern zu

gelangen; einerseits weil es sich um eine Zweitaus-

bildung handelt, andererseits weil die andern Kan-

tonalkirchen das Intensivstudium – nicht zuletzt

wegen der Pfarramtsverpflichtung – mit eigenen

Stipendien nicht unterstützen können.

Um Interessierte mit Wohnsitz ausserhalb des

Kirchengebietes vom Intensivstudium nicht aus-

zuschliessen, beschloss die Synode in ihrer Win-

tersession 2015 eine Ausnahmeregelung in Ergän-

zung von Artikel 4 des Stipendienreglements:

Neu Artikel 4 Absatz 3

«In begründeten Fällen kann der Synodalrat

vom Erfordernis des stipendienrechtlichen Wohn-

sitzes nach Absatz 1 und 2 abweichen.»

Die offene Formulierung der neuen Bestim-

mung gibt dem Synodalrat die Möglichkeit, auch

in andern Ausnahmefällen vom stipendienrecht-

lichen Wohnsitzprinzip abzuweichen, etwa dann,

wenn Studierende auf Studienbeginn aus dem

Ausland ins Kirchengebiet ziehen und somit nicht

vom einem bisherigen Wohnsitzkanton Stipendien

beantragen können. Auch derart gelagerte Fälle

würden unter die neue Bestimmung in Absatz 3

fallen und könnten fallweise unter Beachtung der

Rechtsgleichheit beurteilt und durch Synodalrats-

beschluss bewilligt werden.

Das Datum des Inkrafttretens der neuen Be-

stimmung ist von der Synode auf den 1. Januar 2016

festgesetzt worden ist. Der Beschluss kann unter

der Nummer KES 58.010 in der Kirchlichen Erlass-

sammlung (

www.refbejuso.ch

; Rubrik «Erlasse»)

eingesehen werden.

Als Papierausdruck können die Rechtstexte

auch bestellt werden bei: Reformierte Kirchen

Bern-Jura-Solothurn, Zentrale Dienste, Altenberg-

strasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressier-

tes Rückantwortcouvert beilegen).

STIPENDIENREGLEMENT VOM 15. JUNI 1993 (KES 58.010)

Revision des Reglements für die Gewährung

von Ausbildungsbeiträgen