ENSEMBLE Nr. / N° 60 - Juli / Juillet 2021

31 ENSEMBLE 2021 /60 —– Kurz und bündig KURZ UND BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL WAHLANORDNUNG VOM 20. MAI 2021 Ersatzwahlen in die Synode (Herbst/Winter 2021) Der Synodalrat, in Berücksichtigung, dass im Gebiet der Evangelisch-refor­ mierten Kirche des Kantons Bern 12 Synodesitze vakant sind, nämlich aus den Bezirken Solothurn (1), Seeland (2), Oberaargau (2), Unteres Emmental (1), Bern-Mittelland Nord (3), Bern-Stadt (1), Bern-Mittelland Süd (1) und Thun (1), zum Zweck, die Synode für die Synodesession vom 14. bis 15. Dezember 2021 zu komplettieren, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Konvention zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura über die Schaffung eines Synodalverbandes vom 16. Mai/14. Juni 1979 1 , Art. 2 Abs. 2 der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemein­ den des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958 2 und Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 des Synodewahlreglements vom 4. Dezember 2018 3 , beschliesst: Art. 1 Rücktrittserklärung Rücktrittserklärungen von Synodalen, die erst nach dem 15. Juni 2021 erfolgen, werden nicht im diesjährigen Ersatz­ wahlverfahren berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 Synodewahl­ reglement). Art. 2 Koordination 1 Die zuständige Stelle des Bezirks (sehen dessen organi­ sationsrechtlichen Bestimmungen nichts anderes vor, ist es der Bezirksvorstand [Art. 10 Synodewahlreglement]) ko­ ordiniert das Vorgehen beim Eruieren des Sitzanspruchs und ist bestrebt, im Konfliktfall eine Einigung herbeizu­ führen. 2 Sie informiert die Kirchgemeinden über die sie betref­ fenden Vakanzen und legt fest, innert welcher Frist die Kirchgemeinden ihre Wahlvorschläge einreichen müssen. Art. 3 Wahlvorschlag 1 Sehen die organisationsrechtlichen Bestimmungen des kirchlichen Bezirks und der Kirchgemeinden nichts anderes vor, so stellt der Kirchgemeinderat einen Wahlvorschlag auf. 2 Es können nur wahlfähige Personen vorgeschlagen werden 4 . Die zuständige Stelle des Bezirks prüft die ein­ gegangenen Wahlvorschläge in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirchgemeinde und weist Vorschläge nicht wählbarer Personen zurück. 3 Jeder Wahlvorschlag enthält neben den Angaben zu den vorgeschlagenen Personen auch deren schriftliche Erklä­ rung, wonach diese eine Wahl annehmen werden. 4 Der Wahlvorschlag ist dem Bezirk spätestens am 13. Au­ gust 2021 mitzuteilen, falls die zuständige Stelle keine an­ dere Festlegung getroffen hat. 5 Werden insgesamt weniger Personen vorgeschlagen, als dem Bezirk Sitze zustehen, kann die zuständige Stelle des Bezirks nach Konsultation der entsprechenden Kirchge­ meinde eigene Wahlvorschläge nennen 5 . Art. 4 Durchführung der Wahl 1 Werden nicht mehr Vorschläge eingereicht als Personen zu wählen sind, erklärt die zuständige Stelle des Bezirks (sehen dessen organisationsrechtliche Bestimmun- gen nichts anderes vor, ist es der Bezirksvorstand [Art. 10 Synodewahlreglement]) die Vorgeschlagenen als ge- wählt. 2 Werden mehr Personen vorgeschlagen als zu wählen sind, nimmt die Bezirkssynode bis zum 17. September 2021 die Ersatzwahl vor. 3 Der Bezirk führt über die Ersatzwahl mit Einschluss der stillen Wahl ein Wahlprotokoll 6 . 4 Der Bezirk bewahrt Wahlzettel geheimer Wahlen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist oder, wenn Beschwerde erho­ ben worden ist, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde auf.

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