Strukturen / Finanzen / Finanzausgleich
1. Zweck
Finanzausgleich
Zur Beitragsleistung an finanzschwache Kirchgemeinden des Kantons Bern besteht ein Finanzausgleich.
Einzahlungen
Der Finanzausgleich wird geäufnet durch Zuweisung eines prozentualen Anteils am Kirchensteuerertrag sämtlicher evangelisch-reformierter Kirchgemeinden des Kantons Bern.
2. Direkter Finanzausgleich
Beitragsberechtigung
Anspruch auf einen Beitrag aus dem direkten Finanzausgleich haben Kirchgemeinden, deren Kirchensteueransatz im Durchschnitt der drei dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgegangenen Jahre den für alle Kirchgemeinden für die gleichen Jahre ermittelten durchschnittlichen Kirchensteueransatz um 10 % übersteigt.
3. Indirekter Finanzausgleich
Zweck
Der indirekte Finanzausgleich dient der Subventionierung des Erwerbs sowie Neubauten und Renovationen von Gebäuden im Eigentum von finanzausgleichsberechtigten bernischen Kirchgemeinden. Art. 19 bleibt vorbehalten.
Beitragsgesuche
Gesuche um einen Beitrag aus dem indirekten Finanzausgleich sind durch den Kirchgemeinderat unter Beilage eines detaillierten Kostenvoranschlages, eines Finanzierungsplanes und der letzten Jahresrechnung mit Bilanz dem Synodalrat einzureichen. Für das Gesuch steht ein Formular (Excel) bei den Downloads zur Verfügung.
Weitere Details
Downloads
- Reglement über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (Finanzausgleichsreglement)
- Merkblatt über Anspruchsberechtigung direkter Finanzausgleich
- Gesuchsformular indirekter Finanzausgleich
- Abrechnungsformular indirekter Finanzausgleich
- Kontakte und Arbeitshilfen Ressort Liegenschaft, eine Übersicht