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ENSEMBLE 2016/5 —– Kurz und bündig

Anlässlich der Sommersession vom 26./27. Mai 2015

hat die Synode neue Liturgien für Ordinations- und

Beauftragungsgottesdienste im deutschsprachi-

gen und französischsprachigen Teil des Synodal-

verbandes beschlossen (vgl. Kreisschreiben 2015

7/8, Ziff. 3).

Hiergegen ist kein Referendum erhoben wor-

den. Der Synodalrat hat deshalb am 17. Dezember

2015 beschlossen, dass die neuen Liturgien auf den

1. Januar 2016 in Kraft treten (vgl. Art. 8 Abs. 2 des

Abstimmungsreglements [KES 21.210]).

Der Berechnungsmodus und die Zahlungsmodali-

täten für die Abgaben der Kirchgemeinden an den

Synodalverband sind im Beschluss betreffend Ab-

gaben der Bernischen Kirchgemeinden an den

Synodalverband vom 7. Dezember 1999 (KES 61.110)

festgelegt. Vor Inkrafttreten des geltenden Be-

schlusses waren die Abgaben an den Synodalver-

band nur mit einer einzigen Zahlung zu be­

gleichen. Mit der Änderung per 1. Januar 2000

(Rechnungsstellung bis Ende März und Zahlung

in zwei Raten, nämlich bis Ende April und bis

Ende

August) wurde damals vor allem den Bedürfnissen

der gesamtkirchlichen Dienste Rechnung ge­

tragen, um allfällige Liquiditätsengpässe zu ver-

meiden. Allerdings zeigte sich, dass die Kirchge-

meinden einen ganz anderen Liquiditätsverlauf

aufweisen. In der Wintersession 2015 hat nun die

Synode dem Anliegen der Kirchgemeinden Rech-

nung getragen: Nebst geringfügigen Änderungen

im Bereich der Datenbeschaffung (Verfügbarkeit

der Steuerdaten direkt bei der Kantonalen Steuer-

verwaltung) sowie im Vorgehen zur Berechnung

der Beiträge (Anrechnung des Aufwandes für die

Registerführung) betrifft der hauptsächliche Än-

derungsgegenstand den Zeitpunkt der Beitrags-

zahlungen an den Synodalverband. Mit der Teilre-

vision erhalten die gesamtkirchlichen Dienste den

Auftrag, die Zahlungstermine den Zahlungsein-

gängen in den Kirchgemeinden besser anzupassen.

Vorbehältlich von Verfahrensänderungen der

kantonalen Steuerverwaltung hat die Synode ab

2016 folgende Fälligkeitstermine festgelegt:

1. Rate 40 % des Jahresbeitrages, fällig 30. Juni

2. Rate 30 % des Jahresbeitrages, fällig 30. Sept.

3. Rate 30 % des Jahresbeitrages, fällig 31. Dez.

Die Zahlungsfrist wird weiterhin jeweils

30 Tage betragen. Mit dieser Regelung sollte es

möglich sein, dass die Kirchgemeinden ihre Bei-

träge fristgerecht bezahlen können, und dadurch

Mahnungen und das Verrechnen von Verzugszin-

sen zu vermindern.

Referendumspublikation

Anlässlich der Synodesession vom 8./9. Dezember

2015 (Traktandum 22) sind folgende Änderungen

im Beschluss betreffend Abgaben der Bernischen

Kirchgemeinden an den Synodalverband vom

7. Dezember 1999 (KES 61.110) beschlossen worden

(im Text fett, kursiv und unterstrichen dargestellt):

Die Kirchensynode, gestützt auf Art. 59 Abs. 1

des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen

vom 6. Mai 1945 und Art. 37 Abs. 2 und 3 der Ver-

fassung der evangelisch-reformierten Landeskir-

che des Kantons Bern vom 19. März 1946, auf

Antrag des Synodalrates, beschliesst:

Die Beiträge der Bernischen Kirchgemeinden

an den Synodalverband werden

wie folgt be­

rechnet:

– Berechnungsbasis bildet der dem Beitragsjahr

um zwei Jahre zurückliegende Ertrag aus den

Kirchensteuern, nach Abzug der vom Kanton in

Rechnung gestellten Inkassoprovision

und der

Pauschalentschädigung für die Registerfüh­

rung.

F

Nouvelle liturgie pour la consécration

et la reconnaissance de ministère

Entrée en vigueur

Lors de la session d’été du 26/27 mai 2015, le synode

a adopté les liturgies pour les cultes de consécra-

tion et de reconnaissance de ministère tant pour

la partie de langue allemande que pour la partie

francophone de l’Union synodale (cf. circulaire du

Conseil synodal 2015 7/8, N

o

3).

Aucun référendum a été demandé contre ces

nouvelles liturgies. Lors de la session du 17 dé-

cembre 2015, le Conseil synodal a donc décidé de

les mettre en vigueur le 1

er

janvier 2016 (cf. art. 8,

al. 2 du règlement sur les votations [RLE 21.210]).

NEUE LITURGIEN FÜR ORDINATION UND BEAUFTRAGUNG

Inkrafttreten

TEILREVISION DES BESCHLUSSES BETREFFEND ABGABEN DER BERNISCHEN KIRCHGEMEINDEN

AN DEN SYNODALVERBAND VOM 7. DEZEMBER 1999 (KES 61.110)

Referendumspflichtiger Beschluss der Wintersynode 2015