Jugendurlaub

5 Tage Bildungsurlaub für freiwillige Jugendarbeit gemäss Art. 329e OR

Seit 1991 haben alle Angestellten und Lernenden unter 30 Jahren, die sich ehrenamtlich für die Jugendarbeit in einer Organisation im kulturellen, sportlichen oder sozialen Bereich engagieren, Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Der Jugendurlaub ist im Obligationenrecht durch Artikel 329e geregelt.

Auf der Webseite der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV stehen die Gesuchformulare zum Download zur Verfügung.

Bei Schwierigkeiten zum Bezug des Jugendurlaubs sowie für alle sonstigen wichtigen Informationen zum Thema ist die SAJV erste Ansprechpartnerin: 


Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn

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